717 ^

#ST#

I .

Bundesrathsbeschluß in der Rekurssache des Hrn. Georg Schneeli-Waser, Holzhändler in Zürich, betreffend Arrest, beziehungsweise Be-

richtsstand.

(Vom 23. November 1863.)

Der

schweizerische

Bundesrath

hat in Aachen des Hrn. Georg Sehn e e l i - W a s e r , Holzhändler, in Zürich, betreffend Arrest, beziehungsweise Gerichtsstand;

nach angehortem Berichte des Justiz - und Bolizeidepartemeuts und nach Einsicht der Akten, woraus sieh ergeben : 1) Die Firma Jakob .......chneeli und Söhne in Wallenstadt, bestehend aus den Herren Meinrad Schneeli in Chur, Major Caspar Schneeli in Wallenstadt und Jakob Schneeli in Zürich, besass im Lungnez, Rts. Graubünden, den sogenannten Segliaser-Wald zum Absehlagen.

Die Alpgenossenschast Seglias hatte eine gewisse Abholzungssrist bewilligt,

die jeweilen gegen eine jährliche Vergütung verlängert wurde. Nachdem Major Kaspar Schneeli in Konkurs gekommen, brachte genannte Firma unter Mitwirkung des Präsidenten des Konkursgerichtes jenen Wald auf eine ösfentliehe Versteigerung. Die Gantstrazze bezeichnet das Kaussobjekt

ohne Garantie dahin, es bestehe in 12 à 15,000 Tremmeln und zirka 5 à 6000 Klaftern Seheiter;

die Hiebsrist laufe

mit

Juni 1863 zu

718 Ende ...e. Die Versteigerung fand am 10. Mai l 862 statt. Nachdem drei Angebote wegen ungenügender ^ürgsehast zurükgewiesen worden, wurde ein Angebot des Reknrxenten, Hrn. Georg Sehueeli^Waser in Zürich, von Fr. 40,000 ^angenommen, wofür sich im Gantprotokoll die Herren .Meinrad und Jakob Schneeli untersehrislli.h als Vürge.. und Zahler erklärten.

2) Hr. Georg Schneeli erwirkte nun eine Verlängerung der Hiebfrist, und es wurde mit dem Abschlagen des Waldes, sowie mit dem Transporte des Holzes in den Barsch bei Reiehenau begonnen, wo Herr Georg Schneeli einen Lagerpla.^ gemiethet hat. Es sind.^ dann aber Streitigkeiten Bischen den Herren Meinrad und Jakob Schneeli ^gen Hrn. Georg^ Schneeli ausgebrochen. und z^ar haben erstere gesondert ihre Ansprüche in folgender Weise geltend gemacht :

A. Ansprüche des Hrn. Meinrad Schneeli.

3) Am 6. Mai 1863 hat Hr. Georg Schneeli d..rch den Kreispräsidenten des .Kreises Rhä^üns dem Hrn. Meinrad Schneeli, dermalen im Barsch, gestü^t ans den Gantakt vom I0. Mai 1862, worin Herr Georg Sehneeli als Eigenthümer des ...^egliaser-Waldes figurare, gestü^t aus den verlangten und erhaltenen Anstritt aus der Assoeiation, und gestüzt ans einen von Hrn. Georg Schneeli mit Hrn. Jngenieur Bavier (über den Lagerpla^) geschlossenen Mietvertrag, amtli.h anzeigen lassen, er habe alle Besehe und Verfügungen gegenüber Arbeitern im Barsch zu Reichenan zu unterlassen und si.h von seinem Lendiplaz im Barsch (wo eben eine Vartie ^.ol^ ans besagtem Walde eingeflosst werde) ^u entfernen.

Hr. Meiurad ^ehneeli erklarte hieraus, er konue dieser Jutimatiou als Eigenthümer ei^es Drittheiles und Vertreter eiues audern Drittheiles keine ^olge leisten, besonders da ^diese Streitsache .schon beim Vermittleramt .^..ngnez anhängig und auf den 12. Mai Vermittlung gehalten werdeu soll. Daher verwahre er sieh vor jedem Sehaden u..... ^aehtheil.

und weitern Verfügungen.

4) Den 8. Mai 18^3 machte der Präsident des Kreises Rl^üus dem Hrn. Georg .^ehueeli die weitere Mittheiluug. dass, da aus der von ihm, Georg ^chneeli, am ^. April 1863 unterzeichneten Jnventur ^u ersehen, dass der Segliaser-Wald in den Aktiven der Firma ..Gebrüder Schneeli^ aufgeführt sei und da Hr. Meinrad ..^ehneeli la..t Schreiben vom 16. April 1863 erklärt habe, jene Juveutur bis zu einer gehörigen Regnlir^ug derselben nicht anzuerkennen, die am 6. und 7. d. Mts.

an Hrn. Meiurad Schneeli erlassenen Jntimationen (jene vou. 7. Mai liegt ui.ht bei den Akten) aufgehoben werden.

5) Hr. Geor^ Sehneeli gelaugte hieraus mit einer Eiugabe vom

0. Mai, begleitet von Fr. 50 Vertrustung, an das Kreisamt Rhäzüus,

719 .^

worin er unter ...Darstellung der faktischen und rechtlichen Momente seine Eigenschaft als alleiniger Eigentümer und Besser des Segliaser^Waldes und des aus demselben kommenden, im Farseh oder Landiplaz bei Reichenau liegenden Holzes zu beweisen suchte und namentlich hervorhob, dass Meinrad Schneeli, laut seinen eigenen Erklärungen, längst nicht mehr Assoeie des Georg Schneeli sei, und dass derselbe das Jnventar nicht anerkannt habe, sich also auch nicht aus dasselbe berufen könne ; übrigens perlange Meinrad selbst nicht Antheil als Assoeié von Georg, denn als solcher würde er nicht einen Drittel ansprechen können; die Frage, ob Meinrad oder Jakob Schneeli zu irgend einem Theil an dem sraglichen Holze mitberecht^igt seien, gehöre por den kompetenten Richter, als welcher das Kreisamt nicht anerkannt werde; gegenwärtig sei bloss provisorisch der rechtliche Besiz zu schüzen im Sinne von Art. 184 und 183 des ElvilEodex^. wonach der erste rechtliche ^esi^er zu schüzen sei. Darnach wurde

das Gesuch gestellt, es wolle das Kreisamt unverzüglich ihn, Georg Sehneeli, im .^llleinbesize des Blazes im Barsch und des dortigen Holdes schüzen und jede weitere Störung hindern.

Das Kreisamt gab hierauf am 11. Mai 1863 den Bescheid, es könne diesem Gesuche nicht entsprochen werden, indem die Verfügungen vom 6., 7. und 8. Mai nur polizeilicher und nicht zivilrechtlieher Ratur seien und der Streit zwischen den Herren Gebrüdern Georg und Meinrad Schneeli über seine Kompetenz hinausgehe. Die Fr. 50 Vertröstung stehen zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid hat Hr. Georg .^.l.neeli am 12. Mai 1863 de.. Rekurs an das Kreisgericht ^Rhäzüns erkärt, worüber dasselbe indessen noch nichât entschieden hat.

6) Hr. Georg Schneeli hat gegen die Fakt. 5 erwähnte Weigernug des Kreisamtes Rhä^.ns auch noch bei der Regierrnng des Kantons GrauBünden Beschwerde erhoben (bei derselben den 19. Mai eingegangen) und seine einlässliehe Erörterung mit dem Gesuche geschlossen : die Regierung wolle, gestüzt auf Art. 184 des Zivilgesezes, den Hrn. Meinrad und Jakob Schneeli jede Einmischung in seine Verfügung über das Segliaserholz und über den von ihm gemieteten Ländiplaz untersagen und den Georg Schneeli nöthigensalls in seinem Bestze schüzen, eventuell das Kreisamt Rh.^üus anhalten, hierüber ein ordentliches summarisches Versahren eintreten zu lassen.

Mit Beschluss vom 31. August 1863 hat die Regierung pon Graubünden diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, gestüzt darauf, dass von einer Justizverweigerung gegen Georg Schneeli keine Rede sein könne, da aus den Akten hervorgehe, dass das Kreisamt Rh.^üns auf jeweiliges Begehren der Vetenten die bezüglichen Verfügungen sofort getroffen habe ; gemäss ^ 11 des Gesezes über Sequester und .Arrest stehe gegen die Weigerung des Kreisamtes, einen Sequester zu legen, dem sich beschwert

720 glaubenden Theile der Weiterung an die Geriehtsbehorde zu, daher Kleine Rath nicht kompetent sei, vorliegende Frage zu entscheiden.

7) Während die so eben erwähnte Beschwerde bei dem Kleinen Rath des Kantons Graubünden^ pendent war, machte Hr. Advokat Hilti, Ramens des Hrn. Georg Schneeli, demselben am 3. Juni 1863 die Mittheilung , dass Hr. Meinrad Schneeli fortwährend Versuche mache , sich heimlich oder gewaltsam des fraglichen Holzes zu bemächtigen und bereits 28 Bloke davon widerrechtlich sich angeeignet und auf den Bahnhof von Ehur gebracht habe; er verlangte daher sichernde Verfügungen.

Der Kleine Rath hat in Folge dessen am gleichen 3. Juni einerseits dem Kreisamte Rhäzüns die ernstliche Weisung zugehen lassen, Sorge dafür zu tragen, dass während hängendem Rechtsstreite der status quo aufrecht erhalten bleibe und keine unbefugten Eingriffe in die Rechte einer Bartei stattstnden , andererseits auch dem Kreisamte Ehur einen bezüglichen Austrag zugehen lassen, welchen dasselbe am 5. Juni in der Weise vollzogen hat, dass es der Bahnhosverw..ltung amtlich intimirte, dasjenige Holz , welches die Herren Meinrad und Jakob Sehneeli auf den Bahnhof gebracht, bis aus Weiteres weder an die Herren Meinrad und Jakob Schneeli, noch an irgend Jemand dritten auszuhändigen oder verabfolgen zu lassen , unter Verantwortlichkeit im Falle des Dawider..

handelns.

8) Mit Eingabe vom 8. Juni 1863 reklamirte Hr. Georg Schneeli beim Kleinen Rathe gegen die Form, in welcher der Hr. Kreisprästdent von Rhä^üns seine eben erwähnte Verfügung vom 3. Juni vollzogen habe : er , Georg , habe uicht gegen eine Verfügung reknrrirt, sondern gegen die Weigerung, eine solche zu erlassen; au..h habe er überhaupt nicht einen .Semester oder dergleichen für b e i d e T h e i l e anf fragliches .^.olz begehrt, sondern eine Besi^standserkenntniss laut Art. 184 des Zivilgesezes , wonach ihm der rechtliche Besiz dieses Hol^s zuerkannt

und nothigenfalls geschüzt werden soll.

9) Ebenfalls noch während der '..Vendenz der Fakt. 6 erwähnten Besehwerde des Hrn. G. Sehneeli bei der Regierung hat Hr. Meinrad Schneeli am 6. Juni 1863 bei dem Bezirksgerichte Jm^Bodeu eine Vro^ vokationsklage gegen Hrn. Georg Schueeli eingereicht, worüber am 1..). Jnni vor dem erwähnten Gerichte in Reiehenau kontradiktorische Verhandlung stattgefunden hat.

Das Gericht hat hierauf in Erwägung gezogen : dass der Entscheid über die hier obwaltende Frage des Eigentums, resp. des Miteigentums an dem im Farsche liegenden Segliaser-Holz.

mit der ^rage über Fortbestand oder Richtsortbeftand der unterm 1 . Januar 1858 zwischen den beiden hier im Streite liegenden Barteien, nnter der ^irma ^Gebrüder Sehneeli,^ abgeschlossenen Soeietät innig zusammenhange und nur vereint mit dieser allgemeinern Soeietätssrage beurtheilt werden konne;

721 dass die Soeietat ,,Gebrüder Schneeli^, resp. deren Socn, dort kein Domizil besten, daher das Bericht zur Beurtheilung jener Soeietätsfrage

nicht zuständig sei ;

dass die Erlassung der hier verlangten Klagprovokationsdekrete nach Art. 143 der Eivilprozessordnung nur demjenigen Gerichte zustehen l.onne, welches in der Hauptsache zuständig sei ; und daher vorfraglich erkennt : Das Bericht sinde sich zum Eintreten über das gestellte Bropokations-

gesuch nicht ^ständig.

10) Run hat Hr. Advokat E^hrist, Samens des Hrn. Meinrad

Schneeli, gegen diesen Vorentscheid des Bezirksgerichtes Jm-Boden auch

an den kleinen Rath reknrrirt. Dieser Rekurs ist iudess an.^29. August 1863 ebenfalls abgewiesen worden, gestüzt auf folgende Gründe: Die fakultative Fassung von ^ 26, Alinea 2 der Eivilprozessordnung

gereiche einestheils dazn , in solchen Streitigkeiten , welche dingliche

Rechte an beweglichen Sachen beschlagen , dem Kläger in der Wahl des Forums eine gewisse Freiheit zu belassen , ein Vortheil , der demselben durch ...m aus dem Brovokationsweg ab ...^eite des künftigen Beklagten erlangtes Gerichtsdekret von vornherein abgeschnitten werden konnte.

Andererseits gewähre diese Gesezesfassung dem Ermessen des betrefsenden Gerichtes - nämlich demjenigen des Forums der belegenen Sache den angemessenen Spielraum, um mit Rüksicht aus die jedesmalige Gestaltung des Balles sich für die eigene Kompetenz oder sür die Verweisnng an das Forum des Domizils zu entscheiden.

Das Bezirksgericht Jm-Boden sei, indem es den vorliegenden Streitfall solcher Weise angesehen, zu dem Schlusse gekommen, es sei die Sache ^urükzuweisen, eine Anschauung, die mit Rüksicht aus die vielsach verschlungenen Rechnungs- und Jnteressenverhältnisse der beiden Parteien, auf den mehr zufälligen und seiner Ratur nach vorübergehenden Ausenthalt des Streitobjektes in dortigem Gerichtsgebiete , sowie namentlich auf das feste und leicht erreichbare Formum des Domizils des Brovokaten, vollkommen berechtigt erseheine.

Auch werde endlich die weiter gehende Ansicht des Bezirksgerichtes, es konne die sragliche Streitsache sür sich allein und vor dem hiesigen Forum deshalb nicht zur Entscheidung kommen, weil dieselbe von der einem . andern Gerichtssorum zustehenden Beurtheilung der Hauptsraae über Bestand oder Richtbestand der im Jahr 1858 errichteten Soeietät abhänge, durch .^ie Beschwerde in keiner Weise widerlegt.

11) Jn diesem Stadium hat nun Herr Georg Schneeli mit dem Transport des Holzes aus dem ^arfch bei Reichenan nach Ehur begonnen.

Der Herr Bahnhosinspektor bezeugt, er habe vom 10. bis 18. Sept. 1863 einhundert drei und fünf^g Stük Blöke ans den Bahnhos führen lassen.

722 Am 19. September 1863 hat dann aber der Kreispräsident von Ehnr folgende Jntimation erlassen : ,,Auf Jnstanz des Herrn Hauptmann Meinrad Schneel.i wird a..mit ,,der Tit. Bahnhosverwaltung Ehur amtlich intimst, alles für Rechnung .,des (der^Herrn Sehueeli ans dem Reichenaner Farsch herrührende, ,,auf hiesigem Bahnhof gelagerte oder uoch anlangende Holz (Bloke^, als ,,mit Sequester belegt , an Niemanden verabfolgen zu lassen , unter eigener ^Verantwortlichkeit im Falle des Dawiderhandelns.^

Am 26. September 1863 hat Herr Advokat Hilti, ^amens des .Herrn Georg Schueeli , gegen diese ihm auch mitgetheilt Jntimation den

Rekurs an das Kreisgericht erklärt und 40 Fr. Vertrostung deponirt, wel.cher Rekurs gegenwärtig noch rechtshändig ist. Ju der bezüglichen

Eingabe wird erklart, das Kreisamt sei zu dem fraglichen Sequester nicht kompetent gewesen , weil der Werth des Gegenstandes seine Kompetenz übersteige. Der Rekurs werde indess ohne alles Bräjudi^ und mit Vor.^ behalt aller weitern Sehritte erklärt.

Das Kreisamt Rhäzüns seinerseits hat unterm 10. Rovember 1863 dem Herrn Meinrad Schneeli ein Zengniss dahin ausgestellt, dass von ihm.. kein Sequester auf Holz des Herrn Georg S.hneeli gelegt worden sei ; vielmehr sei die in Folge erhaltener und von Georg Schneeli aubegehrter kleinrathlicher Weisung , den st.^.^ quo mit Bezug auf den Befizstand des aus dem Segliaserwald herrührenden , in Reichenau gelegenen Holzes ausrecht ^u erhalten, erlassene Jntimation , welcher Herr Georg ^ehneeli während hängendem Rechtsstreite zuwider zu handeln gesucht, neuerdings in Erinnerung gernsen, resp. amtlich aufregt erhalten worden.

12) Am 13. Juli 1863 hat Herr Advokat B i rt seh, namens des Herrn Meinrad Schueeli, folgende Eingabe an das Kreisamt Ehur gemacht : Laut Kaufbrief sei unterm 1..). Rovember l 85.) von den Brüdern Meiurad und Georg Schne...li der Bodenwald in Langwies ans offentlieher Gant gekauft worden. Das Hol^ aus diesem Walde befinde sich dermalen auf dem Sand bei Ehur gelagert, von wo aus Georg ...^...hneeli dasselbe nach dem Bahnhof und von da per Eisenbahn weiter zu spediren begonuen habe. Dieser eigenmächtigen und unberechtigten Disposition gegenüber sehe stch Meinrad .^ehneeli als Miteigentümer gezwungen, dem Herrn Georg Schneeli, resp. dessen Stellvertreter am Blaze, Herrn Joh. ^chueeli , amtlich intimiren ^u lassen , dass er bis gütliehe oder

rechtliche Ausgleichung nnt Bezug auf jenes gemeinschaftliche Hol^ erfolgt sei , weder vom Lager ans dem ...^and noch vom Bahuhos wegführen lasse.

Am gleichen 13. Jnli 1863 hat der Präsident des Bezirksgerichtes in Ehur diesen Sequester bewilligt und dem Joh. Schneeli die Absnhr fraglichen Holzes bis aus Weiteres uutersagt.

^.

723

13) Mit Eingabe vom 6. Oktober 1863 hat Herr Advokat B r e n y in St. Gallen, Samens des Herrn Georg Schneeli, bei dem Bundesrath Beschwerde erhoben und das Gesuch gestellt, dass die Sequester des

Bezirksgerichtes Blessur vom 13. Juli 1863 (Fakt. 12) und des Kreisund dass überhaupt die Herren Meinrad und Jakob Schneeli mit al.lfälligen Klagen , wel.he sich aus Ansprachen jeder Art bezüglich des Kaufes amtes Ehur vom 1..). Sept. 1863 (Fakt. l1) aufgehoben werden mochten,

des Sagliaser-Hol^es anzubringen haben.

beziehen , an seinem Forum doui^ilu in Züri.h

Zunächst machet Rekurrent durch nähere Darlegung seiner Beweismittel geltend , dass er alleiniger Kaufer , Eigenthümer und Besizer des

zum Abschlagen bestimmten Seglias-Waldbestandes und des daraus nach

Reichenau und Ehur gebrachten Ho^es sei. Sodann erwähnt er, es haben seine Brüder Meinrad und Jakob Sehneeli ansänglieh jeder ein Drittheil Miteigentum an diesem Holze angesprochen, Meinrad komme aber mit sich selbst in Widerspruch , indem er sich aus einen besondern ...^oeietätsvertrag vom 1. Januar 1858 berufe, wodurch seine Rechte weiter gehen und ^.gleich die Ansprüche des Jakob zerstort würden.

Jn Be^.g a...s die bisherige Geschichte der waltenden Anstände beklagt sich Reknrrent, dass ihm inzwischen jedes Verfügnngsreeht über sein re.htmässig besesseues Holz durch eine Verfügung des Kleinen Rathes entzogen wordeu sei, welche beabsichtigt habe, pendente lite den status quo aufrecht zu halten , nachdem Herr Meinrad Schneeli wiederholt versucht

gehabt, sich gewalttätig in den Befi., des Holzes zu se^en. Die Aut-

wort des Kleinen Ralhes, dass man si.h, für einen Semester zu erlangen, au die Gerichte wenden müsse, berühre ihn, den Rekarrenten, nicht; er habe keinen Semester gesollt, der auch ihn an Versugungen über das erworbene und bezahlte Eigeuthum gehindert hätte, sondern einen Bestessehu^ für si^. Auch sei er keineswegs gesonnen gewesen, die Graubündnerschen Gerichte au^urusen und ihre Kompetenz anzuerkennen. Uebrigens seien durch die beiden Bes.hlüsse des Kleinen Rathes die Versügungen über den s^t.^ quo, pendente lile, eo i.^o aufgehoben gewesen ; er habe daher über das Hol^ verfügen konnen. Es sei nun namentlich der von Meinrad Schneeli am 1.). September erwirkte Sequester, über welchen er sich beschwere , indem er dadurch plozlich wieder an dem Weitertransport des Holzes gehindert und in bedeutenden Sehaden (je^t schon bei 15000 Fr. betragend) verseht werde.

Die ^rage, ob die Einsprache des H..rxn Meinrad S.^hneeli materiell begründet sei , gehore vor den Richter. Hier handle es sich nur um die erwähnten Sequester , die jedoch dar.im aufzuheben seien , weil sie dem Art. 50 der Bundesverfassung widersprechen. Die persouli.hen Vorausjungen seien vorhanden und das Objekt sei eine persönliche und keineswegs eine dingliche Auspra^e.

724

^.

Diese leztere Behauptung begründet Rekurrent damit . es sei offenbar keine Liegensehast in Frage, sondern bloss ein Gewinnautheil a.. gefälltem und noch zu fällendem Holz . oder in Bezug auf legeres eine noch im Gange befindliche Hanberechtigung. Wenn auch zugegeben werde, daß stehendes unverkauftes Hol^ mit zum Unterpfand gehöre und oft den Hauptwerth desselben ausmache. so verhalte es sich doch anders mit ge..

sälltem und zum Fällen verkaustem Holz, wobei Grund und Boden dem ....... erta user verbleiben. Das Bündner Eiviigesez in der Erläuterung zu ^ 248 anerkenne, dass dieses ein rein persönliches Verhältnis^ sei. Wenn Rekursit, Meinrad Schneeli, seine Ansprache als dingliches Recht an beweglichen Sachen geltend machen und ^ 26 der Bündnerschen Ewil^.

prozessordnung daraus angewendet wissen wolle. so ergebe sieh aus dem Urtheile des Bezirksgerichtes Jm..Boden und ans dem Beseheide des Kleinen Rathes, dass jener ^ 26 die Bedeutung nicht habe, die ihm beigelegt werde ; überdiess könne derselbe da , wo er gegen gemeinrechtliche Bestimmungen verstosse, für einen ....ichtbündner keine Anwendung haben. Da es sich somit um persönliche Ansprachen handle, so seien fragliche Arreste ungültig , und es können die Bündnerschen Behörden da^u auch nicht befugt sein, zumal sie iu der Hauptsache sieh inkompetent erklärt haben.

Da er, Rekurrent, die Kompetenz der Bündnersche.. Gerichte bestreite, so sei er anch nicht gesonnen , sie für die Lösung der Arreste anzurufen, zumal es zwei Jahre anstehen könnte, bis alle Jnstanzen durchlaufen wären. Uebrigens sei es bundesrechtlieher Grnndsaz, dass in solchen fällen sosort die Jntervention der Bundesbehörden angernfen werden könne.

Wenn Herr Meinrad Schueeli den Fortbestand des Soeietätsverhältnisses behaupte, den er, Rekurrent, urgire, so gehöre diese Frage vor sein , des lezteren , korum domicilii. Jedenfalls aber koune jener, auch wen... die Soeietät noch bestünde, nicht die Halste des Segliaserwaldes in Ratura viudiziren, sondern er könnte bloss seinen Antheil am Ruzen geltend macheu, welche Ansprache wieder nur persönlicher Ratur wäre.

14) Ramens des Herrn Meinrad Schneeli hat Herr Advokat Ehrist in Ehur diese Besehwerde unterm 11. Rovember 1863 mit dem Antrag auf Abweisung derselben beantwortet, und zwar in erster Linie, weil die-

selbe mit Rükstcht auf die bisherigen Vorgänge, sowie mit Rüksicht auf

des Rekurrenten eigene Rechtsschritte , Anerkennungen und Einlassnngen vor dem bündnerisehen Richter , von vornherein unstatthaft sei , und eventuell in zweiter Linie, weil die Beschwerde auch sachlich als ungegründet erscheine.

Diese Anträge werden sür Herrn Meinrad S.hneeli in folgender Weise begründet: Es handle sich nicht um eine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 50 der Bundesverfassung. Er, seinerseits, tendire nichts anderes,

725 ...

als den faktischen Mitbesi.^ an dem in Reiehenau gelagerten Hol^ auf Grund seines Miteigentums. Er habe lediglich nicht aus dem Mitbesiz sich drängen lassen wollen. Das Holz m Reichenau m Matura sei der Angel, uni den stch der Streit drehe. Richt eine persönliche Ansprache wolle er aus dem Holze suchen, sondern sein Eigenthum am Holz gegen Georg ^.hneeli, wie gegen jeden Dritten. Der faktische Zusta.^ fe.

der, dass er im Mitbesiz sich befinde, während Georg den Alleinbesiz be-

haupte und die Frage bei den Gerichten anhängig gemacht und den .^achweis versucht hal.e, dass er, Meinrad . im unredlichen Besi^e sei. Di...

von Georg Sehneeli während jenem Bro^ess verlangte und erhaltene provisorisehe Verfügung , üb^r Festhaltung des s^t.^ qno konne nur darin bestehen , dass k e i n e r der L i t i g a n t e n über den bisher faktisch ausgeübten Besi.. ansschreite bis zur erfolgten Entscheidung, denn das Streitobjekt habe nicht in der Hand und Willkür nur eiues der Litiganten bleiben können.

Die Regierung habe auch in ihrem Beschluß , indem sie nicht in die den Gerichten vorgelegte Bestzesfrage eingegriffen , lediglich den .^..ns

quo festgehalten.

Also liege kein Arrest auf Vermögen des Georg Schneeli por, son-

dern die diessäl.lige Massnahme sei bloss die gesezliche Folge der pon Georg Schneeli selbst bei dem verfügenden Richter angehobenen Jnstan^en und seiner, dem Kleinen Rathe, refp. dem Kreisgerichte Rhäzüns , unterbreiteten Klage aus Besiz. Jene provisorische Massregel müsse natürlich sortbestehen, bis die von Geor^ ^chneeli als Rekurs an das Preisgericht gebrachte Vesizesklage entschieden sei ; gegenwärtig sei weder ein Entscheid gesollt, noch sei die Klage ^urükge^ogen worden.

Jn neuerer Zeit^eien keine andern Dispositionsbehinderungen gegen Georg Sehneeli ins Werk gesezt worden , vielmehr habe es sieh einzig um fortgese^te Respektirung der bereits erwähnte.. provisorischen Massnahme.

pendente lite gehandelt.

Sodann habe Meinrad Schneeli keinerlei Klage bei den bündnerschen Gerichten gegen Georg .^.ehneeli angehoben. Er habe ..lso keineswegs den Rekurrenten vor einen ausserkautonalen Richter ziehen wollen.

Dagegen habe Rekurrent selbst , aus freien Stüken , den bündnersehen Richter angerufen ^egen ihn, Meinrad Schneeli. Reknrrent selbst sei es, der anf Erlass derjenigen provisorischen Verfügung instanzirt habe, gegen welche er nun den ^.ehuz der Buudesbehorden auruse , nachdem er vom Jnni lausenden Jahres an dieselbe sich zu Rnze gemacht, sie also anerkannt habe. Derselbe habe sich also bezüglich der Frage, wer der redliehe und rechtliche Besser des in Reiehen..u Gelegenen Holdes a..s dem ...^egliaserwald sei.^ und über die provisorische Verfügung betreffend den stat.^ qno unter bündnersches Recht und Gericht gestellt. Dadurch habe er auch die Kompetenz der bündnerschen Behorden anerkannt und koune nun nicht mehr dagegen den Schuz der Bundesbehörden anrufen, wäh-

726

^

rend gleichzeitig die von ihm gewählten Rechtsmittel vor jeuen bündner^ scheu Gerichten noch schweren.

Eventuell sei der Rekurs auch sachlich unbegründet. Meinrad Schneeli mache nämlich allerdings in erster Linie Miteigenthnm und Mitbesiz am Segliaserwald privatim und für seine Verson geltend. Aber eventuell und in zweiter Linie mache er dasselbe Miteigentum ans Grnnd des Soeietätsvertrages vom 1. Januar 1858 und q.^ so^us geltend. Die durch diesen Vertrag gegründete Soeietat ,,Gebrnder Sehneeli^ bestehe noch, und Rekurreut selbst habe in der Jnveutur vom April 1863 anerkannt, dass der Segliaserwald für Re^huuug der ..^.o.^.tat gekauft worden sei , und dass somit derselbe , wie das aus ihm kommende Hol^ der ..^oeietät ,,Gebrüder ....^hneeli.^ gehöre. Sodaun sei laut d^.m ..^oeietätsvertrag die

Geschästsbesorguug kollegialisch geregelt. Er, Meiurad, habe auch ^u

diesem Zweke das Domizil in ^raubünden , wo er der spezielle Repräsentant der Soeietät sei. Es stehe ihm also jedenfalls eben so viel ..l.erfügungsreeht über Soeietätsgut ^u, als seinem Kollegeu. Er habe auch in dieser Stelluug die Abholung im Segliaserwald und den Transport des Holzes geleitet ^e. Somit Gesinde er sich im faktischen Mitbesi^e, und darum könne auch von diesem Gesichtspunkte ans in der Verhinderung

der alieinigen Verfügung des Georg Schueeli keine Verlegung des Art. 50

der Vundesversassung liegen.

Uebrigeus sei der Geriehtsstaud Rhazüns und Ehur anch darum zu deu inkriminirten ^ersnguugen kompetent gewesen , weil Eh..r als Domizil der Firma ^Gebrüder Seh^eeli^ ausgewiesen sei und angenommen werden müsse, da sie in Ehur begruudet worden sei, dort den Eentralpunkt ihrer Gessaste habe, dort die Vüeher .i.^gen un^, wie a..s einen^ anglichen Zeugniss sich ergebe , in Zürich nicht im Ragi^nbueh eingetragen sei, was gesezlich der ^all sein n.usste . wenn .^ürich das ^omi^il der ^oeietät wäre.

Der Einwnrs, dass Meiurad ...^chneeli nicht mehr Mitglied der ^irma Gebrüder Schneeli sei, müsse, weil bestritten, vou Georg ^.hneeli zur richterlichen Entscheidung gebracht .werden. Wenn er aneh die Absieht auszntreten kund gegeben , und Georg .^chneeli diese .Kundgebung aeeeptirt habe, so sei doch der definitive Austritt uieht erfolgt, was ans d..r bezüglichen Korrespoudeu^ hervorgehe ^ .^. aus einem ...^ehreiben Georgs an Meinrad vom 2l). Mär^ 18.^3, wo jener sa^t.

,,Was dagegen eine definitive Entlassung des Vertrages betrifft, ^kann solche erst nach einer Anerkennung und Unterzeichnung jeuer hier ^beigelegten Inventuren vou 18l^ und 1862 und naeh hiefür zu be^stimmenden Auskaufskondition^. (insofern sie nach Eiuv..rstäud..iss von "Vertragsbestimmungen abweichend s.^in konneu) stattfinden. Bis dahin ,,anerkennen wir jedoeh Kaufe einerseits keiues^oegs als Brivatsache , son,^ern behalten uns unsre Rechte nach Vertrag vor, indem wir dieh ^andererseits für allfällig hiedur.h zufügenden Schaden verantwortlich ,,machen.^

^

727 Wie die ans dem Soeietätsvertrage hervorgehenden Verpflichtungen, so müssen auch die Rechte gleich und gegenseitig sein. ..^ur wenn der Austritt und Ausruf Meinrad^s entschieden wäre, konnte er lediglich Anspruch aus eiue Ausrichtung machen.

Was schliesslich den Sequester des Bezirksamtes Blessur betreffe. so beziehe sich d.eser nicht ans Ho^ aus dem Segliaserwald, sondern ans soldes aus dem Bodenwald im Schaufigg, welches Meinrad Schneeli gekaust, e^ploitirt, geriest und bis Ehur geflösst habe, woraus dann Georg Schneeli ohne Weiteres dasselbe habe ^u Handen nehmen und verführen wollen. Auch dieses Holz sei Gesel..sehaftseige..thum , und^sei bis anhin unter alleiniger Besorgung pon Meinrad Sehneeli gestanden. Mit Rüksicht auf die eingetretene Stornng in der gemeinsamen Geschästsbe^ sorgung habe er geglaubt, eine einseitige Verfügung darüber verhindern zu sollen. Auch dadurch sei Art. 50 der Bundesverfassung nicht verlebt worden, weil nicht Eigeuthum von Georg Sehneele verarrestirt worden sei.

B.

Ansprüche des Herrn J a k o b Schneeli.^

15) Herr Jakob S^hueeli in Zürich hat seinen Bruder, Herrn Georg

Schneeli, ebenfalls in Züri.h , aus den 12. Mai 1863 vor das Ver-

mittleramt Luugne^, Kautons Graubünden, geladen, um über das von ihm behauptete ,,Miteigeuthum am Walde Seglias^ zu verhandeln. Herr Advokat E a s u r a , Samens Herrn Georg S.hneeli, hat jedoch die Kompeten^ dieses Vermittlnngsan^tes nicht anerkannt.

16) Mit Eingabe vom 2.^. Mai 1863 hat sodann Herr Advokat O s w a l d in Ehur, Ramens des Herrn Jakob S.hneeli, gemäss Art. 79 und 26 der Eivilprozessordnung bei dem Kleinen Rath des Kantons Graubünden die Kompetenzfrage aufgeworfen und ausgeführt, dass es sich hier um eine dingliehe Klage handle , und dass er daher berechtigt sein müsse, seine Eigeuthumsklage vor dem Richter geltend ^u machen, iu dessen Spreugel der sragliche Wald gelegeu sei.

Herr Advokat Hilti hat Samens des Herrn Georg ^chneeli diese Beschwerde unterm 25. Juni 1863 dahin beautwortet, dass die Klage nnr eine personliche, auf die Einhaltung eines angeblichen Versprechens gerichtete, also an seinem Wohnorte in Zürich anzubringen sei. Er selbst besize blo^ ein Haure.ht, nicht den Wald selbst, jenes Haurecht sei aber ein reiu persouliehes ^e.

Es folgten hierauf noch Replik vom 3. September und Dnplik vom 5. Oktober 1863, wobei beide Parteien ihre Standpunkte noch weiter ausgeführt haben.

17) Mit dem bereits ^akt. 13 erwähnten Rekurse .vom 6. Oktober 1863 hat Herr Advokat Bren...., Ramens des Herrn Georg Schneeli, an^h gegen dieses Verfahren Beschwerde erhoben und den Schnz der Bun-

728 desbehorden gegen den ihm drohenden Entzug de- Gerichtsstandes für eine rein personliehe Ansprache angerufen.

18^ Während diese Rekursbeschwerde des Herrn Georg Schueeli durch die Regierung von Graubünden den Rekursen zur Beantwortung mitgetheilt worden war, hat dieselbe unterm 13. Oktober 1863 ihren Bescheid auf die Fakt. 16 erwähnte Besehwerde des Herrn Jakob Schneeli dahin gegeben, es sei das Vermittleramt von .Lungne^ als kornm rei sitac kompetent, die Klage von Jakob Schneeli gegen Georg Sehueeli an Hand ^u nehmen, und lezterer sei verpflichtet, vor genanntem Vermittlungsamte Red und .Antwort zu geben.

Dieser Entscheid stüzt sich auf folgende Erwägungen : Es sei nicht Sache des Kleinen Rathes, sondern des resp. Gerichtes, die Begründetheit der Klage näher zu untersuchen , und es genüge für

ihn, bezüglich der ihm zustehenden Entscheidung über die Kompetenzsrage,

aus der bei den. Vermittleramte angebrachten Klage selbst zu erkennen, ob dieselbe dinglicher oder persönlicher Ratnr sei.

Run sei diese Klage auf Miteigentum an dem von Georg S.hneeli erganteten, im Lungnez gelegenen Segliaserwalde gerichtet; ein Wald sei aber gemäss Eivilgesez als Sache und das Miteigentum an derselben als ein dingliches Recht zu betrachten ; eine diessällige Klage e.ualifizire sich demnach auch als eine dingliche , und nicht nur als eine personliche, indem es aus den Ursprung und Rechtsgrnnd derselben nicht ankomme.

Endlich seien gemäss Art. 2l^ der Eivilpro^essordnnng alle Streitigkeiten über Grundeigenthnm da zu behandeln , wo die Liegenschaft sich befinde, und über dingliche Rechte an beweglichen Sachen konne an dem Orte geurtheilt werden, wo diese sich befinden; im leztereu ^alle sei es Sache des Klägers, das Forum zu wählen, vor welchem er die Klage anbringen wolle, welcher ^al.l gerade in dem von Meinrad Schneeli gegen Georg Schneeli vor Bezirksgericht Jm-Boden angehobenen und ^or dem Kleinen Rathe entschiedenen Brovokationsftreite eingetreten sei, indem es dem als Kläger provozirten Georg Sehneeli freistehen müsse, das kornm rei sit.^ in Bezug auf das von Meinrad Sehneeli behauptete dingliehe Recht an dem .^olz in Reichenan anzunehmen, oder das fornm

domicilii zu wählen.

19) Mit einer nachträglichen Eingabe vom 22. Oktober 1863 hat

.Herr .Advokat Bren.,. , Samens dieses .^errn Georg Schneeli , den eben erwähnten Beschluss des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden dem Bundesrathe eingesandt und bemerkt, diese Entscheidung stehe im diametralen Widerspruche mit der Schlussnahme des Kleinen Rathes pom 29. Aue.ust laufenden Jahres.

Sodann wurde bei dem gleichen Aulass noch eine Verfügung des .Kreisamtes Rhazüns vom 8. Oktober dieses Jahres vorgelegt, wodurch, gestü^t auf die Versügung des Kleinen Rathes vom 3. Jnni ^Fakt. 7),

729

^

welche noch nicht zurükgenommen sei, dem Herrn Georg Schneeli intimst

wird , bis Austrag des Rechtsstreites jeder Verfügung über das im Farsch oder anderwärts im Kreise Rhäzüns gelegene Holz aus dem Segliaserwald sich strengstens zu enthalten.

Mit der Bemerkung , dass auch hierüber der beförderliche Entscheid des Bundesrathes gewartet werde, wird sodann noch das Gesuch verbunden, der Bundesrath mochte die Regierung von Graubünden einladen, ihrer lezten Entscheidung keine Folge geben zu lassen, bis über die emgereichte Beschwerde entschieden sei, und eben so wenig dulden, dass bis dahin der status quo verändert werde.

Der Bundesrath hat diesem .Besuche am 22. Oktober 1863 entsprochen.

20. Hr. Advokat Ehrist hat unterm 10. November 1863 auch Ramens des Hrn. Jakob Sehneeli den vorliegenden Rekurs beantwortet und den Antrag aus Abweisung im Wesentlichen begründet wie folgt : Das Bestreben des Reknrrenten, wie es aus dessen Rechtsbegehren sich ergebe, seine Anstände mit den Herren Meinrad und Jakob Sehneelt zu konfundiren, sei ungerechtfertigt. Jeder der leztern habe durchaus allein gehandelt. Jhre rechtliche Basis sei auch verschieden. Es mangeln also die Bedingungen eines ..tisconsortium.

Sodann seien die Vetita des Rekurrenten schon insofern unstatthast, als sie nicht gegen bestimmte konkrete Erlasse bündnerischer Behörden sich richten , sondern einen allgemeinen Eharakter tragen und gleichsam alle Klagen beschlagen, die etwa gegen ihn gerichtet werden mochten.

Jakob .......chneeli habe im Kanton Graubünden keine andere Klage angehoben, als die Eigenthumsklage auf den Segliaserwald. alle übrigen Massnahmen besehlagen ihn ni.^ht, er habe daher auch keine andern Akte zu rechtfertigen.

Mit Bezng auf jene Klage nun habe Rekurrent die Kompetenz des Kleinen Rathes, über die Bestimmung des Forums zu entscheiden, unbedingt anerkannt. Er habe sich auch bedingungslos eingelassen, so zwar, dass er auf eine nachträgliche Remedur verzichtet, also sormlich prorogirt habe. Unter solchen Umständen müsse es bei dem Entscheide des beidseitig anerkannten kantonalen Richters nach konsequenter bundesrechtlicher ..^..a^is sein Bewenden haben, und Rekurrent sei desshalb abzuweisen.

Der na.hträglichen Eingabe bes Rekurrenten gegenüber wird bemerkt, dass der Entscheid des Kleinen Rathes vom 13. Oktober dieses Jahres keineswegs im Widerspruche stehe mit demjenigen vom 29. August. Beide

Beschlüsse beziehen sich ans verschiedene Fälle, sowohl mit Rüksieht auf

den Streitgegenstand, als aus die Parteien. Wenn es zweifelhaft wäre, ob aus dem Wege der Provokation und bei beweglichen Sa.^hen .^Bloken) das kor.^.m rei s^ angerufen werden könne, so sei es unzweiselhast, dass jenes bei Unbewegli.hem Rechtens sei. Jakob Schneeli tendire wirklich

B..nde...bla^. ^ahrg. X^II. Bd. III.

55

730 eine dingliehe Klage ; ste sei nicht aus einen Gewinnanteil mit Bezug aus den Segliaserwald gerichtet. er klage nicht auf Einhaltung eines Versprechens, wonach ihm Georg verpflichtet wäre, Theilhaberrechte aus jenen Wald einzuräumen : er ziele vielmehr aus wirkliches Miteigentum ...m Walde und aus die Geltendmachung der dem Miteigentümer zukommenden Versügun^srechte.

Er sei übrigens mit dem Rekurrenten einverstanden, dass die materielle Begründuug seiner Ansprache vor den Riehter gehore. Jndess müsse er eventuell. und uuter Vorbehalt aller Rechte, doch bemerken, dass Rekurrent sein Recht unrichtig als ein ^persönliches Haurecht.. ..^ualis^ire.

.^a.h ^ 177 des bünduerischen Eivilgese^buches sei stehender Wald mit

oder ohne Grund und Boden und mit oder ohne ^a.hwuehs als Uubewegliches und als Liegenschaft ^ualisi^irt. Damit stimme das gemeine Recht und die bäuerische Bra^is überein, wovou auch der rekurrirte Besehluss vom 13. Oktober Zeugnis.. gebe. Das Haurecht sei ein Ausflnss des Eigentums am Walde. Das Eigenthum an einem Waldbeftande gehe au den Käufer über, auch bevor die einzelnen Stämme geschlagen seien. Jedenfalls begnüge er, Jakob Schueeli, sieh nicht mit einem Haurechte, sondern er prätendire Miteigentum am Walde, und damit sei der Gerichtsstand der belesenen Sa.he und die Berson des Beklagten

legitimirt.

Der Art. 50 der Bundesverfassung finde also keine Anwendung.

Der Anwalt des Hr... Jakob Sehneeli schliesst damit, dass er die weiteru Aussührungen des Rekurrenten als irrelevant und unrichtig erklärt und sodanu auf dessen Abweisung anträgt , in erster Linie , weil ein Weiter^ug des kleinräthlicheu Entscheides nicht mehr zulässig gewesen und in ^weiter Linie darum, weil er auch sachlich unbegründet sei.

2l. Judem der Kleiue Rath des Kantons Graubünden mitschreiben vom 14. Rovember 1863 dem Buudesrathe die Antworten der Rekursiten eiubegleitet, bemerkt derselbe, dass er mit Rüksieht aus die einlässli.hen Erorterungeu derselben ^u einer selbstständigen Vernehmlassuug sieh nicht veranlag sehe. .

J n Er w äg uu g: 1) Der Entscheid über die vorliegende Besehwerde hängt einzig von der ^rage ab , ob die gegenüber dem Rekurrenten geltend gemachten Rechtsausprüche die Ratur von personlichen Ansprachen haben .

2^ die Ratur einer Klage bestimmt si.h nun bloss dnrch den Jnhalt

des Klagpetitums , indem die ^rage, ob das Vetitnm felbst begründet

sei oder nicht, alsdann ^a.he der richterlichen Benrtheilnug ist, .^) hievou ausgehend erscheinen die Klagen der Gebrüder Meinrad und Jakob ^ehneeli nicht als personliehe, sondern vielmehr als ding-

liehe, da die Klagpetita aus Miteigenthum und Mitbesiz au dem streitigen .^o^e, somit aus dingliche Rechte au demselben gerichtet si...d,

.^

731 4) die weitere Frage, ans welchen Rechtstitel sich der Miteigenthumsansprueh stüze, hat sur den vorliegenden Entscheid keine Bedeutung, da die Ratur der Klage nicht durch die Ratur dieser Rechtstitel bestimmt wird ; 5) es ist ebenso für den Entscheid der B u n d e s b e h o rd en ganz

gleichgültig, ob das Streitobjekt eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache sei , indem auch die Klage aus Miteigentum und Mi^tbesiz an einer beweglichen Sache einen dinglichen Eharakter hat, und die an jenen Unterschied sich knüpfende Frage über den Gerichtsstand im Jnnern des Kantons Graubünden die Bnudesbehörden nicht berührt, l^) dem Gesagten znsolge findet Art. 50 der Bundesversassung für den vorliegenden ^all keine Anwendung , wie denn die rekurrirten See.uestrirungen und Verbote augenscheinlich nur die Ratur von Massregeln zur Sicherung des Streitobjektes hatten , wobei im Uebrigen die Frage, ob solche Massregelu uothwendig waren, ni.ht Sache bundesräthlieher Vrüfung sein kann .

b e schl o s s e n : 1. Es sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Sei Rekurrent gehalten, die Reknrsiten für die durch den vorliegenden Rekurs verursachten Kosten zu entschädigen.

3. Sei dieser Besehluss der Regierung von Granbünden ^uhanden der Reknrsbeklagten in doppelter Ausfertigung und dem Rekurrenteu mit^utheilen, begleitet von sammtlieheu eingelegten Akten.

Also beschlossen B e r u , den 23. November l863.

Jm Rameu des schweig. Bundesrathes, ^er B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^. ^ornerod.

^er Kauzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bundesrathsbeschluß in der Rekurssache des Hrn. Georg Schneeli-Waser, Holzhändler in Zürich, betreffend Arrest, beziehungsweise Gerichtsstand. (Vom 23. November 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1865

Date Data Seite

717-731

Page Pagina Ref. No

10 004 916

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.