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Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. III.

Nr. 37.

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17. Angust 1865.

Auszug aus

dem allgemeinen Reglement fur die Weltausstellung

zu Paris im Jahr 1867.

l. Allgemeine Vorschriften.

Art. 1. Die im Jahre 1867 in Baris abzuhaltende Weltaus..

stellung umfasst die Knust-, Landwirtschaft- und Jndustrie-Erzeugnisse aller Nationen.

Sie wird auf dem Marsfelde stattfinden. Um den Ausstellungspalast herum wird ein Bark errichtet zur .Aufnahme von lebenden Thieren und Pflanzen, sowie für diejenigen Etablissemente und Gegenstände. welche nicht im Hauptgebäude installirt werden konnen.

Die Ausstellung wird den 1. April 1867 eröffnet und den 31. Oktober desselben Jahres geschlossen werden (.Art. 1).

Art. 2. Die von den fremden Staaten niedergesezten Kommissionen zur Leitung der Betheiligung ihrer resp. Angehörigen bei der Weltausftellnng verkehren direkt mit der kaiserliehen Kommission.

F o lg l i eh wird die kaiserliche K o m m i s s i o n mit den s r e m d e n ...luss t e l l e r n nicht d i r e k t v e r k e h r e n .

Die von einem Fremden eingereichten Brodukte werden nur durch Vermittlung der fremden Kommission, zu der er in Beziehung steht, -ugenommen Art. 5).

Art. 3. Jn jeder Abheilung, welche den Ausstellern einer gleisen Ration gewidmet ist, werden die Gegenstände in l l) Gruppen und 95 Klassen eingeheilt, nämlich Art. 11).

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd. III.

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290 1. eruppe. Knnstgegenstände (Klaffen 1 bis 5).

2.

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3.

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4.

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5.

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6.

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Erzeugnisse für Künste und Wissenschaften und ihre Hilfsmittel (fassen 6 bis 13).

Mobel und andere für die häusliche Einrichtung bestimmten Gegenstände (Klassen 14 bis 26).

Kleider und andere aus der Verson getragenen Gegenstände (Gewebe inbegrifsen) (Klassen 27 bis 39).

Brodn^te (rohe und verarbeitete) der unmittelbar mit dem Rohstoff sieh beschästigenden Jndustrien (mdn.^ries ^trac-

tiv.^) (Klassen 40 bis 46).

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Jnstrumente und Maschinen aller Art (Klassen 47 bis 66).

7. ,,

Lebensmittel (frisch nnd konservirt) (Klassen 67 bis 73).

8.

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Landwirtschaftliche Gegenstände und Muster ^Etablissemeute,

9.

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Bflan^n und Muster^Etablissemente, für Gartenbau (Klassen

10.

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Gegenstände, welche den ^wek haben, den physischen und moralischen Znstand der Volker zu verbessern (Klassen 89 bis 95).

für Landwirthschast und ghiere (Klassen 74 bis 82).

83 bis 88).

^rt. 4. Es konnen weder Knnst- n.^h andere ausgestellte Gegenstände vor dem Schlösse der Ausstellung zurükgezogen werden, ohne eine spezielle Genehmigung der kaiserlichen Kommisston (Art. 13).

Art. .^. Weder die sran^osisehe.. noch die fremden Aussteller haben irgend welche Miethe für den Blaz zn befahlen, welken ste bei der Ausstellung inne haben (Art. t 4).

Art. 6. Judem die Franzosen sowohl wie die Fremden die Eigenfchaft als Aussteller annehmen, unterwerfen sie sieh dadurch den Bestimmungen des allgemeinen Reglements (Art. 15).

ll. Spezielle Bestimmungen betresfel^ die ^1lnsi^^nst..n^.

Art. 7. An der Ausstellung werden nur zugelassen: Arbeiten, welehe seit dem 1. Januar 1855 verfertigt wurden (Art. 18).

Art. 8. Ausgeschlossen sind (Art. 19): 1) Kopien, selbst diejenigen, welche eine Arbeit in einer andern Art als das Original wiedergeben .

2) Oelgemälde, Miniatur-, Aquarell-, Bastell-Malereieu, Zeichnungen und Partons von Glas und Freskomalereien, wenn sie nicht eingerahmt sind ; 3,. .^ildhauerarbeiten in nicht gebrannter Erde.

Art. 9. Die Zahl und Art der Belohnungen, welche für die Kunstgegenstände zuerkannt werden konnen , sowie auch die Anordnung

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einer internationalen Prüsnngskommisston werden spater festgestellt werden

(Art. 22).

III. Spezielle .^estimm^eu betre^ die land^ir^fchaftlicheu uil.^ ^duftrie^rod^te.

Art. l0. Alle landwirtschaftlichen und Jndustrie^.Produkte werden bei der Ausstellung zugelassen unter d.^.n iu nachfolgendem Artikel angeführten Vorbehalten und Bedingungen (Art^ 2.^ Art. 11. Ausgeschlossen sind ex^lodirende Gegenstände und jede andere gefährlich erscheinende Materie^ Ferner werden nur in soliden passenden ..Befassen von beschränkten Dimensionen angenommen. ^piritns oder .Alkohol, Oele und Essenzen, äzeude Materien, und im Allgemeinen solche Substanzen, welche die andern ausgestellten Produkte beschädigen und das Publikum belästigen konnten.

kapseln, Feuerwerkstüke, Zündholzchen und andere ähnliche Gegenstände können nur im Znstande der Nachahmung und ohne irgend welche guthat von entzündbaren Stoffen ^angenommen werden (Art. 24).

Art. 12. Die Aussteller von lästigen oder ungesunden Produkten müssen jederzeit de.... ihnen vorgeschriebenen Sicherheitsmassregeln Folge leisten.

Die kaiserliche Kommission behält sich das Recht vor, alle diejeni...

gen Produtte zurükzuziehen, welche vermöge ihrer Eigenschaft oder ihrer Masse schädlich o.^er mit dem Zweke und den Ko..venienzen der Ausstellung unverträglich sind (Art. 25).

Art. 13. Diejenigen Produzenten, welche die in ein und derselben Klasse enthaltene..^ Jndnstrien betreiben, konneu sich unter einander zu gemeinschaftlicher Ausstellung und zum gemeinsamen .Arrangement verständigen

(Art. 27).

Art. 14. Die Aussteller solcher Vorrichtungen, welche die ^lnwen-.

dnng des Wassers, des Gas oder des Dampfe... erfordern, haben bei ihrer Anmeldung die Quantität Wasser, Gas oder Dampf, welche sie bedürfen, anzugeben.

Diejenigen, welche Maschinen in Bewegung sezen wollen, haben anzuzeigen, welches die wirkliche Schnelligkeit dieser Maschinen ist und die bewegende Kraft, die sie bedarf (Art. 36).

..V. Forschriften iiber ^insel^ntl^ nlt.^ .^nf^llation der Ansstellnn^s^e..Iensta^e.

Art. l 5. Die Verpakung und der Trausport der an die Ausstellung gesehikten Produkte und derjenigen , welche dort sig...rirt haben, fallen den Ausstellern zur Last, sowohl für hin als ^rük (Art. 3.^).

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Art. 16. Was die Spedition und den Empfang der Vrodukte betrifft, so enthält sich die kaiserliche kommission jeder Einmischung zwisehen den Spediteuren und den Ausstellern.

Die Aussteller müssen daher selbst oder durch ihre Agenten für die Spedition und den Empfang der Eolli, so wie für die Konstatirung deren Jnhalts sorgen.

Wenn der Versender oder dessen Agent nicht zngegen sind , um die Eolli bei ihrer Anknnst im Jnnern der Ausstellung zu empfangen , so ist der Spediteur genothigt, dieselben fogleich wieder mitzunehmen (Art. 41^.

Art. 17. Sowohl die sran^osischen als die fremden .Produkt.. wer-

den vom 15. Januar 1867 an bis und mit dem 10. Mär^ nächstfolgend

im Jnueru der Ausstellung angenommen.

Solehe Gegenstände, deren Jnstallirung mit Schwierigkeiten.^ verbunden ist, konnen durch ^pezialverordnungen schon vor diesem Zeitpunkt ^ingeschikt und die Zusendung der Gegenstände von grossem Werthe kann verschoben werden (Art. 43).

Art. 18. Das Jnnere der Ausstellung wird als wirkliches ZollEntrepôt betrachtet (Art. 44).

Art. 19. Die kaiserliche Kommission liesert das Wasser, das Gas, den Dampf und die bewegende Kraft gratis für die Maschinen, welche im Sinne des Art. 14 deklarirt wurden. Diese .^rast wird im Allgemeinen durch einen Wendelbaum übertragen, dessen Durehmesser und Drehungen per Minute die kaiserliche .kommission vor dem 31 . Dezember 1865 bekannt machen wird.

Die Aussteller haben die .,ur Bewegung nothigen Rollen (ponhes), den .^ransmissionsweudelba^m .^ur Regulirung der Schnelligkeit der Maschine, sowie die zu jeder dieser Transmissionen erforderliehen Riemen zu liefern.

Da die Dampfmaschinen, welche dnreh ihre eigenen Kessel alimeutirt werden müssen, nicht m dem ^alast ausgestellt werden konnen, so werden sie deu Gegenstand spezieller Instruktionen bilden (Art. 46).

Art. 20. Alle andern Spesen, wie : Besorgung in der Anstellung ; Empfang und .^essneu der Eolli ; Ausbewahrung der Kisten und Ver-

paknngen ; Errichtung der Tische, Sokel, Glasschränke ; Jnstallation der

Produkte im Valast und im Vark ; Dekoration der Räumlichkeiten ; Znrüksendnug der Brodukte , sind zu Lasten der Aussteller , der franzosischen sowohl als der fremden (Art. 47).

Art. 21. Die kaiserli^e Kommisston wird den Ausstellern auf Verlangen Unternehmer sür die Ausführung ihrer Arbeiten und Besorgung ihrer ^.olli anweisen; es bleibt den Ausstellern jedoch freigestellt, sich Unternehmer und Arbeiter nach eigener Auswahl zu bedienen (Art. 48).

Art. ....2. Die Spezialinstruktionen znr Organisation und ^nstallation der Ausstellungs - Vrodukte und Gegenstände im Varke werben später verosfentlicht werden (Art. 52).

2.^ V. Polizei u...... .^e^altu^..........^..^^.

Art. 23. Die Vrodukte werden mit dem ....amen des Produzenten ausgestellt. Sie können außerdem , mit Genehmigung des Leitern , den Ramen des Hausmanns tragen , bei welchem der Artikel gewöhnlich in

Depot ist.

^ie kaiserliche Kommission verstandigt sich nötigenfalls mit Han^ delsleuten, um bei der Ausstellung Produkte. welche nicht von den Brodienten selbst eingereicht werden , unter deren Ramen figuriren zu lassen

(Art. 53).

Art. 24. Die Aussteller find eingeladen, ihrem Ramen oder ihrer Firma die .....amen der Bersonen beizufügen , welche insbesondere zur Werth.^ erhöhung der ausgestellten Brodukte beigetragen haben, sei es als Erfinder, sei es durch Muster^eiehnungen , sei es durch Verfahren in der Ausführung, sei es durch ausnahmsweise Geschikliehkeit der Handarbeit (Art. 54).

Art. 25. Der Verkaufspreis gegen baa.r und der Verkaussort können ans den aufgestellten Artikeln angebracht werden. Diese Angabe ist für alle in der Klasse 91 enthaltenen Gegenstande erforderlich. Jn allen Klassen sind die Vreise, wenn sie angegeben sind, bindend für den .Ans-

steller gegenüber dem Käufer, bei Strafe des Ausschlusses in der Mit-

Bewerbung.

Die verkauften Gegenstände können nicht vor dem Schluss der Ausstel.lung zurükgezogen werden , ausser mit spezieller Genehmigung der kaiserIiel.en Kommission (Art. 55).

Art. 26. Die kaiserliche Kommission wird die nöthigen Massregeln ergreifen , um die ausgestellten Gegenstände vor jeder Beschädigung zu schüfen; sie ist jedoch unter keinen Umstanden verantwortlich für Feuersbrünste, Zufälle, Verwüstungen oder Schädigungen, die ihnen zustossen könnten, welches auch die Ursache sein möge. Sie stellt es den Ans-^ stelleru anheim, ihre Produkte zu versiehern, direkt und auf eigene Kosten, wenn sie sür notwendig erachten, zu dieser Garantie Zuflucht ^u nehmen.

^ie wird durch das nöthige personal die ausgestellten Brodukte überwachen lassen , ist jedoch nicht verantwortlich sür Diebstähle und Unterschlagungen, welche etwa verübt werden könnten (Art. 56).

Art. 27. Jedem Aussteller wird eine Freikarte sür die Ausstellung zugestellt werden. Diese Karte ist persönlich. Sie wird, noch weitere Rechtsfolgen abgesehen, zurü^ge^ogen, wenn es erwiesen ist, dass sie einer andern Berson geliehen oder übertragen wurde.

Um über diesen Bunkt sicher zu sein, wird die Karte von dem Jnhaber unterteilet. Dieser ist gehalten, durch bestimmte ..^hüren einzutreten, und er kann aufgefordert werden , seine Jdentität dureh Unterschrist in ein Kontrollregister zu konstatiren (Art. 58).

Art. 28. Die Aussteller haben das Recht, ihre Produkte durch eigeue Agenten überwachen zu lassen , welche jedoch von der kaiserlichen Kommission genehmigt werden müssen.

294 Bersonliehe Eintrittskarten werden diesen Agenten gratis eingehendigt, unter den im vorigen Artikel angeführten Bestimmungen.

Ein Ausstel.lnngsage..t kann nicht mehr als eine Eintrittskarte haben, welches auch die ^ahl der Aussteller sei, die er vertritt (Art. 59).

^.lrt. 29. ^ie Aussteller oder ihre Agenten werden sich enthalten, die Besucher zu Ankäufen aufzufordern, sie werden sich einzig darauf beschränken, auf die Anfragen ^u antworten, die Adressen, Bläue und Breislisten abzugeben, welche von ihnen verlangt werden (Art. ^0).

Art. 30. Es wird ein internationales Breisgerieht für die Belohn nungen aufgestellt werden, welches in nenn Gruppen eingeteilt. mit den im Klassisikationss^stem (Art. 3) benannten nenn Gruppen der Landwirth..

sehafts^ und Jndustrieprodukte korrespondirt.

Eine spätere Verordnung wird die Zahl, die Art und die versehiedenen Stufen pon Belohnungen bestimmen, sowie die Einrichtung und die Vollmachten des Breisgerichtes, welches mit deren Verteilung betraut

wird (Art. 62).

Art. 31. Es werden Stndien und Experimente uuter der Leitung der von .der kaiserlichen Kommission ernannten Mitglieder des Breisgerichtes und einer wissenschaftlichen, landwirtschaftlichen und industriellen Kommission vorgenommen werden. ^ie Resultate von allgemeinem Jnteresse, welche dnrch diese Arbeiten gewonnen wurden, werden veroffentlicht werden (Art. 63).

..^s^ar^el.

^er Bundesrath wird deu Ausstellern seiner ^eit weitere Mittheilungen zukommen lasseu uber den vom Bunde ^u übernehmenden Theil der Kosten für Eiurichtuug und Dekoration der sehweizeris.heu Abtheilung

der Ausstellung, über Verpaknng und Transport der Ausstellnngsgegen^

stände, Leitung der Aufstellung durch schweizerische Kommissäre, Zollamtliehe Vorschriften u. a. m.

.^ie Ausstellungsprodukte sind von jedem Aus- nnd Einsuhr^

befreit.

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Auszug aus dem allgemeinen Reglement für die Weltausstellung zu Paris im Jahr 1867.

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37

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17.08.1865

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