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Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. l.

Nr. 8.

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^. Februar 18^.

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Bundesrathe.... an den schweiz. Nationalrath über die kosten fur den Unterhalt politischer Flüchtlinge.

(Erstattet am 1. Dezember 1864 bei Anlass der Botschaft über die Nachtragskredite.)

Tit..

Jn Folge einer Motion haben Sie am 16. Juli 1864 beschlossen : .,Der Bundesrath wird eingeladen , zu prüsen und zu be..richten, ob es nicht moglieh sei , die Kantone derjenigen Kosten zu entheben, welche ihnen dnrch Ausnahme politischer Flüchtlinge "erwachsen."

Dadurch ist nun der Bundesrath in die Rothwendigkeit verseht , in diese Verhältnisse näher einzutreten ; und da der eben erwähnte Auftrag wesentlich nur auf die Kosteussrage geht , somit das Mehr oder Weniger

des Nachtragskredites berührt, so seheinen die Umstände es zu gebieten, dass der verlangte Bericht gerade hier gegeben werde.

Jndem wir nun zur Erstattung dieses Berichtes schreiteu, müssen wir vor ...lllem aus darauf ausmertsam machen, dass nicht d a r u m eine nähere Darlegung des vom Bundesrathe in Anwendung gebrachteu Verfahrens geboten ist, weil dasselbe bezweifelt oder gar angegriffen wäre. Dieses ist in keiner Weise geschehen, also ist auch keine Veranlassuug vorhanden, dasselbe zu rechtfertigen.

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd.I.

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168 Jn dem erwähnten Beschlusfe des Nationalrathes ist lediglieh die Frage aufgeworfen, ob der Bundesrath nicht noch w e i t e r hatte gehen und alle Kosten übernehmen sollen.

Es ist nämlich die Frage offenbar nicht nach den. Wortlaute des Beschlusses zn nehmen , sonst wären wir ohne weiters in der gleichen Lage, sie einfach mit Ja beantworten zu konnen. Denn moglieh ist es allerdings, die Kantone aller Kosten zn entheben , welche ihnen durch die Aufnahme politischer Flü.htlinge erwachsen.

.Allein es hat bei dem Motionssteller ohne ^weifel die Absicht gewaltet , es solle untersucht werden, ob der Bund nicht v e r p f l i c h t e t sei, es zu thun.

Wird nun die Frage fo gestellt, fo kann man fie nicht trennen von der Thätigkeit und von der organischen Stellung der Bundesbehorden in ...^chen der Bolizei , denn wenn diese verpflichtet wären, alle ans der Gewährung des As^ls , oder wie der Besehluss des Nationalrathes si.h ausdrükt, dnrch Ausnahme politischer Flüchtlinge erwachsenden Kosten zu tragen, so würden sie natürlich auch die gesammte Bolizei über die politischen Flüchtlinge übernehmen und son.it die Kantone aus dem ganzen Gebiete der politischen Polizei verdrängen müssen. Wir glauben aber, es liege durchaus im Jnteresse der Kantone , dass ein derartiger Versneh nicht gemacht und dass aneh nicht eine Veranlassnng geschassen werde, ans welcher iene Massregel naturgemäß, ja sogar notwendig entspringen würde. Es gebietet daher schon die Klugheit, in Flüchtlingssachen dasjenige Verfahren zu wählen , welches der Bundespolizei im Verhältnisse zur Polizei der Kantone eine Stellung anweist , die den. Organe des Bundesstaates entspricht.

Diese Stellung allein ist es, welche die Bundespoli^ei in der gegenwärtigen ^lnehtlingsaugelegenheit eingenommen hat.

...^ie beruht indessen der Hauptsache nach auf sormlichen Beschlüssen der Bundesversammlung selbst, die vom Bundesrathe so lange als leitende Direktionen anerkannt und beobachtet werden müssen , als nicht die Bnndesversammlung andere Beschlüsse zu fassen sich veranlasst findet.

Es waltet darüber kein ^weifel, dass bis ^ur neuen Buudesversassung das As..lreeht ein ausschliessli..hes Attribut der Kautone war, der Art^ dass die Bnndesbehorden keinerlei massgebende Verfügungen treffen konnten.

Damit war selbstverständlich anch die Tragung aller Lasten
verbunden.

...ils im Anfange des Jahres 1834 eine ...i.^ahl Volen, welche im Jahr vorher ans ^rankre^eh in den Kanton Bern übergetreten und von diesem allein verpflegt worden war , den bekannten.. ^avo.^er^ug unternommen hatte, verweigerte der Kanton Bern den Wiedereintritt der Theilnehmer ans sein Gebiet, obschon vom Vororte gerade Werth daraus gelegt wurde, dass die ^lü.htliuge von dem Gebiete , in welehes der .^insall sta^ttgesunden hatte, entsernt und mehr nach dem Jnnern gebracht werden.

Die V.^rpfleguugskosten dagegen wurden zwischen den Kantonen Bern und

169 Waadt durch gütliche Verständigung getheilt.

..Dieser wichtigste Vor-

,,gang zeige (so referirt der Tagsazungsabschied von 1848, ll. Theil, Seite 32, über die am 1l. September 1848 stattgefnndene Verhandlung, betreffend die Verpflegung der im Juli und August 1848 in den Kanton Tessin eingedrungenen italienischen .Flüchtlinge), ,,dass die Verpflegung der Flucht,, linge stets als blosse Kantonalsaehe angesehen worden sei; dasür sprechen ,,auch die Vorgänge aus den Jahren l 836 und 1837, und erst in jüngster ..Zeit nach der verunglükten Sehil^erhebung der deutschen Republikaner, "im legten Frühjahr, wären zahlreiche Flüchtlinge aus schweizerisches Ge.,biet übergetreten und den nächstgelegenen Kantonen Basel, Aargau, ..Schasfhausen und Thurgau zur .Last gefallen, o h n e dass von irgend ,,einer S e i t e au den Bund e i n e R e k l a m a t i o n in B e t r e f f der ,,Unterhaltskosten gerichtet worden.^ Dagegen wurde anerkannt , dass die Lage des Kantons Tessin mit frühere Ereignissen ähnlicher Art sich nicht vergleichen lasse, sondern als eine ganz ungewöhnliche erscheine. Das Ausserordeutliche des Falles konne Veranlassung geben, au...^ einen aussergewohulichen Weg einzusehlagen und von der bisherigen Vrar^is abzugehen. Uebrigens wurde hiebei von verschiedenen Seiten auch noch darauf hingewiesen, dass es vom prin^ipiellen Standpunkte ans sich nicht rechtfertigen liesse, wenn der Bund

die Verpflichtung , au die Verpflegung der Flüchtlinge b e i z u t r a g e n ,

nicht anerkennen wollte. Die innern Kantone würden die Ausnahme der Flüchtlinge verweigern, und dann hätten die Grenzkautone die Last allein zu tragen, wahren.^ die Ehre. das Ashl zu gewähren, der ganzen Schweiz zu gut käme. Jm Juter.sse der ^elbsterhaltung würden indessen auch die Grenzkantone .^en Flüchtlingen^ den Eintritt nieht mehr gestatten, und dann wäre es geschehen uni den Grundsaz des .^ls^lreehts, den die Schweiz bisher aufrecht erhalten und als politische Maxime jeder Zumuthung gegeuüber geltend gemacht habe.

Jn Genehmigung dieser Motive hat sodann. die Tagsa^ung unter Zustimmung von 18 Ständen beschlossen: ,,Den vorliegenden konkreten

,,^all ins Ange fassend, spricht die Tagsazung die Geneigtheit aus, sich

,,bei Bestreitung d...r durch die Unterhaltung ^er italienischen Flüchtlinge ,,erlansenen Kosten zu beteiligen ..e.^ Die angedeuteten Magmen, wie sie am Tage vor der Annahme der neuen Bundesverfassung durch den eben erwähnten Besehluss die ^anktion der Tagsazung erhallen haben , sind später aneh von der BundesVersammlung genehnngt worden, und bezeichnen mit Bezug ans die . ^ o s t e n s f r a g e aueh heule noeh den einzig richtigen und stets beobachtete n Standpunkt der Bundeswehren.

Ju Genehmigung. des von der ^agsazung ausgesprochenen Brinzips

hat die Bundesversammlung mit Beschluss vom 8. August l 84l) dasselbe auch aus die inzwis.hen zu vielen Tausenden nach der Schweiz gekommenen

170 deutsehen Flüchtlinge ausgedehnt und als Veitrag an die .Kantone per Mann und per Tag 35 Rp. alte Währung ausgesät (Bundesblatt l 849,

II, Seite 409). Der Bundesrath sprach sich d.esfalls in seiner Botschaft

vom 4. August 1849 (Bundesblatt 1849, H, Seite 359) dahin ans: ..Wenn auch nach der Verfassung da, wo nicht ausnahmsweise die Bnn^ ,,desbehorde beschränkend einschreitet, die Ausnahme von Flüchtlinge.. vom ,, freien Willen der Kartone abhangt, mithin anch die Folgen davon in ,,der Regel auf sie fallen müssen, so treten hier Gründe ein, welche eine ,,Ausnahme erforderlich machen.^ Die nationalräthliche Kommission hat in ihren. Berichte zu diesem Beschlusse durchaus den Standpunkt des Bundesrathes eingenommen und nnr erortert, wie die Sache zu einer eidgenossischen habe werden mussen, so dass nun die Eidgenossen sehast gereehterweise anch etwas beitragen

müsse (Bundesblatt 1849, H, Seite 38l und 387).

Diese Unterstü^ung ist jedoeh verhältn.ssmässig nur kurze ^eit gewährt worden. Mit Beschluss des Bundesrathes vom 12. August l 850 wurde die Flüchtlingsangelegenheit wieder den Kantonen zu freier Verfügung anheimgestellt und die gewährte Unterstüzung aus 1. September ^urütge...ogen (Bnndesblatt 1850, ll, Seite 435).

Es bestand nur noch die vom Bundesrathe gegenüber den Kantonen übernommene Garantie für allsällige Heimatlosigkeit von Flüchtlingen , ^n deren Aufnahme die Kantone verpflichtet worden waren. Allein am 25. Februar l 851 wurde auch diese Verpflichtung ausgehoben erklärt (Bundesblatt l 85 l, l, .^eite 232), mit einziger Ausnahme der Garantie sür eine kleine Anzahl französischer Flüchtlinge, zu denen in Folge der Ereignisse vom 2. Dezember 1851 noch eine grossere Anzahl gekommen ist. Jndess wurde mit Beschluß des .Bundesrathes vom 14. Juli 1853 aueh dieser lezte Rest als ausgehoben erklärt.

Seither ist nie wieder eine regelmässige Unterstü^uug an die .Kantone für Verpflegung von Flüchtlingen ausbezahlt worden. Die Boleu allein nothigten den Bundesrath, eine solche nach den. Vorgang... jenes Bundes Beschlusses vom 8. August 184.) ^u gewähren. Wohl sind inzwischen

oster politische ^lüehtlinge in die ^chwei^ gekommen . allein die Bundes-

behorden erliessen, gestuft auf ihre dureh die neue Bundesverfassung wesent..ich erweiterten Kompetenzen in Rü.si.l..t ans die politische Volici Versügnngen über Jnternirung von den Grenzen eines in politischer Auf.^ reguug befindlichen oder von solcher bedrohten Landes , über Vertheilnng unter den Kantonen, über Ausweisung, über die Bflicht ^ur Gewährung

des As^ls, sogar über die Entziehung des Asulrechts eines Kantous ..e.,

ohne ^u^leich die erwachsenen Kosten zu übernehmen. ^ur Kosteu, die durch spezielle Verfügungen der Bundesbehorden verursacht wurden, z. B.

sür Verhaft, Transport, Verpflegung bis zur Auswirknng von Bässen, auch grossere oder geringere Beiträge an sreiwillig in da.^ Ausland abgereiste Flüchtlinge, in besonders hohem Masse aber die .Reisekosten nach

171 England und Amerika für mehr oder weniger gezwungen reisende Fluchtlinge ..e. ..e., -.- nur Kosten dieser Art stnd seit 1850 aus der Bundeskasse bestritten worden.

Hieraus ist als .Prinzip abzuleiten , dass zwar das As^l seit dem neuen Bunde ein Recht der Kantone geblieben ist, wie vorher, dass es somit in der Regel von ihren.. freien Willen abhängt, Flüchtlinge auszunehmen oder nicht, dass aber dennoch nach Art. 57 der Bundesverfassung den Bundesbehorden das Recht zusteht, ordnend und modifizirend einzugreisen, wenn es die innere oder änssere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder Ruhe und Ordnung zwischen den Kantonen erforderlich macht, ohne, wenn sie auch von diesem Rechte Gebrauch machen, die Bslicht auf sich zu haben , die Verpflegungskosteu der Flüchtlinge zu tragen , auch dann ni.l..t, wenn sie, die Bundesbehorden, einem Kanton Flüchtlinge zur Gewährnng des As^ls zugewiesen hätten , weil sie in diesem Falle krast Art. 90, Zisser 8, ..) und 10 der Bundesverfassung zu handeln berufen waren . dagegen konnen allerdings ausserordentliche Umstände, namentlich eine grosse Anzahl von Flüchtlingen, auch dem Bunde die Vslieht auser-

legen, au die diesfälligen Kosten beizutragen, aber keineswegs si^ ganz zu übernehmen.

Dieser Grnndsaz ist es, der den Bundesrath bei der Behandlung der Bolenangelegenheit geleitet hat und der endlich nach langem Widerstreben in dem Beschlusse vom 2..... September 1864 seine volle Anwendung erhalten hat.

Die Eutwiklung wie folgt :

dieser Volenangelegenheit ergab sieh im Rahern

Jm Verlaufe der unglüklichen Kämpse in Volen sind zahlreiche Schaaren aus den polnischen Reihen auf ofterreiehisches und sächsisches Gebiet hinüber Betrieben und ansänglieh gut ausgenommen worden.

Während i.. Sachsen fortwährend eine freundliche Gesinnung gegen die

Vol.... erhalten blieb, ist durch den Belagerungszustand über Galizien,

der mit Verordnung vom 2^. ^ebruar 1864 plozlich verhängt wurde, eine strenge ^olizei gegen die Fremden uud namentlich gegen die politisehen Flüchtlinge eingeführt worden. J.. ^.olge dessen sind viele Volen auch ua..h der ...^ehweiz gekommen. Anfänglich haben die verschiedenen Hilfskomite si... verpflegt uud aneh ihre Weiterreise nach Frankreich ..e.

unterstüzt. Die Polizeibehörden ignorirten diese Vorgänge und duldeten auch wohl den Ausenthalt Einzelner. Mit Sehreibeu vom 14. März 1864 war es der damalige Vräsideut des schweizerischen Zeutralkomites

in Zürich, der zuerst die Mithilfe des Buudesrathes in Anspruch nahm und aus die tägliche ^ermebrung der Flüchtlinge ausmerksam machte.

Bis sezt habe das Komile den Bedürsnisseu genügen konnen, allein die Last beginne seine Kräfte zu übersteigen; es glaube daher, dass die eidgenossischen Behorden der Sache um so mehr sieh annehmen sollten, als

172 die kantonalen Behorden hiezu wenig Lust zeigen , wahrend noch mehr Zuzug in Aussicht stehe. Um die gleiche Zeit gingen Berichte ein von St. Gallen , dass ein grosserer Trupp von Polen in Rors^aeh angekom^ men sei. Es wnrde jedoch auch die Andeutung gemacht, dass diese Leute von einer politischen Tendenz geleitet werden dürsten :.e.

Unter diesen Umständen sah das eidgenössische Justiz- und Volizeidepartement sieh veranlagt, durch seineu Sekretär über den Umfang der möglichen Zuzüge und über das Verfahren der osterrei..hischen und baveri.

scheu Behordeu an Ort und Stelle nähere Erkundigungen erheben zn lassen , um darnach zn ermessen , welche Massregeln zu ergreisen sein dürsten.

Die Resultate dieser Jnsormationen und zwei bezügliche Schreiben der Regierung von St. Gallen gaben die Ueberzeugung , dass es sieh nur um wenige Flüchtlinge handle, die ohne Hintergedanken lediglich für einige Zeit As...l nachsuchen, und dass daher keine Veranlassung vor.^ liege, um von Bundes wegen speziellere Anordnungen zu treffen , wenn es auch augemessen erscheine , an die entstehenden Dosten etwas beizutragen.

Am 26. März^ l 864 hat daher der Bundesrath beschlossen, von einer solchen Verfügung Umgang zu nehmen , dagegen sein Justiz - und Volizeidepartement ermächtigt, mit den Volizeib.chordeu von ...^t. Gallen und Zürich die geeignet scheinende Behandlung dieser Angelegenheit zu vereinbaren und auch Beiträge zum Unterhalt der Mannschaft oder zur Erleichterung ihrer Abreise aus dem .^redite sur ^remdenpolizei zu verabreißen.

Das Justiz- und ^olizeidepartement gab deu genannten Bolizeibehördeu hievon Kenntniss , indem ...s ans^rüklich hervorhob , dass diese Sehlnssnahme nur ans die Mannschaft in Rorsehach sich beschränke, und dass weitergehende Massnahmen nur getroffen würden, wenn zahlreichere Zuzüge kämen, sowie, dass inzwischen einzeln ankommende Flüchtlinge lediglich der kantonalen Absorge zustehen. Freilich mnsste später hievon abgegangen werden. Aber eine Verfügung ist schon in diesem ....Radium erlassen worden, die bis zu diesem Momente möglichst seftg^alten wurde und die dahin geht, dass Jndivi.^uen, die nh.ht Voten sin..^ sondern andern Staaten augehoren, lediglich der gewöhnlichen Fremdenpolizei au..

heimsalleu und in keiner Weise als politische Flüchtlinge zu behandeln feien, obschon sie in Bolen mitgekämpst haben wogen.

Allerdings wurden nun sehr bald von Seite ^t. Gallens weiter gehende Begehren gestellt , namentlich betreffend die Juternirung und Uebernahme aller Verpslegnugskosten ^e.

Es wurde namentlich geltend gemacht, dass man sieh dort nieht mit der Ansicht besreunden konne , dass die .Absorge für die anwesenden Flüchtlinge lediglieh .^a.he des Kantons sei, der dann eventuell für deren Duldung petitionsweise an andere Kan-

173 tone sich senden und der Gefahr der Abweisung sich aussezen müsste.

Die Gewährung des Anrechtes an politische Flüchtlinge sei ein von der Eidgenossenschaft ausgesprochener und von ihr zu garantirender Grundsaz.

Die daraus erwachsenden Unkosten können unmöglich nur dem einen Danton oblegen, der als Grenzkanton zufällig von den Flüchtlingen betreten werde. Diese Saehe sei als eine internationale zu behandeln .^e.

Wir konnten jedoch diese Ansicht nicht theilen und haben gefunden, wenn

die Verpflegung von 28 Flüchtlingen in solcher Weise behandelt würde, wie es nicht einmal Anno 1849 und 1850 geschehen ist, da sich deren

sogar über 11,000 in der Schweiz besunden haben, und wie es auch seither bei keinem Anlasse geschehen ist, so hiesse das der an sich unbe-

deutenden Angelegenheit eine ungebührliche Wichtigkeit beilegen. Eine solche Behandlung wäre zudem weiter gegangen, als Bundesversammlung , auch würden die Kosten sür ^weisel weit hoher zu stehen gekommen sein, als sie gen, wenn beide Theile beisteuern. Es wurden daher

die Beschlüsse der den Bund ohne im Ganzen betra^ mit Beschluss vom

Reiseunterstüzuugen von je Fr. 30 bis 35 anerboten.

Jn solcher Weise

11. April 1864 weitere Verfügungen abgelehnt, dagegen die Kosten der Verpflegung bis zum 15. April übernommen und die Ausrichtung von betrugen die Kosten sür diese kleine Schaar Fr. 1889. 01.

Von dem Standpunkte aus , den der Bundesrath bei Erlass dieses Beschlusses eingenommen, hat das Justiz- und Volizeidepartement es abgelehnt , bezüglich auf neue ^lüehtliuge irgend welehe Vorkel^reu zu treffen , und gab dem Volizeidepartement von St. Gallen aus eine bezügliche Anfrage die Antwort . es sei Sache der Kantone, As^l zu gewähren , wenn und so lange nicht internationale oder interkantonale Verhältnisse eine eidgenössische Dazwischenkuuft erheischen, was hier nieht der ^all sei. Es werde daher im Sinne des Kreisschreibens des Bundes^ rathes vom 25. ^ebrnar 1851 (Bnndesblatt 1851, l, .^eite 232) ihm überlassen, das Gutfindende zu verfügen.

Derselbe Gesichtspunkt hat auch das Justiz- und Bolzeidepartement geleitet . als es auf eine bezügliche Ansrage der Volizeidirektion von Zürich eine Garantie sür^ mogliehe Fälle der Heimatlosigkeit verweigerte.

Die Bundesbehor.^en können natürlich nicht sür die Folgen einer Handlung verantwortlich sein , die sie nicht besohlen haben , sondern ...ie im freien Willen des Handeluden gelegen hat. Damals war ein solcher

Bescheid ohne ^weisel richtig ; allein die Sache hat sich in ^.olge des

Bnndesrathsbeseh lusses

vom 23.

...September 1864

auch

in dieser Be-

ziehnng geändert.

Jn dieser Lage befand sich die Angelegenheit längere Zeit. Bei ......Österreich , Bauern und Sachsen wurden Erkundigungen eingezogen , welche ergaben , dass keine ^Schiebungen von Flüchtlingen erfolgen, sondern dass lediglieh dem Wunsche der ledern, nach der Seh.veiz zu gehen,

174 keine Hindernisse in den Weg gelegt worden seien. Bei den .gesandtschaften von Frankreich und Jtalien wurde die Ertheilnng von Bässen oder doch das Visnm anf schweizerische Bässe naehges..eht. Frankreich war entgegenkommender in den Worten , Jtalien dagegen in der Tl..at.

Spater aber erklärten beide, sie konnten nnr Flüchtlinge eintreten lassen, die sich sell.st ernähren tonnen. Gegenwärtig gehen die Flüchtlinge in beide Staaten, ohne dass man sich um Bässe oder Ausweise über Erwerb bekümmert. dagegen ist Vorsorge getroffen, dass sie die Reisennterstü^nng an der Grenze erhalten , damit sie bei dem Eintritte in den fremden Staaten mit einigen Mitteln versehen seien.

Solehe Reiseuutersti.^ungen stnd indess vom Jnstiz^ und Bolizei^ departement anch während der ganzen Zwischenzeit allen Volen, die nach dem Anlande reisten, bewilligt, obsehon jede weitere Obsorge sür sie abgelehnt worden war.

Es gesehah dies in U..bereinstimmu..g mit dem frühern Versahren ^. dem ^weke, die zahlreiche Abreise zu begünstigen und damit indirekt die Kantone zu erleichtern. Aus dem gleichen Grande.

wurden auch Bässe an jene ertheilt, jedoch nur von einem Monate Giltigkeit, und mit der ansdrül.lichen Bezeichnung, dass der Jnhaber ein Fremder sei.

Bis in den Monat Juni hinein waren es vorzugsweise die Kantone St. Gallen und Zürich , welche eine grossere Zahl von Bolen zu beher..

bergen hatten. Es kamen daher aus diesen Kantonen hin und wieder Gesuche um grossere Beteiligung des Bundes und lleber^ahme der .^ei-

tnng der ganzen Angelegenheit durch das eidg. Jnstiz- nnd Bolizeidepar-

tement. Allein stets wnrde es abgelehnt, weil in keiner Richtung solche ausnahmsweise Verhältnisse vorliegen, welche diese Massuahmen erheischen würden.

Anfangs Jnni gelangte au.h der Bräsident des schweizerischen ^en...

tralkomites sür die Bolen in ^ürich wieder mit einem gleichen Gesuche an den Bundesrath, weil der .Andrang der Bolen immer grosser, der ^nfluss der Hilfsmittel dagegen stets kleiner werde.

^lls dann noch die Bolizeidirektion von ^ürieh unterm 4., 5. und 6. Jnni berichtete, dass der ^udrang der Bolen täglich sieh mehre, dass dort et.va 10l) verpflegt werden müssen, und dass nach neuesten Berichten eine grossere Anzahl nachkommen werde, so konnten wir nicht länger einer Verfügung uns enthalten , die geeignet wäre , die Flüchtlinge z.. vertheilen , damit die Last der Verpflegung nicht mehr blos auf etwa ^...ei Kantonen liege. Der Bnndesratl,. hat da^er in einem Kreisschr^iben vom

8. Juni 1864 ^Bundesblatt 1864, ll, ^eite 56) den Kantonen seinen

Standpunkt eroffnet und sie ersucht, den Bolen sreiwillig As^l ^u geben und solche ^u übernehmen, die ihnen von den zu sehr überladenen Kantonen zugewiesen werden.

Bezüglich der Ausstellung ...on Bässen, Verabreiehung von Reisegeldern ^. verblieb es bei demjenigen , was ^hon früher geübt worden war.

175 Bei Erlass dieses Kreisschreibens hat der Bundesrath immer noch nicht finden können , dass, sei es die Menge von Bolen in der Schweiz, sei es ihre politische .Beziehung zu einem Rachbarstaate, oder seien es überhanpt allgemein drükende Verhältnisse, ähnlieh wie etwa in den Jahren 1849 und 1^50, die Bundespolizei notwendig an die Stelle derjenigen der Kantone treten müsse. Von einer förmlichen Vorschrist über die Gewährnng des As.^ls glaubte er auch Umgang nehmen zu können, weil er auf die Sympathien zählend , deren die Boleu im Allgemeinen in der Schweiz genossen, hoffte, es würden alle Kantone ohne Schwierigkeiten eine entsprechende Anzahl bei sich aufnehmen, nnd weil mit einer solchen positiven Vorschrift ungleich eine eidgenossische Kontrole hätte eingeführt werden müssen, da sonst eine genaue gleichmäßige Verkeilung nicht hätte stattfinden konnen, und zugleich eine weitere Betheiligung an den Kosten die nicht notwendige, aber fast unvermeidliche ^.olge gewesen wäre.

Gleichwohl wurde aus mögliche Konflikte zwischen den Kantonen Rüksicht genommen und ans die Kompetenz zum Entscheide derselben hin^ gewiesen, sowie eine eifrigere Korrespondenz über die diessälligen Vorgänge in den Kantonen mit .^em Justiz und Voli^eidepartemeut eingeleitet.

Diese Konflikte und überhaupt äusserst zahlreiche Korrespondenzen sind denn auch bei dem erwähnten Departement nicht ausgeblieben.

Schon am 17. Juni verweigerte die Bolizeidirektion des Kantons ^largau die Aufnahme einiger von Zürich ans hingewiesener Flüchtlinge, und am 18. Jnni schikte das Bolizeidepartemeut von ...^ern einen solchen, der ihm ebenfalls von Zürich zugewiesen wurde , ohne weiters an die ^entralpolizei von Bern, welche ihrerseits Miene ma.l.te, denselben wieder nach Ludern zurü^nweisen. Ebensalls schon am 18. Juni machte die Regierung des Kantons Glarus aus den (scheinbaren) Widerspruch aufmerksam, der darin bestehe, dass der Bund die Kautone zwingen wolle, As^l ^u gewähren, sich aber der Kosten entschlafe. (Jn di.^em Zeitpunkte war ein solcher Zwang noch nicht ausgesprochen , mau vertraute auf die Freiwilligkeit der Kantone.) Sie be^veiselte auch eine billige Vertheilung und hob heraus, dass die Kantene eine Zuweisung von Flüchtlingen dureh die eidgenossische Behörde wohl sich gefallen liessen, nicht aber von eiuem Mitstande. Aehuliche
Eingaben , Vorgänge und Beschwerden. aller Art kamen saft ans allen Kantonen vor, bis endlich das Justiz- und Volizeidepartement sieh genothigt sah, einareisendere Maßnahmen vorzubereiten, und deshalb uut Kreisschreiben vom 26. August die Boli^ibehorden sämmtlicher Kautone um Bericht zu ersuchen, wieviel polnische ^lüchtlinge bis zu jenem Tage augekommen und verreist uud wie viel auf öffentliche Kosten verpflegt worden seien. Aus den diesfälligen Berichten ergab es sich, dass bis zu jenem Tage alle Kantone mehr oder weniger zahlreiche Flüchtlinge verpflegt hatteu, mit Ausnahme der Kantone Uri, Schw....., beide Unterwalde.., Zug, Basel-Landschaft, beide Appeseli und

176 .Wallis. Das Justiz- und Polizeidepartement hat daher angeordnet, dass auch diesen je t0 bis 15 Mann zukommen.

Um die gleiche ^eit kamen noch Berichte ein von St. Gallen, dass 1000--^1200 ^olen aus ^...esterreich und etwa 1000 ans Sachsen im Anzuge seien.

Diese Beruhte veranlassen den Bundesrath , sofort bei den Regierungen von Oesterreich und Sachsen Erknndigungen einzuziehen, und dabei zu bemerken, er habe nur im Vertrauen darauf, dass diese .^üg...

.beinahe beendigt oder jedenfalls nur noch unbedeutend seien, nicht früher zur Beschwerde seine Zuflucht nehmen wollen. Allein ans diese neuesten .Berichte glanbe er nicht langer ..ogern zu dürfen, sondern jene Staaten daran erinnern zu müssen, dass kein Staat verpflichtet sei, Flüchtlinge bei sieh auszunehmen , die in einem andern Staate Unterkommen gesunden

haben , so wenig als er überhaupt Mittellose und Hilssbedürstige sich

zusehiken lassen oder auch nur ohne sein Wissen und ohne seine ^nstim^ mung den Durehpass nach einem andern Staate, dessen Einwilligung ihm nicht einmal bekannt sei, gestatten müsse, besonders wenn dieses noch auf seine kosten geschehen soll.

Mittlerweile vermehrten sich die Uebelstände aus dem bisherigen Versahren. Mit Schreiben vom 17,.1^. September sah sich auch die Regierung von Zürich, welche unbedingt die grossten Opfer gebracht hatte, veranlasst, aus eine Aenderung des bisherigen Versahrens zu dringen.

Die Polizeibehörden von ^hurgau , Basel, .^chasshausen und Wallis hatten die Annahme von Flnehtlingen , die ihnen von Zürich aus (wo seit dem Mai alle Polen zusammentrafen^ Angewiesen wurden, entschieden verweigert. Bern erklärte, dass, bis der Beweis geleistet sei, dass die in der Sehwei^ angekommenen Polen na.h Verhältniss ans alle Kantone vertheilt seien, es keinen solchen mehr ausnehmen, sondern zurükweisen werde.

Aehnliehes erklärte Basel, das wirklieh schon drei Mann n a ..h ..^t. Gallen, Solothurn und Zürich znrükgeschikt hatte.

Unter diesen Umständen nn.sste der Bundesrath nochmals prüfen, ob denn eine Aenderung des bisherigen Verfahrens im ^inne einer zentralen Leitung wirklich unerlässlich sei. ^r konnte sieh dabei ni.ht verhehlen, dass eine solche Versügnng im vorliegenden Falle von prinzipieller Bedeutnng werde.

Jn der Regel nämlieh sind die Flüchtlinge in die Schweiz geworfen worden durch politische Ereignisse , die unmittelbar an unserer Grenze spielten und die Neutralität des Gebietes, sowie die volkerrechtlichen .Be^iehnngen von Staat zu Staat gesährden konnten. Es war somit der .Bundesrath nicht blos durch ^lrt. 5^ , sondern noch durch verschiedene andere Artikel der Bundesverfassung berechtigt , in der Abfrage Rechte und Pflichten der Kantone zu ordnen.

177 Alle diese Maßnahmen entsprangen offenbar aus der Bflicht des Bundes , für die innere und äussere Sicherheit ^u sorgen , und giengen keineswegs etwa aus einer Art Oberpolizei des Bnndes hervor.

Jm vorliegenden Falle aber haben wir es mit Flüchtlingen die von einem sehr entfernten Kampfplaze kommen , die weder tralität, noch die äussern Beziehungen gefährden. Die Schweiz als eine Station sür sie angesehen werden , um durchzureisen hier nach Kräften und Reigung ein Unterkommen zu suchen.

zu thun, die Reukann nur oder um

dennoch konnte dem damaligen Andrange der Volen die Bedeutung einer gan^ ausnahmsweisen Erscheinung nicht abgesprochen ^werden, auf welche einzuwirken die gegenwärtige Organisation der Bnndesgewalten jesensalls mehr Berechtigung gewährt als die frühere. Durch die Ankunft der ^olen aus sremden Staaten und durch ihre Abreise naeh fremden Staaten sind zudem auch Beziehuugen nach Aussen entstanden , die, obschon nicht politischer, sondern nur polizeilicher Ratnr, dennoch den Bundesrath schon wiederholt zu diplomatischen Verhandlungen veranlasst haben und wieder veranlassen konnten. Von ganz besonderm Gewiehte aber war der Umstand . dass durch die Bolen zahlreiche Konflikte zwischen den Kautonen entstanden waren , die nur durch die Bundesbehorden entschieden werden konnten.

Ans diesen Gründen glaubte der Bundesrath einerseits die ihm bis aus einen gewissen Grad aufgedrängte Kompetenz nieht ablehnen zu konneu und andererseits ungleich eine grossere Betheiliguug des Bundes übernehmen zu sollen. Er sasste daher am 23. September 1864 einen Bes.hluss, den er mit Kreissehreiben vom gleichen Tage den Kantonen mittheilte, und welcher lautet, wie folgt : .,1. Es ist, in Entsprechung der von einer grossen Zahl von Kan,,touen geänsserten Wünsche, die Vertheilung der anlesenden und noch "ankommenden Volen, vom 1. Oktober d. J. an, von dem eidgenossi,,sehen Justiz- n..d Bolizeidepartement an die Hand .,u nehmen, welches ,,dabei die Kantone naeh Verhältniss zu belasten hat.

,,2. An die Kosten der Verpflegung werden aus der Bnndeskasse .. beigetragen: ,,.^.

70 Rappen per Mann und per Tag für jeden durch die Kantone

..Verpflegten .

,.b. die Reisekosten im Jnnern der Schweiz, so weit sie durch Auord"nnngen der Bundesbehorde veranlasst sind, und Reisebeiträge naeh ,,dem. Auslande.

,,3. Dieser Beschluß ist sämmtlichen Kautonsregierungen mittelst ,,Kreisschreibeus mit.^utheilen , welche dabei einzuladen sind , die weniger ..kompromittirten Flüchtlinge ^.r Heimreise , alle Unterstufen aber ohne ...Ansehen ei..es militärischen Ranges ^nr Arbeit anzuhalten.

178 ,,4. -....as eidg. Jnstiz- und Volizeidepartement ist mit der VollZiehung dieses Beschlusses beauftragt.^

(Bundesblatt 1864, II, Seite 783.)

Die Vollziehung dieses Beschlusses hat das Departement veranlasst, ...m 26. September, 9. und 16. Rovember noch drei weitere Kreisschreiben zu erlassen, die ebensalls hier beigelegt werden, indem sie ei...en Be-

griff geben , in welchem .^inne diese Vollziehung stattfindet. Anf das

Detail kann hier nicht eingetreten, sondern es muss auf die sehr zahl.^ reichen Akten bei dem genannten Departement , so wie ans dessen Vrotokoll verwiesen werden.

Es wird nur herausgehoben , dass die ökonomischen Folgen für den Bund nicht viel grosser sind als bei d.m srühern Versahren. Die Verwaltungen der folgenden Eisenbahnen : I.^mon Puisse, Rordostbahn, ^entralbahn , Bern.sche ...^taalsbah.. , Ber..-Lansanne.^ und Westbahn transportiren die Bolen zur halben Ta^e , indess das eidg. Vostdepartement für die Volen, die nach Jtalien reisen, eine ähnliche Vergünstigung verweigern zu müssen glanbte.

Die getrosfenen Anordnungen und die fortwährende sleissige Kontrole haben es moglieh gemacht, den Monat Oktober sehon vollständig ...u liquidieren. Die eingegangenen Rechnungen betrugen ^Fr. 8557. 23.

Die genaue Revision stellte sie aber auf ^r. 7914. 22 , mit welchem Betrage sie ausbezahlt worden sind.

Die Frage der möglichen Heimatlosigkeit ist seit dem Beschlusse vont 23. September von anderer .^eite noch einmal ausgeworsen und von dem Justiz- und Poli^eidepartement dahin beantwortet worden : ^.o lange es gemäss jenem Besehlusse die Bolen den Kantonen Anweise, so lange tra^ gen diese keine Verantwortlichkeit. Wenn aber der Zeitpunkt gekommen sein werde, wo die eidg. Kontrole aufgehort habe, dann fallen die noch anwesenden Bolen ganz der kantonalen Polizei anheim , wie alle andern Fremden, und damit gehe auch die ^angedeutete Verantwortlichkeit aus die Kantone über. Hierüber werde jedoch eiu sormlieher Beschluss des Bundesrathes ersolgen und den Kantonen rechtzeitig mitgetheilt werden.

Der Beschluß vom 23. September und die bezüglichen Anordnungen ^..r Voll^iehnng desselben haben in allen Kantonen unbeanstandet und bereitwillig Vollziehung erhalteu. einzig hat das Justi^ und Bolizeidepartemeut des Kantons Gens einige Reklamationen erhoben, dann aber naeh den erhaltenen Ansklarungen sallen lassen. Es wurde hiebei nan^ent-

lieh erörtert, dass die Ausnahme und Verpflegung politischer Flüchtlinge

etwas Verschiedenes sei von der Behandluug einfacher hilfsbedürftiger fremder. Bezüglich der .Leitern konne das gewöhnliche polizeiliche ...^r.^ fahren geübt werden. Bezüglich Jener dagegen komme ein politischer Grnndsaz und dessen Folgen, das As.^lrecht, zur Anwendung, das im

17..)

gleichen Momente zerstort wäre, in welchem es den Grundsäzen der ge..

wohnlichen Fremdenpolizei unterstellt würde.

Rach den Mittheilungen der Kantone betragen ihre Auslagen bis den 30. September Fr. 35,51.). 13, die ihnen mit Uebernahme aller Kosten durch den Bund ersezt werden müssten , nebst denjenigen , die sei dem 1. Oktober noeh aus den Kantonen geblieben sind und noch auf ihnen bleiben würden.

Wir schliessen mit dem Antrage : Es moge der Anregung des Herrn V a n t i e r keine weitere Fol^ gegeben und der erwähnte Raehtragsl.redit bewilligt werben.

genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den l. Dezember 1864.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

l^r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

.^ote. Der nachgesucht ^achlraa^..^^ von .^r. .....^0.^.... wurde von be^e...

Käthen bewilligt. (Siehe eidg. Versammlung, Band VIll, Selle ...93.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath über die Kosten für den Unterhalt politischer Flüchtlinge. (Erstattet am 1. Dezember 1864 bei Anlass der Botschaft über die Nachtragskredite.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1865

Date Data Seite

167-179

Page Pagina Ref. No

10 004 689

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