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Botschaft des

Bundesrathes an die h. .Bundesversammlung, betreffend die Konzssion fur eine Eisenbahn von Rorschach nach Romanshorn.

(Vom 30. Oktober 1865.)

Tit..

Bei Anlass der Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Jslikon über Frauenseld nach Romanshorn ) verpflichtete sich der Grosse Rath des Kantons Thurgau unterm 8. Ehristmonat 1852, der betreffenden Gesellschaft, sobald sie es verlange, eine Konzession für die Fortführnug der Bahnlinie in der Richtung gegen Rorsehach bis an die Kantonsgrenze unter den in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Bedingungen zu ertheilen. $ 40) Desgleichen verpflichtete sich der Grosse Rath des Kantons St. Gallen anlässlich der Ertheilung der Konzession für eine Eisenbahn Winterthur-Elgg gegenüber dem Grossen Rathe des Kantons Zürich durch Staatsvertrag vom 17/18. Dezember 1852 in Art. 2: ..Der Kanton ,,St. Gallen wird der die Eisenbahn von Zürich nach Romanshorn er..stellenden Gesellschaft, sobald dieselbe es verlangt, die für die Fort.,sezung dieser Bahn nach Rorschach zum Schienenanschluss an die von ,,dort weiter führenden Bahnen erforderliche Konzession ertheilen, und "zwar unter den gleichen Bedingungen, welche für die Bahnstreke von

) Siehe Bundesblatl. v. J. 1853, Band I, Selle 102.

^52 .,Winterthur nach Elgg, gemäss Art.

,,einbart worden sind.^

1 gegenwärtiger Uebereinkunft ver.^

Da die .....ordoftbahn die Bahn von Zürich nach Romanshorn ans^ führte, so trat sie in den Besiz dieser Rechte e.... Die Frage der Fortsezung der Bahn von Romanshorn nach Rorsehaeh erhielt indess erst don dem Momente an grossere Bedeutung, wo der Bau der Bodenseegürtelbahn in nähere Aussicht trat, was nun bekanntlich durch den Jhrer Genehmigung ebenfalls unterliegenden Staatsvertrag zwischen der ...^hweiz, Bauern und Oesterreich der Fall sein wird. Demzufolge verlangte die Rordostbahn die ihr zugesicherten Konzessionen sowohl bei dem Grossen Rathe des Kantons Thnrgau, wie bei demjenigen des Kautous St. Gallen, und es wurden von diesen Grossen Räthen die gewünschten Konzessionen nach Massgabe der Bestimmungen der früher ertheilteu Konzessionen ertheilt. Da diese ledern die Bundesgenel^nigung unter d...n üblichen Vorbehalten erlangt haben, so könnten wir uns damit begnügen, Jhnen die Genehmigung der neuen Konzessionen unter deu gleichen Bedingungen zu empfehlen , und wir legen Jhnen demzufolge auch zwei Beschlussentwürfe vor, welche sich vollständig an die früheren saehbe^üglichen Bundesbeschlüsse anschlössen. Wir bemerken hiebei, dass wir die Fristen für den Rükkauf der Bahn dnrch^ die Eidgenossens.hast entsprechend den kantonalen Fristen regulirt haben, und dass sie sonach vom 1. Mai 1.^8 an lansen, .^.ss wir ferner, ebenfalls im Einklange mit den kantonalen Konzessionen, die Frist sür den Beginn der Erdarbeiten auf 15 Monate angesät haben, von dem Zeitpunkte au gerechnet, mit welchem die gegenwärtige Kon^es.^ sion in Kraft tritt.

Wir würden indess unserer Bflieht nur unvollkommen genügen, wenn wir über eine in dieser Angelegenheit entstandene und moglieherweise weitere Bundesintervention veranlassende Komplikation stillschweigend hinweggehen wollten.

Es hat nämlich seinerzeit der Kantou Thnrgau bei Ertheilnug der Konzession sür die ^treke Jslikon-Romanshorn in ^ 3, .Lemma 1, solgende Verpflichtung übernommen: ,,Der Kanton Thurgau verpflichtet sieh, während der nächsten dreissig ,,Jahre. vom 1. Jänner 18.^.3 an gerechnet, weder eine Eisenbahn durch ,,das Tl^urthal in der Richtnng von Jslikou über ^rauenseld nach Ro"manshorn, oder von Konstant nach dem leztern .^rte, selbst anzuführen, ,,noch eine Konzession sür die Herstellung einer solchen Bahn zu erlheilen. ^ Bei Ertheilung gegenwärtiger
Konzession war nun in den Kautonen St. Gallen und Thurgau das einmüthige Verlangen aufgetaucht, eine durchgehende Liuie zwischen Rorsehach und Konstanz im Ansch^ss an die dort ausmündende grossherzoglich badische Staatsbahn zu gewinnen. ..^s wnrden demzufolge mit der Rordostbahngeseilsehaft Verhandlungen angekuüpst, und es erklärte sieh diese nun bereit, fur den ^all, als man ihr die .Linie Amrisweil.^Rors.hach statt der Linie Romanshorn^Rorschach konzedire,

853 ihrerseits dafür ans ihr Ausschlussrecht einer Linie nach Konstanz verziehten zu wollen.

Der Kanton .^t. Gallen weigerte sich jedoch, auf ein derartiges Ab^ kommen einzugehen ; der Kanton Thurgau wäre dagegen seinerseits geneigt gewesen, ans dasselbe einzutreten, sosern die Rordostbahngesellschaft ihrerseits die weitere Verpflichtung übernommen hätte, auch die Bahn von Amrisweil nach Konstanz noch selbst auszuführen. Da diese aber hinwieder eine derartige Verpfliehtnng nicht übernehmen wollte, und andererseits von Seite der grossherzoglieh badischen Regierung, wie von Seite der Regierung von St. Gallen, gewisse Subsidien für eine Linie Romanshorn-Konstanz in .Aussicht gestellt worden waren, so gerieth der Kanton Thurgau ins Schwauken darüber. was unter solchen Umständen seineu Landesinteressen besser entspreche . ob Eintrete.: auf das .Anerbieten der Rordostbahn oder Beseitigung des entgegenstehenden Hindernisses im Wege einer Zwangskonzession.

Dazu kam noch ein anderes ^erhältniss. Die Gemeinden des thurganischen Ufers des Untersees wünschten, dass auch ihre Jnteressen bei Anlass dieser Weitersührung der Bahn von Romanshorn abwärts in Berüksichtigung gezogen werden mochten. Sie h.elten dafür, dass eine EisenBahnverbindung von Konstanz nach ..^tein mit Anschluss bei Singen diese Jnterefse.. am besten befriedigen würde. Da nun aber die grossherzoglich badische Regierung bis anhin einen Anschlnss bei Singen für eine von Stein hersührende Bahn verweigert hatte, so wünschen sie, dass dieser Anlass benuzt werde, um jenes Hmderniss wenigstens zu beseitigen und für die Zn^mft freie Balm für ihre Bestrebungen zu erossnen.

Diese beiden Verhältnisse führten den Grossen Rath des Kantons Thurgau unterm 7. Juni 186.^ zu folgender Schlussuahme : L ...^ei die uuterm 13. Februar 1865 zwischen der Direktion der schweizerischen Rordostbahn und dem Regierungsrathe vereinbarte Kon.^ zession genehmigt , und demgemäss auf deren Grundlage der Rordostbahn die Bewilligung znm Bau und Betriebe einer Eisenbahn RorschachRomanshorn auf thurgauischem Gebiete ertheilt.

ll.

Der Regierungsrath sei eingeladen .

die vorstehende Konzession der h. Bundesversammlung vorzulegen, iu dem Sinne, dass uber deren Genehmigung und über das in Anssi.ht gestellte Zwangskonzessionsbegehren für die Streke Romanshorn^Konstanz, beziehungsweise
über die Anwendung des Art. 17 des Eisenbahugesezes zur Herstellung einer durchgehenden Linie Konstauz-Rorschach (über Rou.aushorn oder Amris^veil) gleichzeitig die Besehlussessassnng erfolge (s. jedoeh litl. b) ^ b. hinsichtlich der Zugsrichtung und der nahern Bestimmungen überhaupt, unter welchen die Bewilligung für den Bau und Betrieb .einer Verbindungsbahn Konftanz^Rorschach über thurganisches Ge.^.

854 biet ^u ertheilen wäre. die Hohei..srechte des Kantons ausdrüklieh vorzubehalten, und im Besondern mit Be^ug auf die dabei in Betraeht kommenden internationalen Begehungen (betreffend Bau-, Betriebs- und Ansehiussverhältnisse) die Jnteressen des herwärtigen Kantons in jeder Begehung nachdruksam ^u wahren.

Nachdem die Regierung von Thurgau dem Bundesrathe mit Sehre^ ben vom 5 Juli von jener Schlussnahme des Grossen Rathes Kenntniss gegeben, ermangelte dieser ni.ht, ihrem Wunsehe entsprechend steh einerseits ...n die Direktion der schweizerischen Rordostbahugesellschaft, andererseits aber an die grossher.^oglieh badische Regierung zu wenden.

Die estere wiederholte einfach mit Antwortschreiben vom 2. September 1865 die schon den Regierungen von St. Gallen und Thurgau früher abgegebenen Erklärungen. wortlich dahin lautend : ,,dass nach ihrem Da,,fürhalten.. die ossentli.hen Jnteressen der betheiligten Kantone und der ,.,Schwei^ die Abzweigung der Verbindungslinie mit Rorseha.h in Amris,,weil und nicht erst in Romanshorn erheischen. Sie erklärt sich desshalb ,,auch geneigt, falls die Ausführung der Linie Amrisweil na.h Rorschaeh ,,ftatt derjenigen von Romanshorn naeh Rorsehach hoheitlich zugelassen ..werden sollte, die erstere Bahn zu den gleichen Ko..zessionsbedingungen ,,zu bauen und zu betreiben , aus welche sie sür die Linie Romanshorn-

,,Rorschach Anspruch hat. Sie erklärt endlich, dass ste, falls die Linie

...^lmrisweil^.Rorschach in solcher Weise ^.r Aussührnng käme, deui Zu^standekommen einer Linie ^lmrisweil.^Konstanz kein Hinderniss in den .,Weg legen würde, während sie hinwieder, wenn die Verbindungslinie ,,in der Richtung von Romaushorn gebaut werden muss, an dem ihr in ,,Betrefs einer Linie Romanshorn^onstanz zugesicherten ...lussehlussreehte ^unbedingt festhalten wird...

Dagegen verwerte sieh die Rnl.antwort der grossherzogli.h badisehen Regierung. Mittlerweile traten jedoch einige Zwischenfälle ein.

Vorerst fand sich die Regierung des Kautous ^t. Gallen veranlasst, mit Schreiben vom 17,^23. .August gegen den Beschluß des Grossen Rathes von Thurgau Vrotest einzulegen. ^ie begründete diesen dahin : .,Die Kantone ^t. Gallen und ^hurgau haben si^. durch den zwiAschen ihnen abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, der Rordostbahn aus ihr ^Verlangen die Konzession ^..r ^orlse^uug ihrer Linie von Romanshorn ,,nach Rorschach zu ertheilen. Unter Berufung ans diesen Vertrag ver., langte die Rordostbahn die bängliche Konzession, und es wurde ihr dieselbe ,,in beiden Kantonen ertheilt. Da dieser Gesellschast nun aber die Zugs,,riehtung über Amrisweil besser zuzusagen scheint, eine solche aber von ,,ihr auf Grundlage jenes Vertrages nicht verlangt werden kann, so soll .,ihr der Eingangs erwähnte Grossrathsbeschluss hie^u den Weg bahnen ,,nnd die Bundesversammlung vielleicht zu einer, diese Absichten begünsti,,genden Jnterpretation des mehrgenannten Vertrages veranlasst werden.

855 ,,Gegen dieses Procedere haben wir jedoch ^u erinnern, dass^ Streitigkeiten ,,über die Auslegung des lezteren nur nach Art. 7 desselben behandelt ,,werden kon..en. und daher auch eine Jnterpretatiou einzelner Bestim,,muugen des Vertrages, namentlich wenn die Patenten ungleicher An,,sicht sind, jedenfalls nicht in die Kompetenz der Bundesversammlung .,fällt. Ebenso müssten wir uns gegen jede Schlnssnahmen verwahren, ,,die aus irgend einem andern Titel die durch den genannten Vertrag ,,und den mit dem Kanton Zürich abgeschlossenen begründeten Rechte und ..Verbindlichkeiten verleben sollten, da diese Verträge in aller Form Rech.,tens abgeschlossen und nach Art. 7 der Bundesverfassung genehmigt ,,sind, auch nichts enthalten , was im Widerspruch mit der Bundesver,,sassung oder den Bundesgesezen stünde und von keinem der Betheiligte...

,,zur Ze^ angefochten werden.^ Fürs ^weite fand der Grosse Rath des Kantons Thurgau selbst, veranlasst durch eiue Petition einer grossern Zahl von Bürgern, sich bewogen, unterm 5. ...September 1865 auf seine srühere Schlussnahme ^urükzukommen und die der Rordostbahugesellsehast ertheilte Konzession unbedingt zu genehmigen, woraus dann die Regierung, in Ausführung des Beschlusses, .hr früher an den Bundesrath gestelltes Begehren zurükzog.

Erst nachdem dies notiert war. lies auch eine Antwortsnote der grossh..rzoglich badisehen Regierung vom 2.). September 1865 ein. Diese stü..t sich daraus, dass znfolge des neuern Beschlusses des Grossen Rathes von Thurgau der Anlass zu einer sollen Korrespondenz dahin gefallen sei, und fährt dann folgendermaßen fort: ,,Rach der Ansicht der grossherzoglichen Regierung dürfte aber auch, ,,abgesel.en hievon, sür diese zunächst keine Veranlassung vorliegen, mit ,,dem schweiz. Bundesrathe wegen des Baues einer Bahn von Konstanz ,,nach Romanshorn in Unterhandlungen zu treten . da es nicht in der

,,Absicht der grossherzoglichen Regierung liegt, diese Bahn ans Staats..kosten

herzustellen.

Es hat

sich sur die Ausführung dieses Bahnpro-

Sektes ein Gründungskomite gebildet, welches beabsichtigt, durch eine ^Aktiengesellschaft die Mittel zum Bau und Betrieb der gedachten Bahn ^aufzubringen. Wir haben ^ar beabsichtigt, bei diesem Unternehmen ,,dureh Zeichnung eines angemessenen Beitrages au dem Aktienkapital die ,.Eis...ubalmbetriebsver.valtung zu betheiligen, dabei wurde aber dem Grün..dungskomite lediglich überlassen, die ^ur Erlangung der Konzession sür ,,den Bau und Betrieb dieser Bahn erforderlichen Schritte bei den be^treffenden Regierungen zu thun. Wird diese Konzession zum Bau einer ...Bahn von Romaushorn nach Konstanz von den betheiligten Regierungen "ertheilt, dann bleibt es der Aktiengesellschast überlassen, mit der badi,, scheu Bahnverwaltung sich hinsichtlich des Anschlusses der Romanshorn^ ,.Konstan^erbahn au ^ie badische Bahn bei Konstanz zu verständigen, und ,,in einem .^wischen ^en beiderseitigen Bahnverwaltungen abzuschliessenden ,,Vertrag das Nähere ^u bestimmen. Aehnlich ist es auch seiner Zeit

856 ,,behufs de.. Verbindung der badischen Staatsbahn mit der ^venerischen

,,Rordostbahn bei Waldshnt gehalten und unterm 26. August 1857 ein .,Vertrag nur zwischen den beiden Bahnverwaltungeu abgeschlossen wor..

,,den, ohne dass ein Staatsvertrag zwischen beiden Regierungen voraus,,gegangen wa^re.

,,Unter solchen Umständen glanbt die grossherzogliche Regierung, ,,welehe aus die Herstellung ei.^er direkten .Linie von Konstanz nach Ror.^ ,,schach allerdings einen entschiedenen Werth legen muss, doch von jedem ..Eingreifen in die dessfallsie.en Verhandlungen vorerst Umgang nehmen ,,zu sollen.^ Endlieh kam dann mit Schreiben vom 12. Oktober 1865 auch von der Regierung des Kantons St. Gallen die schon am 8. Jnni l. J.

vom Grossen Rathe genehmigte Konzession für die Erbauung des auf il.^rem Gebiete liegenden Theiles der Eisenbahn von Rorschach naeh Romanshorn ein, welche die Regierung bis dahin zurü^behalten hatte.

Ra.hdem wir Jhnen an der Hand der Akten den bisherigen Gang der Sache vorgeführt, wollen wir knr^ die je^ige ^a.hlage resümiren.

Es ergibt sieh aus allen bisherigen Verhandlungen und Beschlüssen, dass die Kantone St. Gallen und Thurgau eine d u r c h g e h e n d e Linie von Rorschach nach Konstanz erstreben, und dass sie mit dem bedingten .^erzicht der Rordostbahu ans das ihr ^.stehende Ausschlussrecht einer Linie Romaushorn^Konstan.. stch nicht begnügen wollen. daraus solgt mit Rothwendigkeit, dass die Vun.^esversan.mlung für Ermoglichung dieser Linie um eine Zwangskon^ession angegangen werden mnss, wie dies auch ohne den geringsten .^ükhalt in den offiziellen Berichten ausgesprochen, oder selbst in dem Beschösse des Grossen Rathes von Thurgau vom 7. Mai schou in eventuelle Aussicht ausdrul^lich genommen worden ist.

Bei dieser klar vorliegenden Sachlage entsteht aber nun allerdings für die Bundesversammlung die Fra^e , ob es überhaupt am ^laze fe^, gegeuwärtig schon über eine bloss stü^veise Vorlage entscheidende Beschlüsse zu fassen.

Es sprechen viele Gründe gegen ein solches Vorgehen.

Erstlich gefährdet es die allgemeinen schweizerischen Jnteressen. Es ist zwar ganz begreiflich, dass bei Behandlung der ^ache im .^ehosse der thurgauisehen Behorden die kantonalen und lokalen Jnteressen in den Vordergrund traten. Jndess sind gerade in der vorwürsigen .^rage jene Jnteressen verhältnissmässig viel weuiger gewichtig , al^ die allgemeinen eidgeuossisehen. Dabei
ist die ^rage, ob eine Linie Rorsch.^eh^Konstan^ über Romanshorn oder Amrisweil gezogen werden solle, keineswegs einzig beachtenswerth, wie wir^ .^enn auch nicht im ^alle sind, über diesen Bunkt gegenwärtig schon uns aussprechen zu konnen, da eine Prüfung desselben

dnr.h eidgenössis.he Experten no.l.. nicht erfolgt ist. Vielmehr stellt im Vordergrnude die Hauptsrage, ob der Bn..d zur Ermogli.hung einer Linie Ror-

857 schach-Konftanz überhaupt, abgesehen von ihrer Zngsrichtung, die Hand bieten solle. Diese Linie einmal erstellt, in Konstanz mit der badischen .^taatsbahn und in Rorschach mit der Bodenseegürtelbahn zusammengeknüpft, bedroht nämlich den innern Verkehr der ...^ehweiz naeh allen Riehtunken hin in hohem Masse. Einmal ist diese Linie die kürzeste Verbindung zwischen Rorschaeh und Basel und wird demgemäss denjenigen Transit an sich ziehen , welcher sieh in dieser Richtung bisher durch das Jnnere der S.h.veiz bewegt hat.

Aber diese Linie bedroht selbst den Verkehr, welcher vom Bodensee her sich jezt nach der sranzosischen Westgrenze von Basel bis Gens belegt ; denn da Baden über die Fortsezung der Bahn rheinabwärts dispomrt, so ist es in der Lage, sich mit franzosischen . Bahnen in direkte Verbindung sezen und dadurch der Schweiz den grössten Tl^eil jenes Transits entziehen zu konnen. Eine dritte Gefahr endlich droht der Schweiz von der bezeichneten Linie her für ihren Transitverkehr mit Jtalien ; denn dieselbe wird den Verkehr mit dem oftliehen Theile von Oberitalien, der sonst der Schweiz zufallen müsste, dem Brenner zuleiten, und selbst dem Verkehr der andern Theile Jtaliens mit Deutschland unnatürliche Richtungen geben.

Wenn nun der Bund sür Ermogliehung einer solchen Linie sogar durch Ertheilung einer Zwangskonze^sion in der ^olge mitwirken soll, so

ist es doch wohl nicht bloss klug, sondern sogar m.t Rüksicht aus die bedrohten wichtigen vaterländischen Jnteresseu Bflieht , behutsam vorzugehen und die schweizerischen Jnteressen, wenigstens so viel als die Sachlage es noch gestattet, zu wahren.

Die grossherzoglich badische Regierung verhehlt anch gar nicht, dass sie aus die Erstellung einer direkten Linie Konstanz^Rorseha.^h einen e n t s c h i e d e n e n W e r t h lege. Dagegen glaubt diese Regierung, mit der Sehweiz über die Konzessionirnng dieser Linie in gar keine UnterHandlungen eintreten zu müssen . indem sie mit Erstellung einer Aktiengesellschast sür die ^treke Konsta..z..Romanshorn , der sie eine Betl^eili-

gung vou Fr. 1,600,000 in vorlaufige Aussicht gestellt hat, solchen

staatlichen Unterhandlungen ausweichen zu konnen

glaubt.

Wir

sind

indess überzeugt, dass die Bundesversammlung ihrerseits diesen ihr zngemutheten .^taudpnukt

wenig aeeeptabel finden wird.

Allerdings ist es

gauz begreiflich , dass die grossherzogli.^he Regierung nicht selbst von der

.Schweiz die Ertheiluug einer ^vangskonzessiou sür die Verläugerung ihrer Linie über das schweizerische Gebiet verlangen kann, sondern dass sie hiezu der Vermittlung einer s^hweiz. Aktiengesellschaft bedarf, obschou natürlich vou einem selbständigen Betrieb dieses kleinen ^tükes durch eine besondere Gesellschast nie die Rede sein kann. Dagegen schließt dies vorherige Verständigung der beiden Staaten so wenig ans, als bei der Bodenseegürtelbahn, wo ebenfalls eine .Privatgesellschaft baut. Die Weigerung Badens, zu einem Vortrage mit der ...^^hweiz Hand zu bieten, konnte leicht die Wirkung haben, dass die Bundesversammlung hernach

^8 auch das in Aussicht genommene Zwangskonzessionsgesueh einfach abweisen würde, womit denn auch den Kantonen Thnrgau und St. Gallen am wenigsten gedient wäre.

Um in dieser Frage daher richtig vorwärts zu gehe.., muss .n..n zuerst klar sehen. Das allergrößte Jnteresse an einer solchen durchs gehenden .Linie hat unstreitig das Grossherzogthum Baden ; denn die thurgauischen Lokaliuteressen konnten am Ende mit Dampfschiffen eben so gut, wo nicht besser befriedigt werden, als mit einer Eisenbahn. Der Bund muss also wissen, was Baden auch seinerseits der Schweiz a.s Aee.uivalent sür die ^u ertheilende Konzession bieten will. Es wird sich dabei um Verschiedenes handeln : Anlage .^er Linie, Jnteressen des untern Thurgaus, Anschiussverhältnisse, Zoll- und Vostverhältnisse u. dgl. Wir konneu hiebei einfach aus die Materien hinweisen, welche in dem ganz verwandten Staatsvertrag ^wischen der ^ch.ve^, Bauern und Oesterreich soeben geordnet worden sind. Bis diese Verhältnisse mit Baden vertragsgemäss festgestellt sind, sollten alle sachbezüglichen Beschlüsse von der Buudesversammluug als jenen Verhandlungen präjudizirlieh verschoben werden.

Dies wäre der Standpunkt, welcher unstreitig der drohenden Komplikation die richtigste Losnng und zugleich den schweizerischen Jnteressen die genügende Besriedigung gewähren würde.

Wir glauben ferner, dass eine solche S.hlussu..hme auch der Würde der Bnudesbehorden und den Forderungen des eidgenossts...hen Eisenbahn^ rechtes am besten entspräche. Wir müssen iu dieser Hinsi..ht einen Blik aus das Bro^edere der Kantone Thurgau und ^t. Gallen werfen.

Der Bundesrath will, gan^ absehen von der Art des gegen ihn selbst eingehaltenen Verfahrens, dadurch, dass der Grosse Ratl^ von Thnrgau ihn am einen Tage ^u Unterhandlungen mit dem Grossher^oglhum Baden veranlagte und am a n d e r n Tage, nachdem der Bundesrath seinem Begehren entsprechend gehandelt hatte, ihn durch Rü^ng des Mandats im Stiche liess und damit in eine dem Anslande gegenüber fast kompromittirliche Stellung verseht.... Die Antwortnote der badisehen Regierung gehort kaum zu denjenigen Aktenstüken, welche bei stillschweigender Hinnahme dem schweig. Bnndesarehive ^nr besonderen Zierde Bereichen würden. Allein wenn der Bundesrath darüber auch seinerseits hinweggehen will, so liegt ihm ^o^h daran, dafür ^u sorgen, dass in ^uknnft nicht Sehnliches oder noch Schlimmeres begeane.

Was wird aber je^t beabsichtigt ^ Mau legt den Bundesbehorden ..wei Konzessionen zur Genehmigung vor, die äusserli.h ganz ^latt und tadellos aussehen, und beruhrt nieht mit e i n e m Worte di.^ schweren ^onse.^uen.^en, welche aus dem Genehmig guugsootuu^ sowohl für die Frage der unmittelbar nachher folgenden Zwangskonzession, als namentlich für die Unterhandlungen mit dem Ra.hI.arstaate Baden folgen werden. Gestüzt aus ^ie formelle Tadellosigkeit

859 ihrer Begehren wollen die Kantone Thurgau und St. Gallen der Bundesversammlnng für das obere Stük der Linie in der Richtung nach Rorschach zum Voraus die eine Hand binden und ihr nur die andere Hand frei lassen, damit sie mit dieser für das untere Stük der Linie nach Konstanz hin zwangsweise einschreite. Sie wollen die Bundesversammlung nicht über die ganze, sondern nur über die halbe und damit auch für diese schon präludierte Sa.hlage entscheiden lassen. Wir enthalten uns jeder

Kritik dieses Vorgehens; dagegen glauben wir uns des Bestimmtesten dahin aussprechen zu müssen, dass ein solches Verfahren den Bundesbehorden ihrerseits nicht konvenireu kann. Wenn die Kantone Thurgau und St. Gallen den Beistand der Bundesversammlung für Beseitigung eines grossen vertragsmäßigen Hindernisses anrusen wollen, so darf die Bundesversammlung ihrerseits allermindestens das verlangen, ^ass man ihr v o l l e s V e r t r a u e n zeige; dass man die g a u z e Sachlage ihrer Brüfung und Beurteilung unterstelle, und dass mau daraus verzichte, sie durch formelle Wendungen in eine u n f r e i e Lage zu versehen.

Wir sagten oben, ein solches Verfahren widerspreche nicht nur der Würde der Bundesversammlung, sondern auch den Forderungen des eidgenossischen Rechts. Jn der That spricht sich der Art. 17 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, welcher von den Zwangskon^esstonen handelt, ganz deutlich und unzweideutig dahin aus, dass der Bundesversammlung in solchen Fällen das Recht zustehe, ,, n a ch B r ü f u u g aller h i e b e i in B e t r a c h t k o m m e n d e n V e r h ä l t n i s s e m a s s g e b e n d e i n z u s c h r e i t e n und v o n sich a u s d a s E r s o r d e r liehe zu v e r f ü g e n . ^ Kommt es daher zu einem Zwangskonzessionsverfahren, so soll die Bundesversammlung unserer Ansicht nach auch durchaus frei sein, das Traee der durchgehenden Linie Konftanz-Rorsehach in allen Theilen so zu bestimmen, wie sie es den schweizerischen Jnteressen sür angemessen erachtet.

Es ist in lezterer Beziehung ^war von Seite der Regierung von St. Gallen darauf hingedeutet worden, dass das Traeé ^wischen Romaushorn und Rorschach durch ...^.taatsvertrag zwischen den Kantonen Thnrgau und St. Gallen schon feft bestimmt sei, und dass die Buudesversammlung hieran nichts ändern dürse, weil dieser Staatsvertrag nach Art. 7 der Bundesverfassung die Genehmigung der Bnudesbehorden erlangt habe.

Jndess ist aus den ersten Blik klar, dass diese Ansicht unsti.hhaltig ist.

Dadurch, dass der Bundesrath nach Art. ^ erklärt, es euthalte ein Staatsvertrag ^wischen ^wei Kantonen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes, wird natürlich der Bund keineswegs zu^u Mitpaeiszenten. Der Bund behält daher naeh wie vor alle seine ihm d..rch die Bundesgesezgebung zugetheilteu Rechte, unter welche auch
das Recht der freien Verfügung der Bundesversammlung in ^.illen von ^aug.^onzessio..eu gehort.

Kommt also eine sol.che srüher oder später in ^rage, so liegt in dem Verkommniss der Kantone Thurgau und St. Gallen so wenig ein Hin-

860 derniss jener freien Verfügung, als in dem Vertrage zwischen dem Kanton Thurgau und der ^ordostbahngesellschast, welcher den Aussch.luss einer Bahn nach Konstanz stipulirt.

Unter solchen Umständen schiene es uns das Angemessenste zu sein, wenn die Bundesversammlung gegenwartig beschlossen würde, die Genehmignng der vorgelegten Konzessionen bis aus Weiteres ..u verschieben und den Bundesrath einzuladen, mit der grossherzoglich badischen Regierung über die Eventualität einer Fortsezuug der Linie bis Konstant in Unterhaudlnng zu treten und über das Er^ebniss derselben der Bundesversammlung in einer sollenden Simung Beriet und Antrag zu hinterbringen.

Wenn wir indess einen solchen Beschluss für der Sache selbst am sonderlichsten ansehen würden, so wollen wir doch nicht ermangeln, anch die andere Eventualität ins Auge zu fassen, dass die Bundesversammlung entschlossen wäre, sofort auf die Genehmigung der Konzession einzutreten.

Es muss nemlich zugegeben werden, dass mau si.h in dieser Beziehung auf eine Art von Vräjndiz berufen kann , indem in einer ähnlichen Lage die Bundesversammlung, wenn auch nicht ohne Beanstandung, die KonCession für das ans dem schweizerischen Gebiete liegende ^tül. der Bo.^nseegürtelbahn ertheilt hat, obschon der bezügliche Staatsvertrag mit Bauern und ......^sterreich noch nicht ^um Abschluß gediehen war.^) Wir finden zwar nicht, dass dnrch jene vorzeitige Genehmigung der Konzession im .^p.^iellen irgend etwas gewonnen worden o.^er im gegenwärtigen ^alle zn gewinnen sei. Sofern mau iudess von irgend welcher ..^eite dennoch W^rth darauf se^en sollte, die Genehmigung der vorgelegten Konzessionen ohne Zögerung zu erlangen, so können wir andererseits auch nicht finden, dass dadurch viel gefährdet werde. Selbstverständlich muß dann aber bei dieser ^.enehmigun^ ein gan^ ähnliches ^erfahren eingehalten werden, wie bei der s..in..rzeitigeu Genehmigung der sehon besprochenen Konzession sur den schweizerischen

Theil der Bodeuseegürtelbahu. B..i dieser ist uämlich dem Genehmigung^-

beschlusse ein besonderer Artitel beigefügt worden, lautend : ^Vorstehender ,,Beschluss tritt erst mit der Ratifikation des in der Konzession vorgese,,henen ^taatsvertrages ins Leb.^n.^ Jm vorliegendem ^all^ kauu nun einfach ganz in analoger Weise ein Vorbehalt angebracht werden.

Wir schlagen desshalb vor, jede^u der beiden Genehmigungsbesehlüsse einen gleichlautenden Artikel beizufügen : ^Vorstehender Beschluß tritt erst uach erfolgter Uebereinknnft mit

,,der grossherzoglieh badischen Regierung über die Bedingungen der Er,,ftelln..g einer durchgehenden Lini... Rorschach..Ko..sta..z in Kraft, und ,,es behält sieh di.. Bundesversammlung vor, daraus in so weit zurük,,..,ukommen. als es nothwendig s..in sollte, um denselben mit dem Jn,,halte jener Uebereinkunst in Einklang ^u bringen.

^) Siehe ei.^g. ..^esezs..mml.mg, Band ^lll, S.^lte 1l.. und 2.^.

861 Um übrigens jeder Verzögerung dieser Angelegenheit vorzubeugen und der Bundesversammlung die Gelegenheit zu geben, sich über den Stand der Unterhandlungen auf dem Laufenden zu erhalten, beantragen wir sodann noch eine besondere Schlussnahme folgenden Jnhalts: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Unterhandlungen mit der ,,grossherzoglieh badischen Regierung beförderlich an die Hand zu neh,,men und der Bundesversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sizung ,,über den Stand derselben Bericht zu erstatten.^ Wir glauben uns jeder weitern Motivirung dieses in allen Theilen

selbstverständlichen Vorschlages enthalten zu können, und stellen es lediglieh dem Ermessen der Bundesversammlung anheim, ob sie der einen ode.: der andern der vorgeschlagenen Formen den Vorzug gebe, da beide Vorsehläge ihrem Wesen nach ganz auf das Gleiche hinauslaufen.

Für den Fall also, dass die h. Bundesversammlung schon jezt Genehmigungsbeschlüsse fassen will, stellen wir die nachfolgenden Anträge für die beiden Dekrete, und ergreifen zugleich den Anlass znr Erneuerung der Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. Oktober 1865.

.^m Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^eb.ie.^.

Bunde.^latt. .^ahrg.X^II.Bd.lII

6^

862

Beschlußentwurf betreffend

den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .^orfchach nach ..^omanshor.. auf thurgauischem Gebiete.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht eines ^.wischen dem Regierungsrathe des Kantons .^hnrgau und dex Direktion der schweizerischen ^ordostbahn unterm 4. April 1865 ver^ einbauten, vom Grossen Rathe des Kantons Thurgau unterm 5. ^ep^ tember gleichen Jahres genehmigten Konzessionsvertrages, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rorsehach nach Romanshorn, aus thurgauischem Gebiet; und einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 30. Oktober

1865,

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Ge-

nehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1 . Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bnndesgese^es über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodis.hen Bersonentransport, je naeh dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einfluss des Unternehmens ans den Postertrag, eine jährliche Kon^esfionsgebühr , die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nieht übersteigen soll, ^u erheben. Der Buudesrath wird jedoch von diesem Reehte so lange keinen Gebrauch maehen, als die Bahnuuternehmung nicht mehr als 4 .^ naeh erfolgtem Ab^uge der auf Abschreibung^rechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier kon^essionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorr^then, welche da^u gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., ..)0. und .).). Jahres, vom 1. Mai l 858 an gerechnet, gegeu Eutsehädignug an sieh ^n Riehen, falls er jeweilen 5 Jahre ^um Voraus den Rükkaus erklärt hat.

863 .^ann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht be-

stimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt nnd von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird.

Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen , ^so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen

zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der

fünfundzwanzigfache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkauses im 75. Jahre der zweiundzwanzig und ein halbfache Werlh dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , wel.her bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsr.echnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

h. Jm Falle des Rü^aufes im 9^. Jahre ift die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn un.^ die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Eutschädigung ^u bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande

dem Bunde abzutreten. .^ollt.^ dieser Verpflichtung kein Genüge gell^an

werden, so ist .ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten , sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht anzutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 15 Monaten, von dem Tage des Inkrafttretens dieses Beschlusses an gerechnet, ift der Ansaug mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn ^u machen und zugleich genagender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der BahnUnternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bu..desgesezgebnng über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Heumonat .l 852 geuaue Beachtung finden, und es dars deuselbe... durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jm Besondern

^64 soll den Befugnissen, welche der Bundesversammlung gemäss Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Vorstehender Beschluss tritt erst naeh erfolgter Uebereinkunft

mit der grossherzoglich badisehen Regierung über die Bedingungen der Erstellun^ einer durchgehenden Linie R o r s c h a c h - K o n s t a n z in Kraft, und es behält sich die Bundesversammlung vor, darauf in so weit zurük^ukommen, als es nothwendig sein sollte , um denselben mit dem Jnhalte jener Uebereinkunft in Einklang zu bringen.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beantragt.

Beschlußentwurf betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .^orfchach nach .^oman..^ horn auf St. Gallischem Gebiete.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, naeh Einsicht einer ^wischen dem Regierungsrathe des Kantons St. Gallen und der Direktion der schweizerischen .^ordostbahngesellschast vereinbarten, vom Grossen Rathe des Kantons St. Gallen unterm 8. Juni 1865 genehmigten Konzession sür den Bau und Betrieb eiuer Eisenbahn von Rorschach nach Romanshorn aus St. Gallischem Gebiete ; und einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 30. Okto-

ber 1865;

m Anwendung des Bundesgese^es vom 28. Henmonat 1852, befchliesst: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Ge-

nehmigung des Bundes ertheilt :

(^Jn allem Uebrigen ganz gleichlautend wie der Dekretsentwurs zur thurgauischen Konzession.^

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Rorschach nach Romanshorn. (Vom 30. Oktober 1865.)

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Bundesblatt

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Jahr

1865

Année Anno Band

3

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1865

Date Data Seite

851-864

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10 004 939

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