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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathe.

(Vom 27. Februar 1865.)

Unterm 30. Januar d. J.

erliess der Grosse Rath des Danton....

Waadt ein Dekret, durch welches die Artikel 178, 218, 263, 265, 266 und 269 der dortigen Militärorganisation vom 16. Dezember 1862 theilweise ausgehoben werden.

Da dieses Dekret nichts enthält, was der eidg. Militärorganisation zuwider wäre , so hat der Bundesrath demselben seine Genehmigung ertheilt, wonach dasselbe sofort in Vollziehung gesezt werden kann.

Der .Bundesrath hat dem von seinem Militärdepartement vorgelegten Entwurf eines neuen E x e r z i e r r e g l e m e n t s für die eidg. Kavall eri e die Genehmigung erteilt, und im Weitern beschlossen, es sollen

die übrigen Abschnitte des Entwurss als neue Auflage des Reglements vom Jahr 1843 dem Druke übergeben werden.

Der Bundesrath genehmigte das von der eidg. Linthkommission ihm vorgelegte Projekt zur Fortsezung der Linthkorrektion von Grtmau bis zur Einmündung in den Züriehsee.

(Vom 1. März 1865.)

Jnsolge der am 12. Dezember v. J. in Bern stattgesundenen Konferenz von Abgeordneten aller Kantone (ausgenommen Basel-Stadt, Hessin und Wallis) zur Besprechung des neuen Entwurss zu einer Verordnung über den Viehtransport aus schweizerischen Eisenbahnen ^), ist deshalb nachstehende Verordnung erlassen worden :

^) Siehe Bundesb.att v. I. 1.^4, Band III, Selte 1..^.

1.^ ,, D e r schw e i z e r i s eh e B u n d e s r a t h , ..nach Einsicht eines Vorschlages vom eidg. Departement des Jnnern ;.

,,in Aussührung des Artikels 59 der Bundesverfassung, ,, v e r o r d n e t .

.,^ 1. Thiere, welche an anstehenden Krankheiten leiden, wie Milzbrand (Anthrax^, Wuth, Bserderoz und Wurm, Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche und Schaspoken, sind vom öffentlichen Verkehr ausgeschlossen. Dieselben dürfen mit Ausnahme der im ^ 7 näher bezeichneten Fälle nicht vermittelst Eisenbahnen transportât werden.

,,^ 2. Jedes Stük Rindvieh, welches auf eine Eisenbahn verladen werden soll , muss mit einem gesezliehen Gesnndheitsschein begleitet sein , welcher konstant, dass das Thier aus einer Ortschaft komme, wo ein^ anstekende Krankheit weder herrseht, noch kürzlich geherrscht hat.

.^ 3. Kann ein solcher Gesundheitsschein nicht beigebracht werden,.

so muss das betretende Stük Rindvieh am Orte der Verladung oder, wenn dasselbe vom Ausland kommt, auf der nächsten schweizerischen Station, fosern nicht von der betreffenden Kantonalbehörde eine andere Station angewiesen wird , durch einen patentirten Thierar^t untersucht werden, und es darf die Verladung, beziehungsweise der Weitertransport desselben nur dann stattfinden, wenn der Thierarzt bezeugt hat, dass die Untersuchung die Gesundheit des Thieres unzweifelhaft nachgewiesen habe.

,,^ 4.

Für Ziegen-, Sehaf- und Sehweineherden (Truppen von

mehr als 10 Stüken) sind gesezliehe Gesundheitsseheine erforderlich, durch

welche dargethan wird^ dass die betreffende Herde aus einer Ortschaft komme, wo eine anstekende Krankheit weder herrscht, noch kürzlich geherrscht hat. Vom Ausland eingeführte Thiere dieser Gattungen sind,.

ob sie einzeln oder herdenweise transportirt werden, bei ihrem Uebergang aus hiesige Bahnen von einem schweizerischen Thierarzt zu untersuchen.

Wenn solches nicht möglich sein sollte, muss die Untersuchung bei der.

Ausladung stattfinden.

,,^ 5.

Die Waggons,

welche zur Ausnahme von Schweinen un.^

Schafen dienen, dürsen nicht gleichzeitig zum Transport für Rindvieh verwendet werden.

..^ 6. Die Waggons und Waggons von find, dürfen in

^nm Transport und Verladen von Vieh dienenden Rampen müssen fleissig gereinigt werden. Bevor die den Exkrementen früher transportirter Thiere gereinigt denselben keine neuen Viehtransporte eingeladen werden.

,,^ 7. Die Sanitätsbehörden können steh der Eisenbahnen bedienen zum Transporte verseuchten Viehes, insbesondere zur Schlachtbank. Es soll dieses jedoch unter schulenden Anordnungen geschehen , die sich na^ den Verhältnissen des einzelnen Falles richten.

^

196 .,^ 8. Wenn Eisenbahnmaterial durch Thiere verunreinigt wurde, die ...n einer anstehenden Krankheit leiden , so muss eine sorgfältige Desinfektion desselben, wo möglich unter Aussicht eines Thierarztes, stattfinden, ehe es wieder zu seinem Zweke verwendet werden dars.

,,Die Waggons und Rampen müssen mit kochendem Wasser gut gewaschen , hernaeh mit heisser Lange abgebrüht und abgerieben werden.

Sie dürfen erst nach vollständiger .^lustroknung wieder zum Viehtransport verwendet wenden.

,,.^ 9. Für d^ Kosten dieser Desinfektionen hastet der Eigenthümer der Thiere, dnreh welche die Jnfektion stattgefunden hat.

,,.^ .0^ Ju ausserordeutiiehen Fällen, namentlich bei grosserer Annäherung der Rinderpest , bei Ein - oder Durchfuhr von Vieh ans den von dieser Krankheit heimgesuchten Staaten wird der Bundesrath besondere Sehuzmassregeln vorschreiben.

,,^ 11. Für die Vollziehung dieser Vorschriften sind die Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. Die Uebertretung derselben wird mit Busse bis auf 100 Franken bestraft.

,,Die Ueberwachung der Handhabung dieser Forschriften und die Bestrafnng ist Sache der Kantone.

,,^ 12. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und soll in die eidg. Gesezfammlnng aufgenommen werden.^ ^ o t e . ^on der vorstehenden Verordnung find, nach dem Beschlösse des Bundesrathe^ , den säm^ntlichen ^anton^reglerungen und schwelz. ^isenbahnver^ Haltungen gedrukte .^^e^nplare ln größerer Anzahl zu übermachen und die .^rstern noch einzuladen , der Verordnung d.^rch Ausnahme ln ihre ..^esezsammIungen keltere Verbreitung zu verschaffen.

(Vom 2. März 1865.)

Die Regierung des Kantons Bern zeigt dem Bundesrathe mit Sehreiben vom 24. ^ebruar abhin an, dass Herr Vrosess or Jakob .Leuenb e r g e r , von Rüdersw^l, in Bern, am 12. vorigen Monats im Vlll.

eidgenossischen Wahlkreise (Oberaargau) zu einen. Mitgliede des sehweiz.

Nationalrathes, an der Stelle des verstorbenen Hrn. Oberst S t e i n e r , gewählt worden sei.

(Vom 3. Mär., 1865.)

Mit

Znschrist vom 1. dies maeht die Regierung von Thurgau dem

Bundesrathe die Anzeige, dass der .^..^VH. eidg. Wahlkreis am 26. vorigen Monats Hrn. Philipp Gottlieb Labhardt, alt Regiernngsrath, von

197 Stekborn, in Frauenfeld, zu einem Mitgliede des sehweiz. Nationalrathes.

in Erfeznng des Hrn. J. J. Lüthi in Jakobsthal, gewählt habe.

Der Bundesrath hat sein Bostdepartement ermächtigt , neue Telegraphenlinien und Dräthe erstellen zu lassen, nämlich : 1) Einen zweiten Drath von Sitten nach Brieg.

2) Eine nene Telegraphenlinie mit einem Drathe vom Gurnigel na^

Thun.

3) Einen zweiten Drath von Bern naeh Thun.

4) Einen weitern Drath zwischen Olten und Aaran.

5) Eine neue Telegraphenlinie mit einem Drathe von Remaeh-Menziken über Seengen nach Büelisaker bei Wohlen.

6) Einen weitern Drath zwischen Lenzburg und Zürich.

7) Eine neue Telegraphenlinie mit einem Drathe von Ehaux^de-Fonds über Saignelegier naeh Tramelan.

8) Einen zweiten Drath ^visehen Zürich und Sehasfhausen.

9) Einen zweiten Drath von ^t. Gallen über Winterthnr nach Zürich.

10) Einen zweiten Drath zwischen Ehnr und Samaden.

1 1) Eine Telegraphenlinie mit einem Drathe von Lichtensteig nach

Bütschw^l.

12) Eine Telegraphenlinie mit einem Drathe von Ermatingen nach

Mülberg.

An die von der Gartenban^ktiengesellsehast ..Flore..^ in Koln auf den 15. Mai d. J. daselbst veranstaltete internationale Ausstellung von Maschinen, Gerätschaften und Erzeugnissen des Gartenbaues, der Landund Forstwirthsehast hat der Bundesrath als schweiz. .Abgeordneten den Herrn Albert Fellen b e r g - Z i e g l e r in Bern ernannt.

Herr ..^avalleriehauptmann Oskar. v. Sur..., von ^olothurn,^ ist vom Bundesrath zum Unterinstrn.tor der Kavallerie gewählt worden.

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