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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Angabe des neuenburgischen Komites fur Gunsten der Bürgen für

eine Subskription zu

die der Fesellschaft des Jura

industriel geliehene Million Franken.

(Vom 25. Oktober 1865.)

Tit. l Sie

haben uns ein unterm 16. Juli lezthin an die eidg. Räthe

gerichtetes Gesuch ..m .Liberirung der 17 Bürgen für die 1858 der Gesells.hast des Jura industriel geliehene Million zum Bericht und Antrag überwiesen.

Jenes Gesuch lautet wie folgt:

An die eidgenösssischen Räthe iu Bern.

"Herr Präsident, Hochgeachtete Herren.

"Die schweizerische Eidgenossenschaft hat am 1. Mai 1858 der neuenburgischen Gesellsehast für eine Eisenbahn dnreh den industriellen Jnra ein Darleihen von einer Million Franken gemacht. Dieses Darleihen wurde durch die solidarische Bürgschaft von 17 Bürgern des Kantons

Reuenburg , sämmtlieh Mitglieder des Verwaltungsrathes gedachter Gesellsehast, si.l.er gestellt ,,Zur Zeit ala diese Bürgschaft eingegangen wurde , betrachtete sie Jedermann als eine der Gesellschaft gewährte moralische Untersten g,

.^24 und Niemand dachte daran , dass die Bürgen je in den Fall kommen konnten, permöge dieser Verbindlichkeit irgend eine Zahlung zu leisten.

,,Jn der That sollte das Darleihen ein nur zeitweiliges sein , und

die Gesellschaft beabsichtigte, die Rük^ahlung zu bewerkstelligen aus dem Ertrag eines andern sogenannten Brämienanleihens. für das sie mit ^l)r. Stockma^er in Stuttgart in Unterhandlung stand.

,.Das lettere Anleihen kam wirklieh zu Stande, wurde aber von Stockmaher nur zum Theil baar eingezahlt und sür den Rest von ihm Wechsel ausgestellt, die er spater nicht im Falle war, einzulösen. Dieser unglükliche Umstand hat die Rük..ahlung der eidgenössischen Million, wie sie im Blane lag, unmöglich gemacht.

,,Bei den in der Folge eingetretenen Verhandlungen zwischen der Gefellschaft und ihren Gläubigern, welche ^ur vollständigen Sicherung des Unternehmens zu führen schienen, wurde zu Gunsten des eidgenössischen Millionenanleihens ein Bsandrecht im dritten Range aus die Eisenbahn festgestellt. Hiemit dachte man die Eidgenossenschaft und die Bürgen vor jedem Verlust sieher gestellt und in zuverlässigster Weise die vol.lständige Rükzahlung des der Gesellschast gemachten Darleihens gewährleistet zu haben.

,,Unglüklicherweise hat der Erfolg die Erwartungen nicht gerechtfertigt. Die Eisenbahngesells..hast wie die Betriebsgesellsehast, die an ihre Stelle getreten war, haben sich beide zahluugsunsähig erklären müssen. Die Eisenbahn wnrde e^propriirt, an eine Steigerung gebracht und schliesslich ^u einem Breise zugeschlagen, der nieht einmal die Besriedigung der Gläubiger mit ..Pfandrecht ersten und zweiten Ranges moglieh machte.

,,Jn dieser Weise hat die Eidgenossenschaft alle Realreehte verloren, die ihr auf die Bahn zugestanden hatten , und keinerlei Recht behalten gegenüber der Aktiengesellschast selbst, welche nun aufgelost ist und deren Aktionäre nicht weiter als sür den Betrag ihres Antheils an der Ge^ sellschast hastbar sind. Die Eidgenossenschaft kann also nur noeh die

17 Bürgen belangen.

.,Die Eidgenossenschaft hat das Recht des Rükgriffs auf die Bürgen .

allein der Kanton Reuenbnrg hat die Vflicht, alles, was ihm möglich ist zu thun, um von den Bürgen den ihnen drohenden Sehlag abzuwenden.

Er kann nicht gleichgültig dem Rechtstrieb zusehen , der den Ruin von

17 Familien unabwendbar nach sich^ ziehen würde.

,,Aus zwei der Mittel, die in gewohnliehen Zeiten und unter anderu Umständen zur Verhütung dieses Ruins hätten in Anwendung gebracht werden kounen, nemlieh das Einstehen des Staates oder der Gemeinden Loe.le und La Ehau^-de^onds , muss von vornherein verwehtet werden ; denn die Jurabahnunternehmung hat dem .^taat sehon drei Millionen und den

^

825 Gemeinden 4^ Millionen gekostet. Man darf also nicht daran denken, neue Opser von ihnen zu verlangen.

,,Die Brivaten sind in hohem Grade schon in Mitleidenschaft gezogen und haben , ohne Aussicht auf einstige Dekung , Summen im Betrage mehrerer Millionen auf die Bahn verwendet. Nichts desto weniger musste wieder ihre Betheiligung angesprochen werden. Es erging ein dringender Ausruf, durch Rationalsubskription oder Rationalanleihen eine Summe aufzubringen , welche der Eidgenossenschaft zum Loskanf ihrer Forderung angeboten werden konnte. Die neue Eisenbahngesellfehast hat

sich durch einen Vertrag zwischen ihr und ihren Gläubigern die Möglich-

keit versehasst, zur Befreiung der Bürgen beizutragen, iudem sie den Ertrag einer Zuschlags^ für die einfachen Fahrten und einer Stempelgebühr aus den Frachtbriefen hiefür verwendet.

,,Geftüzt aus diese Verständigung hat das zur Leitung der Subskription aufgestellte Kantonalkomite an die Bevölkerung einen Ausruf nebst Programm erlassen, wovon Exemplare Gegenwärtigem beigelegt sind.

,,Der Ansruf fand Anklang. Die am Montag erössnete und gestern geschlossene Subskription hat den Betrag von Fr. 150,000 erreicht, und diesen Betrag bietet. das Komite der Eidgenossenschaft zur Ablösung ihrer Forderung an.

,,Das Komite ersucht Sie, Herr Präsident, Hochgeachtete Herren, auf das Anerbieten einzugehen und die Mitwirkung der Eidgenossenschaft bei der äussersten und höchsten Anstrengung zu bethätigen, welche der Kanton Reuenburg entwikelt, um 17 Familien zu retten, deren Vater aus lauter Hingebung und Vaterlandsliebe eine grosse Verbindlichkeit übernommen haben, ohne irgend welche selbstsüchtige Hintergedanken und einzig zu dem Zweke, ein gemeinnüziges Unternehmen ^u Stande zu bringen.

,,Allgemein wird die Aufhebung dieser Verbindlichkeit mit Freuden begrüsst werden ; und wenn die Eidgenossenschaft im Falle ist, ein Opfer zu bringen, das im Augenblike nicht vorgesehen werden konnte, wo das Darleihen der Gesellschaft gewährt wurde, so erleidet sie dadurch mit allen denen, welche an der Eisenbahn durch den Jura sich betheiligt haben, die Folgen unglüklieher Verhältnisse, denen man sich unterziehen muss.

,,Die Eidgenossenschaft wird sich zu einem Entgegenkommen um so eher entschließen, da sie durch den Ertrag der Subskription eben so viel erhalten wird, als sie von den Bürgen einbringen könnte und zudem die harte Rothwendigkeit umgehen kann, den Ruin von Männern herbeizuführen, die ihr ausrichtig zugethan sind und sich nur durch die Hingebung an ihr Land haben leiten lassen.

,,Die Eidgenossenschaft wird auch beweisen, dass, wenn eines ihrer Glieder leidet, die andern es mitsühlen, und indem sie den Bedrängten zu Hülse kommt, wird sie den schönen Wahlspruch unseres Volkes. der

826 kein leeres Wort sein soll, betätigen: ,,Einer für Alle und Alle für Einen^.

,,Das unterzeichnete Konnte ersucht Sie, Herr Brassent, Hochgeachtete Herren , den Ansdruk seiner ausgezeichneten Hochachtung und der Wünsche, die es für das Glük^und die Wohlfahrt unser^ gemeinen Vaterlandes hegt, genehmigen zu wollen.

^euenburg, den 16. Juli 1865.

,,Das Kantonale Subskriptionskomite :

(.^.) ^s. ^e ^ontmollin.

,,

.^.

,, .,

^. ^eanrel.ta.^.

^. ^ir^.

^che.

.^llf. .^boi^

Wir werden aus den geschichtlichen Theil dieser Angelegenheit nicht zurükkommen, denn er scheint uns in der vorliegenden Eingabe genügend dargestellt .^n fein nnd ist außerdem der Bundesversammlung noch aus dem einlasslichen Berichte bekannt, den der Bundesrath unterm 5. De-

zember 1862 erstattet hat (Bundesblatt von 1862, Bd. lll, S. 585.)

Als jener Bericht vorgelegt wurde, war die Zahlungseinstellung der Gesellschaft des .lura industriel bereits erklart , und die Liquidation nahm den durch die neuenburgisehe Gesezgebung vorgeschriebenen Verlaus.

Bevor wir über diese Liquidation zur Vervollständigung unseres srühern Berichts nähern Ausschluß ^.ben, sei uns gestattet , in Erinnerung zu bringen, dass das am 1. Mai 1858 der Gesellschaft des .lnr.. in..

dnstrlel gewährte Buudesan^eil.^en von einer Million ein durchaus nnr zeitweiliges sein sollte und dass die Bundesverwaltung die nämlicheu Bedinguugen daran knüpfte, die zu gleicher Zeit und unter gleichen Umständen andern Eisenbahnunteruehmungen zugestanden wurden , mdem aus den augenbliklich verfügbaren, von den Ereignissen der Jahr.^. 18.^6.^57 her in der Kasse befindlichen Fonds durch den Bundesrath vorübergehend angelegt worden find bei : der schweig. Zentralbalmgesellsehast . . . . . 4 Millionen, ,, Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen . 2^ ,, ,, ,, ,, F^nco^Sniss^.Bahn . . . 2 ..

.,

,,

des .lnra industriel . . . . . 1

,,

Die den drei ersten Gesellschaften gewährten Vorschüsse wurden püuktlich zurükbe^ahlt , und die eidgenossische Verwaltung hatte keinen Gruud ^u befürchten , dass ein Gleiches ni.ht aueh in Be^ng auf die dem .lnra

indnslr^l geliehene Million geschehe.

827 Wenn die gehegte Erwartung sich nieht verwirklicht hat, so lag der Grund davon in dem Eintreten ganz unerwarteter Umstände ; in der That, wenn man gleich anfangs alle die Schwierigkeiten und Verwiklungen hatte voraussehen konnen, welche dieses Geschäft sür die Verwal..

tnng zur Folge hatte, so hätte man davon Umgang genommen und lieber dem aus dem augenblikliehen Brachliegen der Kapitalien in der eidgenossischen Kasse sich ergebenden Verlust ausgesät.

Wie von vornherein alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden , so.

hat aneh in der Folge die nämliche Umsieht alle weitern, zur Sicherung dieser Kapitalanlage getroffenen Vorkehrungen geleitet.

Siebzehn Mitglieder des Verwaltungsraths verbürgten sich solidarisch für die Vollziehung der von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese siebzehn Mitglieder bildeten die Mehrheit des Verwaltungsrathes. sie gehorten demselben an als Abgeordnete des Staates Reuenburg , der Gemeinden Loele und La Ehau^-de^Fonds und endlich der

übrigen Aktionäre.

Unter diesen siebzehn Bürgen, über deren Zahlungsfähigkeit man be-

friedigende Aufschlüsse erhalten hatte , besonders in Betraeht ihrer soli.darischen Haftbarkeit, befanden sich : 5 Mitglieder (worunter 2 Staatsräthe), die vom Staat Reuenburg 2 ,, die von der Gemeinde Loele 1 ,, das von der Gemeinde La Ehau^de-Fonds ..)

,, die von den übrigen Aktionären in den Verwaltungsrath gewählt worden waren. Alle Garantien schienen also durchaus besriedigend ; alle Vorkehrungen waren getroffen, um dieses zeitweilige Darleihen mit den gewohnlichen Sieherheitsbedingungen zu umgeben.

Die Vetenten behaupten, dass, als die Bürgschaft gegeben wnrde, Riemand daran daehte, es konnten die Bürgen jemals in den Fall kommen, in Vollziehung ihrer Verpflichtung irgend eine Zahlung zu leisten. Man

darf indessen das Gegentheil behaupten, dass nämlich diese Verpflichtung von der eidgenössischen Verwaltung zu keiner Zeit als eine einsame Formalität ohne wirkliche Bedeutung betrachtet worden ist. Die Bürgen haben in dieser Hinsieht andere Ausixten nähren können; sie haben stch auf die wiederholten Versicheruugen des Verwaltnugsrathes und der Geueralversammlung der Aktionäre verlassen können , welche össentlieh sich anheischig gemacht haben, die Bürgen jederzeit sür alle Ansorderungen ^u deken , die eidgenössische Verwaltung aber hat diesen Staudpunkt nie eingenommen , hat die sür die Rl.^ahlnng der dem .lnra industriel geliehenen Million gegebene Bürgsehast in gleicher Weise ausgesagt, wie si.^ es in Be.^ng auf die nnter gleichen Umständen durch die Zeutralbahn^ und die Fr...nco^.^s.^Gesellschaft gegebene Bürgsehast gethan hat, mit einem Wort, wie sie es in allen den zahlreichen Fällen thut, wo eine Bürgschaft zur Sicherung von Verbindlichkeiten jeder Art verlangt wird.

^28 Die eidgenosstsche Verwaltung hat diesen von ihr gleich Anfangs eingenommenen Standpunkt beständig festgehalten , und obgleich sie nieht misskennt, dass in den mannigsachen Wandlungen dieses verwikelten Geschästs Billigkeitsgr^.de vorliegen, welche zu Gunsten einer Entlastung der Bürgen sprechen mogen, so kann sie jedoch auf eine andere Anschauung , als die rein rechtliche sich nieht einlassen. Rachdem die von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen nieht erfüllt worden sind, steht es an den Bürgen, dasür zu sorgen, und gegen sie hat auch der Bundesxath sein Ansprnchsreeht geltend gemacht. Wir haben es für nothwendig erachtet, diese. Verhältnisse kurz anzusuhren , welche die Grundsäze in sich schlössen, die gewohnlieh und auch im vorliegenden Falle die eidgenosstsche.

Verwaltung geleitet haben.

Bevor wir aus die in der Petition des Kantonalkomit.^ angeregte Hauptfrage eintreten, haben wir unsern srühern Bericht durch eine Darstellnna^ des jüngsten Verlaufs der Liquidation der Gesellschaft zu vervol^.

ständigen.

Gemäss dem nenenburgischen Geseze war die Versteigerung der Bahn aus den 24. Februar 1865 angefezt worden.

Die verschiedenen betheiligten Gläubiger fragten si.h mehrere Monate vor diesem Zeitpunkte , ob die Bahn einen .Käufer finden würde. Es hing dies wesentlich von dem Schäzungspreise ab, den der Friedensrichter zu bestimmen hatte; wurde dieser Vreis so hoch gestellt, um eine zur Dekung der Mehrzahl der Gläubiger genügende Summe zu ergeben, so konnte man gewiss sein. dass sich kein Känfer finden und dann neue Fristen eine definitive .Losuug verlern würden. Rach dem ermittelten Fortsehritt der Bahneinnahmen war man zu der Voraussezung bere.htigt, dass die in Rede stehende Bahn im Jahr 1865 eine Reineinnahme von 150,000 ^r.

^eben werde. Aus Grnnd dieser Angabe sur die Bestimmung des eigentlichen Werthes der Bahn durste derselbe nicht hoher als .^u 3 Millionen .

angenommen werden, eine minime Summe gegenüber dem Umstande, dass die Unternehmung mehr als 18 Millionen verschlungen hat.

Richts desto weniger anerkannten alle Gläubiger, dass eine Verzogexung der definitiven Losung keine Abhilfe bringen werde, vielmehr eine neue Frist von 1-.-2 Jahren die Sachlage dureh Anhäufung der Zinsen der eingelegten Kapitalien in bedenklichem Grade vereiteln müsste.

Die unter solchen Umständen unvermeidlichen Verhandlungen und Aufschübe verzogerten die Ents.heidnng bis zum 15. Mai le^thin, an welchem Tage der Geldstag der Gesellschaft der Eisenbahn durch den in.^ dustriellen Jura definitiv geschlossen wurde. Die Bahn wurde einer neuen Gesellschaft sür den Vreis von zwei Millionen und tausend Franken Zugesprochen. welche ..^umme bei weitem nieht genugte, die beiden ersten ^i.potl..ekarschulden zu deken und es daher unmöglich machte, die Eid^..

829 genossenschast sur die Rükzahlung ihres mit den Zinsen aus Fr. 1,252,054.

80 .).p. sich belausenden Guthabens einzuweisen.

Bevor die neue Gesellschaft die Zuerkennung der Bahn annahm, hatte ste mit den Gläubigern der beiden ersten H^pothekaranleihen eine besondere Verständigung abgeschlossen, durch welche sie sieh während zehn Jahren Mittel gesichert hat, um den Bürgen der eidgenossischen Million zu Hülse zu kommen. Die Uebereinkunst lautet diessalls wie solgt .

,,^ür den Fall, dass die neue Gesellschaft zu dem Zweke, die sieb-

.,zehn Bürgen des dritten, die eidg. Million genannten Anleihens ^u ..liberiren oder zu ihrer Liberirnng beizutragen, es für angemessen erachtet, ,,dieses Anleihen zn den Vortheilen der gegenwärtigen Übereinkunft zuzu^lassen, indem sie für dasselbe ein Pfandrecht dritten Ranges auf die ..Bahn und ihr Zngehör einräumt, erklären die Gläubiger der beiden er,,sten Anleihen, dafür ihre Zustimmung zu geben unter folgenden Be,,diuguugeu :

,.a. aus alle rükständigen Zinsen des dritten Anleihens bis zum ^it,,punkt seiner Zulassung zu den Vortheilen der Uebereinknnst ist

..Verzieht zu leisten ,

"h. sur die Zahlung der Zinsen dieses Anleihens ist mittels einer ,,Erhohn..g der Tax^e aus den Billets süx einfache Fahrt und Deiner Stempelgebühr auf den Frachtbriefen zu sorgen ; ,.c. in der Bestellung des Verwaltungsrathes, wie sie der Art. 7 ^) ..vorsteht, soll nichts geändert werden ;

,,d. die Rük^ahlung dieses Anleihens wird erst nach ersolgter Tilgung

.,der beiden ersten .Anleihen beginnen, und es soll im ^alle der ^Liquidation weder sein Pfandrecht geltend ma^en , noch eine

,,Al.schlagszal..ln..g auf das Kapital vor der vollständigen Rük.^ahlnng der beiden Anleihen erhalten können.^

Wie man sieht, hat die neue Gesellschaft, als sie sich bildete, die siebzehn Mitglieder des alten Verwaltuugsrathes, welche 1858 durch Unterzeichnung der Bürgschaftsnrku..de in die Bresche gestanden waren, nicht vergessen, und statt im eigeuen R^zen den Ertrag der Zusehlagst.^e zu erheben, wo^u sie berechtigt gewesen wäre, hat sie darauf Verzicht geleistet, um ^..r Liberiru^g der Bürgen beizutragen.

Wenu auch ^ie eidgenossische Verwaltung dieses edelmüthi^e Por^ gehen der neuen Gesellschaft zu würdigen wnsste, so konnte sie doch auf ^ .^. ^.

^ durch ^ durch 2 durch ernannt Werden.

Der ..^erwaltungsrath besteht au... 8 ..^itgIledern, von d^nen das e^ste Anlel.^n , da^ zueile Anleihen, ^ie neue Gesellschaft

Bundesblatt. ^al^.^II. Bd.IlI.

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^0 der vorgeschlagenen ..Grundlage nicht in Unterhandlung treten. Da die alte Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt hatte, so war es an den Bürgen, dasür einznstehen, und es hat sich die eidgenössische Ver.val^ tung an die Bürgen gehalten , indem sie die Anhebnng des Rechtstriebes anordnete, der am 12. Jnni begonnen hat.

Den Bürgen blieb nun das Mittel, selbst den grösstmoglichen ..^ortheil aus dem bedeutenden Einkommen zu ziehen, welches die neue Ge^.

sellschast ihnen während ^ehn Jahren zn überlassen eingewilligt hat. und diesen Weg beschlossen ste auch einzusehlagen.

Herr Jules Grandjean zeigte am 4. Juli, im Ramen der Bürgen, dem Bundesrathe an , dass sich im .Danton Reuenbnrg ein ..^om.te gebildet

habe und dass ein Ausruf an die Vaterlandsliebe und die ........pserwil igkeit der

gesammten Bevölkerung erlassen werden solle, sieh an der .Liberirung der

siebzehn Bürgen ^u betheiligen, welche sieh für das Gelingen eines gemeinnüzigen Werkes in ihrem Danton geopfert haben.

Es handelte sieh um die Erofsnung einer Rationalsubskription , deren Ertrag der Eidgenossenschaft als Ersaz für den Verlnst ihres Guthabens angeboten werden sollte, unter der Bedingung, dass die Bürgen ihrer Verpflichtung enthoben würden.

Das Ergebniss dieser Subskription wurde der Bundesversammlung unterm 1 6. Jnli mitgetheilt; sie hatte 150,000 Franken eingebracht, welchen Betrag das Kantonalkomite der Eidgenossenschaft zur Ablosnng ihrer Forderung von einer Million anbot.

Ohne sich über diesen Antrag auszusprechen , lud die Bnndesversammlnng den Bundesrath zur Berichterstattung ein. Znr Erledigung dieser Einladung wird, nach unserer Ansieht, die Beantwortung folgender ^wei Fragen genügen : 1. Bestehen im besondern Falle genügende Gründe, um von dem gewohnlichen Versahren abzugehen , das die eidgenossisehe Verwaltung

im ^alle des Rechtstriebs in Bezug aus Bürgschasten stetssort

eingehalten hat ..'

2. Die bejahende Beantwortung dieser ersten ^.rage vorausgeht, kann die vom Kantonalkomite angebotene Summe als Grundlage einer Abfindung angenommen werdend Wir haben uns bereits ausgesprochen über die Behauptung , dass die von siebzehn Mitgliedern des Verwaltungsra.hes unterzeichnete Bi.rg^ schaftsurk..nde nieht die Bedeutung einer gewöhnliehen Bürgschaft habe.

Wir konnten eine solche Auslegung unmöglich anerkennen. Das der Gesellsehast des .Iur.^ mdn.^el gemachte Darleihen sollte ein durchaus nnr ^eitweiliges sein , und die Rük^ahlung war so zu sagen auf kurze ^..ist gesichert.

Es kann also ohue Zweifel Niemanden ^ur Zeit , als es gemalt wnrde, in Sinn gekommen sein, dass die siebzehn Bürgen , infolge ihrer Untere zeiehnnng ^.. Verlust kommen würden. ^ Andererseits aber ist es gewiss,

831 dass die Verwaltung nie ein Darleihen bewilligt hätte, wenn die Bürgschast nieht gegeben worden wäre.

Welche Bedeutung auch die Bürgen jener Urkunde beizumessen am Blaze erachtet haben mogen , jedenfalls bildete sie eine Ehrenverpfliehtung, welche wenigstens die Wirkung haben musste, sie anzuspornen, unter allen Umständen die grosste Thätigkeit sür die Wahrung der Jnteressen der Eidgenossenossenschaft ^u entwikeln. Wir glauben, dass es zu verschiedenen Malen den Bürgen durch einige strenge und im Gefühl ihrer solidarischen Haftbarkeit durchgeführte Massnahmen moglieh geworden wäre, dem , was geschehen ist , vorzubeugen und annehmbarere Vorschläge zu machen.

Man ist aber genöthigt, zuzugeben, dass die meisten der siebzehn verpflichteten Bürger entweder die ..^aehe gehen liessen , oder erst in der legten Stunde eingeschritten sind.

Und doch hat es an Mahnungen nicht gefehlt; die Bürgen haben mehrfach Gelegenheit gehabt, darüber Gewißheit zu erlangen, dass die Langmuth der Bundesbehorden nnr ein gewisser Beweis der Beharrlichkeit sei , mit welcher man im gegebenen Augenblike zum Rechtstrieb schreiten würde.

Unmittelbar nach der definitiven Geldstagslie.uidation liess ihnen die eidgenossisehe Verwaltung , in Uebereinstimmung mit allen ihren frühern Beschlüssen , die erste Kundmachung zugehen , und seither hat das Versahreu in den gesezlichen Fristen seinen Ve.^uf gehabt. Allein während das in der strikten Bflicht .^es Bundesrathes lag , der in dieser ...^ache keinen andern Standpunkt einnehmen kann, als den der rechtlichen Beziehuug.m , welche zwischen der eidgeuossisehen Verwaltung und den Burgen bestehen, so folgt daraus noch ni.ht, dass die gesellenden Räthe nicht auf einen andern ..Standpunkt sieh stellen konneu. Wenn einerseits die eidgenossische Verwaltung sieh im Rechte glaubt mit dem ^orwurfe gegen die Bürgen, sehr am unrechten Orte sich in den Gedanken eingelebt ^u haben, dass ihre Verpflichtung ni.ht ernstlich ausgenommen würde, und wenn dieser Gedanke da^u beigetragen haben mag, sie .veniger wachsam in der Wahrung der Jnteressen der Eidgenossenschaft ^u machen , so wer^ den andererseits die g..se^gebenden Räthe anch der Entmuthignng Reeh-

nung tragen, die sich derer bemächtigt, welche das Miss^esel^ik während

einer langen Reihe von Jahren verfolgt. Es lässt sieh nun schwer verkennen, dass wenn das neueuburgisehe Volk heute gleichzeitig die schwere Bürde trägt, welche ihm die Eisenbahnen des Kautons und die langwierige, erst überstandene industrielle Krisis auserlegt haben , die Bürgen gleichermassen die nämlichen Lasten ^u tragen hatten , nur noch ersehwert durch die maunigsachen Schwierigkeiten , welche aus dem Verlust ihres Kredites in Folge der gegebenen Bürgschaft erwachsen mnssten.

Wnrde demnach die Bundesversammlung, die schließlich der souverane Richter in der ^rage ist , finden , dass es im besondern Falle mog-

832 lich sei , den Weg des strengen Rechtes zu verlassen und denjenigen der Abfindung zn betreten , so würde ein Entscheid in diesem Sinne vom Bundesrathe als genügend gerechtfertigt angesehen werden. Das ist der Sehluss, zu welchem wir in der Brüfun^ des ersten der oben erwähnten Fragepunkte gelangen.

Die zweite Frage ist, ob im Falle , dass man anf eine gütliche Verständigung eintreten wolle, die von. Kantonalkomite angebotene Summe als Grundlage einer Abfindung angenommen werden konne.

Die an die Bundesversammlung gerichtete Eingabe hebt in gelungener Weise alle Rüksichten hervor, welche die Bnndesbehorden veranlassen konnten, die siebzehn Bürgen gegen die anerbotene Summe von Fr. 150,000 zu entlasten.

Wir mochten die Wirkung dieser durch edelmüthige, von uns voll-

ständig gewürdigte Gefühle eingegebenen Darstellung nieht schwächen ;

allein da es sich darum handelt , eine Summe zu besprechen , so konnen wir doch nicht umhin, einige Bunkte zu erörtern, die in dieser legten Bhase der Angelegenheit unsere Aufmerksamkeit erwekt haben.

Wir haben gesagt, dass die neue Gesellschaft durch eine zwischen ihr und ihren Gläubigern abgeschlossene Uebereinkunft sich die Mogiiehkeit gewahrt hat, zur Liberirung der Bürgen dadurch beizutragen, dass zu diesem Zweke während zehn Jahren der Ertrag einer ^usehlagsta^e auf den einsaehen Fahrten und einer Stempelgebühr auf den Frachtbriefen verwendet werde. Der jährliche Durchs.hnittsertrag dieser Zuschlagsta^e wird aus 25,000 bis 30,000 Fr. veranschlagt. und dieser Ertrag ist

es, aus den die Betition si^h beruft und der als Sicherheit sür die RükZahlung des durch die Rationalsubskription ausgebrachten Auleihens ver-

wendet werden soll.

Der Ausruf hat 150,000 Fr. eingebracht, wovon die Bürgen 40,000 Fr. gezeichnet haben.

Wir gestehen ofsen, dass die Bürgen uns im Ganzen mit einer geringern Summe vertreten scheinen, als man von ihnen zu erwarten berechtigt war.

Wenn , wie die Betition behauptet , von den Bürgen durch den Reehtstrieb nur 150,000 Fr. erlangt werden konnen, so finden wir, dass das eine ^umme ist, für welche die Bürgen sich freiwillig an der

Rationalsubskription hätten betheiligen sollen.

Wir finden ferner, dass bezüglich der Rükzahlung in Jahresraten die Bürgen, statt zn den gleichen Bedingungen wie die andern llnterzeichuer einzutreten, offentlich hätten erklären sollen, sie würden in lezter Reihe erst die Rükzahlung erhalten und es würden bei der Verloosung alle übrigen Unterzeichner ihnen vorgehen. Wenn die Bürgen diese ^tellnng eingenommen, so hätte das nicht verfehlt, einen gewissen Eindruk aus das neuenburgisehe Volk auszuüben.

^

.^33 Bedenkt man andererseits . dass für dieses Subskriptionsanleihen behuss der Rükzahlung der Ertrag der Zuschlags^ während zehn Jahren

hastet, dass dieser ...uf 25- bis 30,000 Fr. veranschlagte Ertrag seit dem 1. Juni lezthin im Monat sich durchschnittlieh auf 5000 Fr. belausen

hat . dass folglich der Gesamtbetrag der Zuschlagsta^e während zehn Jahren , den man zu ungefähr 300,000 Fr. berechnet hatte , füglich auf 600,000 Franken kommen wird, wenn der Be^ng auf der nämlichen Hohe fortbesteht, ans welcher er während vier Monaten sich erhalten hat, -so kann mau nicht umhin, über das Missverhältniss zwischen dem vom kantonalen domite gemachten .Angebot von 150,000 Fr. und der bedeuteuren Einnahme zn erstaunen, welche die neue Gesellschaft in so grossmüthiger Weise zum vollen Betrage für die Liberirung der Bürgen gewidmet hat Es kann ohne Zweifel vorkommen, dass in Be^ug der Zuschlagstax^e Fluktuationen eintreten, die den Ertrag namhaft ändern können.

Trägt man aber auch solchen Möglichkeiten weitgehende Rechnung, so bleibt immerhin gewiss , dass die aus dieser Einnahme sieh ergebende Gesammtsumme in zehn Jahren bei weitem den Betrag von 1.^0,000 Fr.

übertreffen wird.

Aus diesem Grunde kann der Bundesrath sich nicht günstig für eine Unterhandlung auf solcher Grundlage aussprechen. Wenn ein .Abkommen erfolgen soll , so mnss es auf der Thatsache beruhen , dass von beiden vertrags.hliessenden Theile.. gegenseitige .^.pser gebracht werden.

.Angesichts der soeben von uns hervorgehobenen Umstände , doch fügen wir bei - ohne dass es irgend in der Absicht der Bürgen oder des Kantoualkomites liegt, seheint die vorgeschlagene Grundlage eher den Eharakter einer blossen Finauzspekulation zu tragen, bei welcher die Jnteressen des einen Theils vollständig geopfert würden.

Der Bundesrath vermag daher auch die au die Bundesversammlung gerichtete Betition sür eine Liberirung der Bürgen nur in der Meinung zu unterstüzen , dass die angebotene Summe wenigstens aus einen Drittel des von der Eidgenossensehast geliehenen Kapitals sich belause.

Wenn die Bundesversammluug sich aus diesen Standpunkt stellt, so würde sie von den Bürgen nur die sofortige Entrichtung einer Summe verlangen , welche die kumulirten Erträge der Zusehlagsta^e im Laufe der zehn Jahre, während welcher sie bezogen wird, bei Weitem übersteigen werden.

Aus diesen Sachverhalt zurükgesührt, würde die Frage die wohlwollenden Gesinnungen, welche das Kantonalkomite angerufen hat, ins beste Licht stellen; denn die gewünschte Lösung würde nicht durch wirkliche und definitive Opser von ...^eite der Bürgen, sondern gewissermassen
durch eineu einfachen Gel.^vorsehuss von ihrer ..^eite herbeigeführt werden.

Das Minimum eines Drittels, nicht der vom Bundesrathe angegebenen Gesammtsehuld , sondern einsach der Kapitalsehuld , kann durch angemessene Bemühungen erreicht werden, und diese würden einerseits den Beweis leisten, dass der gute Wille der Bürgen bis zu den Grenzen des

834 Moglichen ...gegangen ist, und andererseits das beträchtliche Opfer rechtfertigen, das in diesem Falle die Eidgenossenschaft bringen würde.

Jn Zusammenfassung des ..besagten würden wir, falls die BundesVersammlung in Berechtigung der besondern Gründe, die unter obwaltenden Umständen angerufen werden konnen, den Bundesrath ermächtigen wollte, den Rechtstrieb gegen die Bürgen einzustellen, um eine gütliche Abfindung anzubahnen , der hohen Versammlung die Genehmigung des nachstehenden Beschlussentwurses beantragen.

Genehmigen Sie , Tit. , die Verstcherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. Oktober 1865.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^e^

Entwurf eines Bundesbeschlußes betreffend

^iberirnng der Bürgen für die 18.^8 der Ge^lls^aft der Eisenbahn durch den ^industriellen ^ura geliehene Million.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s eha f t , nach Kenntnissnahme von einer Eingabe des Kantonalkomites, d. d.

.....enenburg, d.en 16. Juli 1865,

nach Einsieht des Berits des Bundesrathes vom 25 .Oktober 1865,

^besehlief^t: 1 . Der Bundesrath ist ermächtigt, mit dem n..uenbnrg.schen Subskriptionskomite für die Ablosung der von dem der .lura mdnstr^l^Gesellschast gemachten Darleihen herrührenden Schuld von einer Million zweimalhundert zwei und süuszigtausend uud vier und fünfzig Franken und achtzig Rappen mittelst Entrichtung einer Summe, welche wenigstens dem Drittheil der Kapitalschuld, abgesehen von den Zinfen, gleichkommt, in Unterhandlung ^u treten.

2. Die Unterhandlungen sind in der Weise zu führen, dass sie bis Meinuug , dass wenn bis ^u dieser Zeit der Drittheil der Milliou nicht

spätestens am 15. Dezember nächsthin zum Absch.lnss gelangen , in der

befahlt ^wäre oder für die Zahlung dieser Summe nicht annehmbare Gewähr geleistet würde, der Rechtstrieb gegeu die Bürgen unmittelbar wieder aufgenommen werden soll.

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Botschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe betreffend die EinEhrung ,. beziehungsweise Erweiterung der postamtlichen Geldanweisungen im schweizerisch .- italienischen Postverkehr.

(Vom 25. Oktober 1865.)

Unterm 10. Dezember 1860 haben sieh die Vostverwaltnngen der Schweiz und von Jtalien vorläufig verständigt, die postamtliehen GeldAnweisungen einzuführen , worüber in dem Bostvertrage zwischen den beiderseitigen Regierungen, vom 8. .August 1861, die erforderlichen Bestimmungen ausgenommen und das Maximum des Betrages der Annweisungen aus Fr. 150 sestgesezt worden ist. (Vertrag $$ 35 und 36 und

Reglement $$ 16 und 17.)

Da die italienischen kosten sieh nicht mit dem Transport von Geldern und Werthstüken befassen , so war bis dahin namentlich der kleine Baarverkehr zwischen beiden .Ländern ausserordentlieh gehemmt, und die Einführung der postamtlichen Geldanweisungen entsprach einem dringenden Bedarse, so dass nunmehr dieser Zweig des Bostdienstes eine sehr ansehnliche .Ausdehnung erlangt hat.

Vom Jahr 1864 ist der Bestand der Anweisungen mit Folgendem zu verzeigen : Die schweizerischen Postbüreaux

haben zur Auszahlung in Jtalien

bestimmte Anweisungen ausgestellt: 11,546 Stük im Betrage von Fr. 58l,361; dagegen haben die schweizerischen Postbüreauxx von den

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Eingabe des neuenburgischen Komites für eine Subskription zu Gunsten der Bürgen für die der Gesellschaft des Jura industriel geliehene Million Franken. (Vom 25. Oktober 1865.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1865

Date Data Seite

823-835

Page Pagina Ref. No

10 004 935

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