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Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. l.ll.

Nr. 42.

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23. September 1865.

Beschluß des .

Staatsrathes de.... Kantons Freiburg, betreffend das pflichtenheft fur die Eisenbahn Boll-Remund.

(Vom 8. Februar 1865.)

D e r S t a a t s .. a t h des K a n t o n s F r e i b u r g ,

im Hinblick aus den Bnudesbesehluss vom 14. Ehristmonat 1864) über Genehmigung des Konzessionsdekretes des Grosseu Rathes des Kantons Freiburg vom 23. Wintermonat 1864.

) kraft der ihm durch Artikel 10 des obgenaunten Dekretes übertragenen Vollmachten ,

b e s eh l i esst : Art. l.

Die Stadt Boll oder diejenigen, welche, gemass den Bestimmnngen der Konzession vom 14. Ehristmonat 1864 in die Rechte derselben eintreten, haben sich sür die Erstellung und den Betrieb der Eisenbahn von Boll nach Remund den nachfolgenden Bedingungen , Klauseln und Verpflichtungen zu unterziehen.

Art. 2. Die Zweigbahn, welche den Gegenstand obgenannter KonCession ausmacht, geht von Boll aus, verfolgt die Richtung des Glane..hales und schließt sich au die Hauptlinie Lausaune-Freiburg-Bern bei der Stadt Remuud an, auf dem Bnnkt und zu den Bedingungen, wel.he in

) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VII, Seite 178..

) Siehe Bundesblatt v.. J. 1865, Band I, Seite 122.

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd III.

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526 Uebereinstimmnng mit der Verwaltung dieser lederen Linie und unter Vorbehalt der Genehmigung des Sta.^tsrathes noch bestimmt werden sollen.

Das von Jngenieur L e uba entworfene vorläufige Brojekt wird für Bestimmung des Traeé zur Grundlage genommen . dasselbe bedarf der

^utheissnng des Staatrathes und des Bundesrathes.

Art. 3. Jm Fall, dass die Stadt Boll von dem i.n Art. 1 festgefegten Rechte der Uebetragung Gebrauch macht und die ihr ertheilte Konzession an eine anonyme Gesellschaft abtritt, ist diese Gesellschaft allen bestehenden Gesezen und Reglementen des Kantons Freiburg bezüglich kommerzieller Unternehmungen unterworfen. Sie bedars daher der Ermächtigung von ^eite des .^taatsrathes, dem sie ihre Statuten zur Genehmigung vorzulegen hat.

Diese Ermächtigung und Genehmigung dürfen nicht eher ertheilt werden , als bis das Gesellschastskapital vollständig gezeichnet und ein Fünftel aller Aktien einbezahlt ist. Die Statuten haben die Subskribenten für die vollständige Einzahlung der von ihnen gezeichneten Aktien persönlich verantwortlich zu erklären. Jede nachfolgende Abänderung der Statuten bedarf gleichfalls der Genehmigung des ....^taatsrathes.

Der Wohnsit^ der Gesellschaft ist in Boll.

Die Generaldirektion für das Unternehmen hat ihren Wohnsii^ ebenfalls in dieser Stadt zu nehmen.

Die Verwalter oder Direktoren müssen der Mehrheit naeh Schweizerbürger und iu der Schweiz wohnhaft sein.

Diese Gesellschaft darf die gegenwärtige Konzession weder übertragen noch sich mit einer anderen Gesellschaft fusioniren , es sei denn mit besonderer Erlanlmiss der Regierung des Kantons ^reiburg.

Art. 4. Da durch Artikel 6 der Konzession der Stadt Boll oder

denjenigen, welche in die Rechte derselben eintreten, ein Beitrag von Fr. 800,000 bewilliget wird, so darf der Staat gegenüber dieser Summe in An- und Abrechnung bringen .

1) den Werth des vom Staate zur Herstellung der Eisenbahn abgetretenen notwendigen Bodens. (Dieser Werth wird , sofern

darüber keine gütliche Verständigung eintritt, durch die im Bundes-

geset^ vom 1. Mai 1850 vorgesehene Schä^ungskommission er-

nnttelt ^)

2) den W..rth der Holzliesernng für die Eisenbahnschwellen, . sei es, dass der .^taat sür gut findet, diese Liesernng aus eigene Rechnung auszuführen , oder dass er sie durch Andere aussühren

lässt. Das Holz mnss rücksichtlich der ^ulässigkeit und des Zeit-

punktes der Lieferung den Bedingungen entsprechen, welche die Konzessionäre den Lieferanten im Bfliehtenheft auserlegen werden ;

527 3)

das dem Ingenieur Leuba sur die Traeestudien und die Ausa.^ beitung der Bläue bezahlte Honorar von Fr. 6000 ;

4)

die Stempel- und Eiuregistrirungsgebühren, deren Baarbe.^ahlung mit Bewilligung des Staatsrathes wird unterlassen worden sein.

Art. 5. Gemäss Art. 6 ...er Konzession verfallt der Beitrag erst mit der Uebergabe der ganzen Linie an den Betrieb. Die Konzessionäre haben diese Snmme zu jenem Zeitpunkt vorzuschieben ; der Kauton erklärt sich ihnen gegenüber als Schuldner, und verzinset die Schuld ^u einem Zinssuss,^der 6^.. nicht übersteigen darf.

Die Rück.,ahl..ngs^ oder Amortisationsbedingungen werden zwischen

den Betheiligten geregelt werden , doch mnss der Zeitpunkt der Rückzah-

lung auf wenigstens süus und zwanzig Jahre zurückverle^t oder das Amortissemeut auf einen Zeitraum von sündig Jahren berechnet werden.

Art. 6. Die endgültigen Studien über das Traee sollen unver^üglich begonnen werden, um am 14. Juni 1865 beendigt zu sein. Sie unterliegen der Gutheissung des Staatsrathes.

Während dem gleichen ^eitraum haben sich die Konzessionäre dem Staate gegenüber auszuweisen, dass sie die nothigen finanziellen Mittel sur die vollständige Ausführung des Unternehmens besitzen. Wenn sie

diesen beiden Bedingungen nicht Genüge leisten, so fällt die gegenwärtige Konzession dahin.

Die einmal begonnenen Bauten sollen ohne Unterbrach sortgesetzt werden, nachweisbare hohere Gewalt vorbehalten.

Art. 7. Vor Beginn der Arbeiten haben die Konzessionäre dem Staatsrath nach Vorschrift des Art. 4 der Konzession die Aussühruugsplane nebst dem vollständigen und detaillirte.. Ba..besehrieb zur Gntheissuug vorzulegen.

Die Bläue bezeichnen die Stellung und das Traee ^er Ausweiehund Auseuthaltsstationeu, sowie die Korrektionen, welche in ^olge des .^iseubahubaues an den Strasseu und am Laufe der Gewässer zugebracht werden müssen.

Ein Doppel des vom Staatsrath genehmigten vollständigen und detaillirte.. Br.^jektes muß ins Kantousarchiv niedergelegt werden , die Konzessionäre dürseu nur vermittelst einer neuen Gutheissung des ^taatsrathes von demselbeu abweichen.

Art. 8. Die Wahl der mit den Studien und der Bauleitung beauftragen Jngeuieure soll, in Folg.. vorausgegangener Verständigung, der Zustimmung des .^taatsrathes unterstellt werden.

Art .). Die Bauten müssen aus Kosten , Gesahr und Risiko der Ko.^essiouäre ausgeführt und beendigt werden, in der Weise, dass der

528 Dienst spätestens zwei Jahre nach der laut Art. 5 des Kon..,essionsaktes vom Staatsrath ertheilten Erlaubniss zum Beginn der Arbeiten organisirt und die Eisenbahn dem Verkehr übergeben werden kann.

Art. 10. Die Eisenbahn soll den Regein der Kunst gemass mit der pom Bundesgese^ geforderten Breite erstellt werden. Der Ban geschieht in dem System, in der Ausdehnung und mit jenen Vorsichtsmassregeln und Vervollkommnungen , welche heut zu Tage auf diese Arbeiten verwendet werden, zugleich mit Beobachtung der grossten Oekonomie.

Die .Querbalken von Tannenholz nach dem System B o u c h e r i e sind gestattet, gleichwohl sollen sie für Krümmungen von weniger als 300 Metern im Umkreis aus Eichenholz bestehen. Die Weichen- und Kreuzungs . Einfassungen müssen ebensalls ans Eichenholz sein.

Der Bodenankauf, die Erd- und Knnstarbeiten sind nur für eine einspurige Bahn berechnet, die Ausweich- und Aufenthaltsstationen ausgenommen.

Falls die Arbeiten nicht alle wünschbaren Bedingungen der Solidität , guter Konstruktion und Sicherheit darbieten sollten , so hat der Staatsrath das Recht, aus Bericht der unter beidseitia.er Mitwirkung ernannten Experten, die Konzessionäre zu verpflichten, sür das Röthige zu sorgen.

Das Recht der Kontrolle. und der Aussicht über die Aussührnng der Arbeiten wird in jeder Beziehung dem Staatsrathe vorbehalten.

Art. 11. Ueberall, wo der Eiseubahnbau Uebergänge , unterirdische Gänge und Wasserdurchlässe, oder überhaupt Veränderungen an Flüssen, ^trassen, Wegen, Seitenwegen, Brücken, Stegen, Kanälen oder Bäehen, Abzugsgräbeu, Wasserleitungen, Minen, Steinbrüchen, Brunnenund Gasrohren nothig macht, fallen alle bezüglichen Kosten den Konzessionären zur Last , in der Weise , . dass die Eigeuthümer oder andere Bersonen oder Genossenschaften, denen der Unterhalt obliegt, in Folge dieser Veränderungen keinerlei Schaden oder grossere Last als früher zu tragen haben. Jm Falle eines Streites über die Rothwendigkeit von Bauten dieser Art entscheidet der Staatsrath.

Art. 12. Werden nach Erstellung der Eisenbahn vom Staat oder den Gemeinden ^trassen , Wege oder Bruunenleitungen ausgeführt, welche die Eisenbahn durchkreuzen, so dürsen die Konzessionäre keine Ansprüche wegen Eigenthnmsbesehädignng erheben, sie haben überdiess alle Kosten für die Errichtung neuer Wärterhäusehen und Ausstellung
von Wärtern, welche als Folge dieser Veränderungen erscheinen, allein zu tragen.

Der Staat und die Gemeinden werden die nothigen Anordnuugen treten, damit ans .diesen Bauten kein Hemmniss sur die Erstelluug oder den Dienst der Eisenbahn, noch irgend welche Kosten für die Konzessionäre erwachsen.

529 Werden Verbesserungen nothwendig an Strassen, Wegen, Waffe...ungen, Brunnenleitungen u. f. w. , welche die Eisenbahn durchkreuzen, so dürfen die Konzessionäre von den Eigenthümern keinen Schadenersatz fordern für Unterbrechungen, welche diese Arbeiten al.lfällig dem Dienst verursachen.

Jst die ....othwendigkeit derartiger Reparaturen dargethan, so dürfen si... auf den Vunkten, wo sie die Eisenbahn berühren, nur unter der Leitnng der Jngenieure der besagten Bahn vorgenommen werden. Die Eisenbahnverwaltung wird den bezüglichen Begehren jederzeit schnell entsprechen.

Art. 13 Wahrend der Eisenbahnbauten werden die Konzessionäre alle Vorsorge tresfen , damit der Verkehr aus den Strassen und andern bestehenden Kommunikationswegen nicht unterbrochen werde und damit Grundstücke und Gebäude keinen Schaden erleiden ; die unvermeidlichen Beschädigungen werden von den Konzessionären vergütet.

Die für den Verkehr notwendigen provisorischen Strassen und Brücken müssen im Voraus vom Staatsrath, aus Bericht der hiesür gewählten Experten, anerkannt und gutgeheissen werden.

Ueberall , wo die öfsentliche Sicherheit es erfordert , errichten und unterhalten die Konzessionäre aus ihre Kosten , uud zwar in vollkommen sieherstellender Weise, Schutzwehren aus beiden Seiten der Eisenbahn. Ueberhaupt haben sie auf ihre Kosten alle .Anordnungen zu tresfen, welche die Regierung, jetzt oder später, für die offentliehe Sicherheit nothig erachten wird, sei ^s durch Errichtung von Wärterposten oder durch andere ähnliehe Massregeln.

Da, wo die ossentliehe Sicherheit es erheiseht, soll die Eisenbahn durch Vsal..lwerk (poteaux avec lisses^ vom Brivateigenthum abgeschlossen un^ getrennt werden.

Die Barrieren , welche Brivatkommnuikationen absperren , müssen sich gegen die Liegenschaften u.^ nicht gegen die Eisenbahn offnen.

Art. 14. Gegenstände von naturhistorischer Bedeutung, der Alterthumskunde und der plastischen Kunst, oder überhaupt von wissenschaftlichem Werthe, wie Fossilien, Versteinerungen., ^Münzen. Medaillen u. s. w., welche durch die Eisenhahnarbeiten zum Vorschein kommen sollten, sind und bleiben Eigenthnm des Staates.

Art. 15. Das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 über die Ex^propriation zu gemeinnützigen Zwecken ist ans die Erftelluug und den Unterhalt der Eisenbahn anwendbar.

Das den Konzessionären zustehende verlangen, erstreckt sich : 1)

Recht,

Bodenabtretungen

zu

auf Liegenschasten mit und ohne Gebäude, die zum Eisenbahnbau

530 nothwendig sind , mit Fundamenten , Seitengräben , sowie ans die erforderlichen Abweichungen und ...Bahnkreuzungen, 2) aus den erforderlichen Raum für die Wegsührung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und ans alles für die Eisenbahn sowohl als zur Erstellung des ..Verkehrs zwischen der Eisenbahn und den Bauwerkstätten unerlässliche Material; 3) aus den erforderlichen Boden sür nothn^ndige Bauten, als: Zugänge, Wasserleitungen, Bahnhose, Stationsgebäude, Wärterhäusehen, Auf- und Abladeplätze, Wasserbehälter und Vorraths^ magazine ; 4) auf die Erstellung und Veränderung von Strassen. Wegen und Wasserleitungen, zu denen die Konzessionäre in Folge des Eisenbahnbanes und kraft des gegenwärtigen Bsliehtenhestes angehalten werden können.

Art. 16. Die Konzessionäre haben sich allen Vorschriften der Verordnung des Bundesrathes vom 9. August 1854 zu untergehen, ebenso denjenigen Vorschriften , welche von der Bundesbehorde zu dem Zweck, die Einheit der schweizerischen Eisenbahnen in technischer Beziehung zu sichern, fernerhin erlassen werden dürsten (Art. 12 des Bnndesgesetzes

vom 28. Juli 1852).

Art. 17. Rach Beendigung der Bauten wird durch einen oder mehrere von der Regierung zu ernennende Kommissäre zur Annahme derselben geschritten. Das Protokoll des oder der betreffenden Kommissäre wird erst gültig nach ersolgter Genehmigung von Seite des Staatsrathes.

Rach dieser Genehmigung kann die Gesellschast die Eisenbahn in Betrieb setzen und die nachsolgend sestgesetzten Transporten beziehen.

Art. 18. ^ach Vollendung der Eisenbahn lassen die Konzessionäre auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz.. und Kadafterplan aufnehmen, kontradiktorisch , mit den kompetenten Gemeines ^ oder Kantonsbehorden.

Zugleich haben sie unter Mil^irknng der Abgeordneten der Bundes^ und Kantonsbehörden eine Besehreibung der hergestellten Brücken, Durchgänge und anderer Kunstbauten zu machen und ein Jnveutar über das ganze Betriebsmaterial aufzunehmen.

Diese Dokumente, sowie eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Erstellungskosten der Eisenbahn und der Betriebsein-

riehtung müssen in authentischer Ausfertigung ins Archiv des Bundes-

rathes und des Kantons niedergelegt werden.

Die Statuten der Gesellschaft kommen ebenfalls in das Kautonsarehiv.

Die später zum Eisenbahnbau hinzukommenden Ergänzungen oder Veränderungen müssen in diesen Dokumenten ebenfalls nachgetragen werden.

^

531 Art. 19. Entschädigungen für zeitweilige Belegung oder Beschädi^ung von Boden oder anderem Eigentum, für Betriebseinstellung, Veränderung oder Zerstörung von Werkstätten, für allen und jeden Schaden, .welcher von dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn herrührt, müssen von den Konzessionären getragen und befahlt werden.

Art. 20. Die Eisenbahn, nebst ihrem beweglichen und unbeweglichen Zugehor, soll fortwährend in gutem Zustand erhalten werden, um vollkommene Sicherheit darzubieten.

Die Regierung kann durch Abgeordnete den Zustand der Eisenbahn und der damit verbundenen Bauten untersuchen lassen , und hat jederzeit das Recht, die Konzessionäre zur Beseitigung der ihnen verzeigten Mängel und Vernachlässigungen aufzufordern. Wenn die Konzessionäre den ihnen

verzeigten Mängeln und Vernachlässigungen nicht abhelfen, so ist die Re-

^ierung berechtigt, auf Kosten der Konzessionäre von sieh aus die nöthigen Massregeln zu treffen.

Art. 21. Die Kosten für Untersuchung, Beaufsichtigung und Annahme der Bauten müssen von den Konzessionären getragen werden. Zu diesem Zwecke sind sie gehalten, während der Dauer der Arbeiten jährlieh eine Summe von tausend^Franken in die Staatskasse niederzulegen ; nach Beendigung der Bauten haben sie bis zum Ablauf der Konzessionsfrift jährlich die Summe von fünfhundert Franken an die nämliche Kasse zu beWahlen.

Sollten diese Einzahlungen nicht zur festgesetzten Zeit erfolgen, so kann der Betrag derselben wie bei öffentlichen Steuern eingetrieben werden.

Art. 22. Den Arbeitern des hiesigen Kantons wird bei den Eisen^ahnbauten und Erstellungen, welche in Regie ausgeführt werden, der Vor-

zug gegeben.

Diese Empfehlung ist m die mit den Unternehmern abzus.h liessenden Verträge ausdrücklich auszunehmen.

Art. 23. Sobald die Eisenbahn vollendet ist, verpflichten sich die Konzessionäre, dieselbe in einen regelmässigen und wohl organisirten Betrieb zu se^en und sie während der ganzen Zeit ihres Bestandes in Diesem Zustande zu erhalten.

Sie machen es sieh zur Bflieht, der Linie Boll^Remund alle die bei anderen wohl organisirten Eisenbahnen des Jn- und Auslandes vorkommenden Vervollkommnungen zuzuwenden, namentlich was Schnelligkeit und Sicherheit des Dienstes betrisst.

Art. 24. Die Konzessionäre sind keineswegs verpflichtet, eigenes.

Rollmaterial zu besten. Halten ste es gleichwohl sür nothig, solche.^ anzuschaffen, so soll dieses Material den ^.Bedürfnissen des Betriebes angemessen sein ; es hat allen Anforderungen des Publikums in Betreff der Sicherheit zu entsprechen, und muss vom Staatsrath gutgeheissen sein;

532 ohne Bewilligung dieser Behorde darf es weder gewechselt, noch verändert werden.

Es mussen mindestens zwei Wagenklassen für Reisende erstellt werden, welche der zweiten und dritten Klasse der gegenwärtig aus den schwel zerischen Eisenbahnen bestehenden Wagen entsprechen. Den .Konzessionären ist freigestellt, auch Wagen erster Klasse zu erstellen.

Art. 25. Um die Konzessionäre sür die Bauten und Ausgaben zu entschädigen , zu welchen sie sieh durch gegenwärtiges Bflichtenhest ver-

pflichten, und unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sie alle Obliegen-

heiten desselben genau erfüllen, gestattet ihnen die Regierung sür die im Art. 2 des Konzessionsaktes festgesetzte Zeitfrist, nachfolgende Transportta^.en zu beziehen.

Für den Transport der Bassagiere, des Viehes und der Waaren ist das vom Staate den Konzessionären bewilligte Maximum des Tarifes folgendes : Bassagiere.

Per .^pf

Per .^..pf

und per .Kilometer. und per Schweizerstunde.

l. Klasse . . .

II. . . . . .

III. ,,

Fr. 0.12 ,, 0.08 ,, 0.06

Fr. 0.60 ,, 0.40 ,, 0.30

Die Konzessionäre sind ermächtiget, von jedem Bassagierbillet überdies eine Gebühr von 5 Eentimen zu begehen.

Kinder unter 10 Jahren bezahlen einen halben Blal^ in allen Klassen.

Die Konzessionäre dürfen aus den obgeuannten Tarnen Ermässigung eintreten lassen für Billete, welche zur Hin- und Herfahrt am nämlichen

Tage bestimmt sind.

Das Gepäck, mit Ausnahme der kleinen Effekten, welche die Rei-

senden an der Hand tragen und wovon das Gewicht 20 Psund (10 Kilos) nicht übersteigen darf, ist einer Tax^e von Fr. 0.12 auf den Zentner und die Stunde (Fr. 0.48 aus die Tonne und den Kilometer) unterworfen.

Vieh.

Per Stüe..

und per Kilometer.

Bserde, Maulesel und Esel Stiere, Achsen und Kül^e Kälber, Hunde und Schweine Hämmel, Lämmer , Sehase

und Ziegen . . . .

P..r ^..üek und per Sehweizerstunde.

Fr. 0.18 ^ ,, 0.12 ,,

0.06

,, 0.04

Fr. 0...)0 .. 0.60 .,

0.30

. 0.20

Für den Transport von Thieren, welehe einen ganzen Wagen

Anspruch nehmen, tritt billige Tax^enermässignng ein.

in

533 W a a re n.

Die Ta^e für den Waarentransport darf Fr. 0.10 per Zentner und per Wegstunde nicht übersteigen (Fr. 0.40 per Tonne und per Kilometer).

Geld und andere Kostbarkeiten, deren Werth angegeben ist, bezahlen eine Transportée v.on Fr. 0.04 per tausend Franken und per Stunde (Fr. 0.008 aus den Kilometer).

De..^ Salztransport wird für den Stand Freiburg zu 3 Centimen per Eentner und per Wegstunde vollzogen, die Kosten des Ans ^ und Ab-

ladens nicht inbegrifsen.

Fuhrwerke.

Der Tarif für den Transport von Fuhrwerken wird im Maximum auf Fr. 4 per Sti.ck und für eine Wegstunde (Fr. 0. 80 per Kilometer)

festgesetzt.

Ausser den oben bestimmten Ta^en für den Transport von Gepäck, pom Vieh, Fuhrwerken und Waaren find die Konzessionäre berechtigt, eine Einregistrirungsgebühr von Fr. 0. 10 von jeder Expedition zu beziehen.

Wird das Aus- und Abladen von ihnen aus besorgt , so beziehen sie ebenfalls unter dem Titel von Besorgungskosten eine Ta^e,

welche Fr. 1 nicht übersteigen darf sür jedes Viehstück oder für jedes

Fahrzeug und per Operation, und Fr. 0. 05 sür den Zentner Waare und per Operation (Fr. 1 aus die Tonne).

Art. 26. Waaren jeder Art, welche mit der ........ehnelligkeit von Bersonen^ügen transportât werden müssen, entrichten eine Ta^e von 12Eentimen per Zentner und Wegstunde.

Fuhrwerke. welche mit der Schnelligkeit von Versonenzügen befordert werden, bezahlen das Doppelte der im Taris angegebenen Tax^en.

Vieh, das mit der Schnelligkeit von Bersonenzügen transportât wird, bezahlt über die ordentliche Tar^e hinaus vierzig Brodent.

Das Minimum des Gewichtes ist ^0 Bfund (25 Kilos), das Minimum vom Werth Fr. 500 und das Minimum der Entfernung eine halbe Wegstunde ^(2400 Meter).

Jeder Bruchtheil einer halben ^tnnde zählt sür eine ganze Stunde.

Das Minimum der Transportée d.^.rs sür einen Gegenstand nicht weniger als 40 Centimen betragen.

Sendungen von 50 Bsund und darunter werden immer als Eilgut angesehen.

Landwirthsehastli.he Produkte, welche 50 Bfund nicht übersteigen und den Weg mit ihren Jnhabern zurücklegen, sind von Transportkosten

534 frei. Was über die bewilligten 50 Vsunde hinaus geht. unterliegt der ordentlichen Waarentax^e.

Die Waarengruppirung ist untersagt. Als Grnppirang. gilt jede Manipulation, jegliche Kombination oder falsche Erklärung, welche den ^weck hat, in betrügerischer Weise unter einem einigen Gewicht und unter einem und demselben Artikel des Tariss mehrere Gegenstände zu begreifen, welche an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Sped.toren versendet werden, und welche zufolge ihres Gewichtes in die Kategorie der vereinzelten Gegenstände oder in eine holdere Klasse garten.

Art. 27. Die im obigen Tarif bestimmten Transporten sind keineswegs anwendbar : 1) ans jedes fuhrwerk, das sammt seiner Ladung mehr als 90 Zentner

(4500 Kilos) wiegt ;

2) auf jede untheilbare Masse, welehe mehr als 60 Zentner (3000 Kilos) wiegt.

Gleichwohl dürfen die Konzessionäre den Transport von unteilbaren fassen von mehr als 60 und 100 Zentnern und die Ausnahme eines Fuhrwerkes, welches mit seiner Ladung 90 bis 160 Zentner wiegt, nicht verweigern. dagegen werden die Transportarten in diesen Fällen um die Hälfte erhoht.

Die Konzessionäre dürfen weder zum Transport von untheilbaren Massen, die mehr als 100 Zentner wiegen, noch zur Aufnahme von fuhrwerken angehalten werden, welche mit Jnbegrifs der Ladnug schwerer als 160 Zentner sind. Wenn ungeachtet der vorstehenden Bestimmung die Konzessionäre den Transport von nntheill.aren Massen , welche 100 Rentner Gewicht übersteigen und die Ausnahme von Fuhrwerken (Lokomotivmaschinen nicht gerechnet) gestatten, welehe sammt ihrer Ladung mehr als 160 Zentner wiegen, so müssen sie während wenigstens drei Monaten das Gleiche allen denjenigen gestatten, welche es begehren.

Art. 28. Jede Abänderung des Tarifs bedarf der Genehmigung des ^taatsrathes.

Veränderungen am Tarif sowohl als am Transportreglement müssen dem Vubliknm zur Kenntniss gebracht werden, und die Bekanntmachung der Tarifabändernngen hat mindestens fünfzehn Tage vor ihrer Jnkraftse^ung ^. geschehe. Finden die Konzessionäre eine Ermässigung ihrer Ta^en für angemessen, so m..ss dieselbe wenigstens während drei Monaten für die Reisenden und ein Jahr sur Waaren beibehalten werden.

Diese Bestimmung gilt jedo.h nicht rücksichtlich einer bei Anlass von Vergnügungszügen oder wegen j.^des andern Ansnahmssalles gestatteten Begünstigung.

Art. 29. Die Tai.en werden sur Alte auf gleichartige Weise berechnet. Es soll die Eisenbahnverwaltnng Niemanden Vortheiie bewil.li-

^

^

gen, die sie unter gleichen .Verhältnissen nicht auch Andern gewähren konnte.

Art. 30. Gegen die oben festgesetzten Gebühren und Ta^en verpflichten sich die Konzessionäre zu sorgfältigem Transporte der Reisenden, von Vieh, Lebensmitteln, Waaren, überhaupt aller ihnen anpe...trauten Gegenstände.

Vieh, Lebensmittel, Waaren und andere, der Eisenbahn anvertraute Gegenstand sollen, so viel wie möglich, nach der Reihe ihrer Einregislrirungsnnmmer Gefordert werden.

Art. 3l.

Die Konzessionäre sind gehalten, für das reisende Vublikum täglich wenigstens zwei Verbindungen zwischen den Endpunkten der Bahn ^u unterhalten.

Jeder gewohnliche Versonenzug soll mit genügender .Anzahl von Wagen versehen sein, um alle Reisende, die sich einfinden, besordern zu können.

Art. 32. Jeder Aufenthalt inbegrisfen , haben die Versonenzüge durchschnittlich in einer Zeitstunde wenigstens fünf Schweizerstunden (20 Kilometer) durchzumachen. Diejenigen Waaren, welche der niedern Tar^e unterworfen sind, sollen in den nächsten 48 Stunden nach ihrer Ausgabe bei den Eisenbahnstationen weiter befördert werden.

Wenn aber der Versender diesen Termin selbst verlängert, so kann ihm ein verhältnissmassiger Rabatt gestattet werden.

Der Transport von Eilgut hat durch den nächsten Bersonenzug zu geschehen, vorausgesetzt, dass solches eine Stunde vor Abgang des Zuges übergeben wurde.

Art. 33. Die Waaren, deren Transport der Eisenbahnverwaltung anvertraut wurde, sollen auf den Ladplät^en der Stationen abgegeben werden.

Die im Taris festgesetzten Ta^en haben nur Bezug aus deu Trausport von Station zu Station.

Aus den Ha^ptstationen wird die Verwaltung die nothigen Mass..

regeln ergreiseu, damit die transportirten Gegenstände in die Wohnung der Empfänger abgeliefert werden. Einen Tarif über die Ta^en, die sie hiesür ^u erheben gedenkt, wird sie der Genehmigung des ....^taatsrathes unterbreiten.

.

^ Ein ähnlicher Tarif, der ebenfalls von der Regierung genehmigt werden soll, wird .^ie Tarnen feststen für den Transport der Reisenden und ihres Gepäckes zu u..d von den Bahnhosen.

Art. 34.

Jede Spedition von Waaren,

deren Gewicht, unter ein

und derselben Verpackung, 20 Kilos übersteigt, wird aus Verlangen des

536 Versenders durch einen Frachtbrief konstatirt, wovon ein Exemplar in de.^ Händen des Eisenbahnperwalters und das andere in denjenigen des Versenders bleibt.

dieselbe Konstatirung geschieht auf Verlangen des Versenders für jedes Baket oder Ballot von wenigstens . 20 ^ilos Gewicht , dessen Werth vorgängig deklarirt wurde.

Versendern und Empfängern steht es frei, die Zu- und Absnhr ihrer Waaren selbst und aus ihre Kosten zu besorgen; für den Fall, wo die Eisenbahnverwaltung . behufs Zu- und Absuhr der Waaren mit verschiedenen Speditoren besondere Abkommnisse trifft, ist sie gehalten, vor deren Ausführung die Regierung hievon in Kenntniss zn fe^en, und es folgen sodann diese Abkommnisse allen denjenigen zu gut kommen, welche biesür das Gesuch stellen.

Art. 35. Unter Vorbehalt derjenigen Befugnisse, welche in Folge des Oberausstehtsrechts des Staates der Bolizeidirektion zukommen , wird die.

innere Volici der Bahn, der Bahn hose und der übrigen, zum Betrieb der .Linie bestimmten Gebäuliehkeiten der Eis^.nbahnverwaltuug anvertraut.

..Nichts desto weniger kann die öffentliche Gewalt in allen Fällen und Gelegenheiten aus den Bahnhösen und den Stationen srei aus- und ein^ehen ; sie hat bei allsälligen Ruhestörungen, die durch fremde Bersonen, oder durch Angestellte der Verwaltung verursacht wurden, die Ordnung wieder herzustellen.

Die zu den Stationen gehörenden Restaurationen und Wirthsehasten sind als öffentliche Anstalten zu betrachten, und den, diese Etablissemente betreffenden Gesezen unterworfen; in allen Fällen soll diese der Eisenbahnverwaltung überlasfene innere Bolizei nach den vom Staatsrath genehmigten Reglementen ausgeübt werden.

Diejenigen Angestellten der Eisenbahnverwaltung, welehe mit Handhabung und Aussührnng der ^olizei auf der Bahnlinie beauftragt find, haben auf ihren Kleidern leieht zu erkennende Unterscheidungszeichen zu tragen.

Sie haben der kompetenten Polizeibehörde den Eid ^u leisten sur treue und gewissenhaste Bfliehtersüllung.

Aus motivirtes Verlangen derselben Behörde und ans geuügenden Beweis hin, ihren Buchten nicht nachgekommen zu seiu. sollen sie entlassen werden.

Es wird die Eisenbahnverwaltung, im Einverständnis mit den kompetenten Behorden, die nöthigen Massregeln tressen, um deu Be^ng des Ohmgeldes in den Bahnhofen zu sichern.

Art. 36. Die Regierung wird Vorkehrungen treffen für Einführnng von Strasbestimmungen gegen Besehädigung der Eisenbahnlinie,^ gegen Handlungen, welche die Sicherheit der Reisenden gefährden konu-

537 ..^

ten und gegen Nichtbeachtung der eisenbahnpolizeilichen Vorschriften, alles unbeschadet der Geseze, welche von den Bundesbehorden erlassen werden könnten. Die Uebertreter werden im Falle ihrer Entdeckung durch di.^ Eisenbahnangestellten verhastet und der zuständigen Behörde überliefert.

Jedem vom Staatsrath mit der Polizeiaufsicht über die Eisenbahn Beauftragten wird die Verwaltung Bewilligungsscheine zur unentgeldlichen Fahrt ausstellen.

Art. 37. Die Angestellten der Eisenbahnverwaltung sollen vorzugsweise unter den Schweizerbürgern, und zwar so viel als möglich unter den Bürgern des Kantons Freiburg gewählt werden.

Art. 38. Die Konzessionäre dürfen zu keinen Abgaben angehalten werden, weder für das durch die Eisenbahn in Anspruch genommene Terrain, noch für Gebäulichkeiten oder andere zum Dienst gehörende Gegenstände.

Jm Uebrigen steht das Eisenbahnunternehmen, so gut als seine Angestellten, in Betreff der Steuern unter dem allgemeinen Geseze, und es dürfen dieselben nicht auf eine besondere Art besteuert werden.

Art. 39. Die Schienen, Sehienenftühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Eoke, welche aus dem Auslande bezogen wer..

den und sür die Eisenbahn bestimmt sind, sind vom Eiugangszolle

besreit.

Den inländischen Fabriken, welche sür den Gebrauch dieser Bahn Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Rädex, Achsen und Lokomotiven liesern , wird der EingangszolI aus den hiesür ersorderliehen Rohstosfen erlassen.

Diese Verfügung gilt jedoch nur sür die von der Bundesversamm-

lung festgesetzte Zeit. (Bnndesbeschluss vom 9. Jnli 1864 )

Art. 40. Die Konzessionäre sind dem Bunde gegenüber zur uneut^ geldliehen Beförderung der Gegenstände der Bries- und Fahrpost. in so weit der Transport derselbeu uaeh dem Buudesgeseze über das Vostregal vom 2. Brachmonat 1849 (Art. 2) ausschliesslich der Bost vorbehalten ist , verpflichtet. Ebeuso ist mit jedem Bosttrausporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeldlich zu befordern.

Wenn die Errichtung von fahrenden Bostbüreanx^ beschlossen wird, so sallen die Herstellungs - und Unterhaltungskosten der eidgenössischen Bostverwaltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltungen haben aber den .Transport derselben, so wie die Besörder^ng der dazu gehörenden ^ostangestellten unentgeltich zu übernehmen. (Bnndesgesez vom 28. Juli

1852.)

Art. 41. Die Konzessionäre sind verpflichtet, Militär, welches im

eidgenössischen Dienste steht, so wie Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft,

538 ans Anordnung der ^.ständigen Militärstelle, um die Halste der niedrigsten bestehenden Ta^.e durch die ordentlichen Bahn^üge ^n besordern.

Zu den gleichen ermassigten Vreisen haben sie auch die Landjäger. welche auf Besehl der kompetenten Bolizei korpsweise oder einzeln reisen^ zu befördern.

Grössere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, so wie das Ma..

terielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen, nötigenfalls durch außerordentliche Bahn^üge zu besördern.

Jedoch hat die Eidgeuossensehast die Kosten , welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport vou Bulver und Kriegsseuerwerk peranlasst werden, zu tragen und für Schaden zu hasten.

der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Augestellten verursacht werden sollte.

Dieselben Bedingungen gelten sür den Transport von Gesaugenen.

Art.

geldlich

42.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet , uneut-

1) die Erstellung von Telegraphenliuien längs der Bahn zu gestatten; 2) bei Erstellung der Telegrapl..enlinien und bei grössern Reparaturen an denselben die diesfälligen Arbeiten durch ihre Jn^e.neurs beaussichtigen und leiten, so wie 3) kleine Reparaturen und die Ueberwachung der Telegrapheulinieu durch das Bahnpersonale besorgen zu lassen , wobei das hiezu nötige Material von der Telegraphenverwaltung zu liesern ist.

(Art. 9 des Bundesgese^es vom 28. Juli 1852.)

Dagegeu ist die Eisenbahuverwaltung berechtigt, ausschliesslich sür

ihren Dienst und auf ihre Kosten an der Hauptleitung einen besondern Drath, und sür diesen in den Bahnhöfen und Staliouen Telegraphenapparate anzubringen. (Art. 5 des Bundesgese^es vom 28. Juli l852.)

Art. 43. Sollte die Eidgenossenschaft vou dem ihr im Art. 14 des Buudesgese^es vom 28. Juli 1852 eingeräumten Rnckkaussr^hte keinen Gebrauch machen, so ist der Kanton Freiburg berechtigt, vermittelst Ent-

sehädigung die Eiseubahn mit all^ ihren. Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen nach Ablauf des 30., 45., ^0., 75. und ..)0. Jahres nach Eroffnuug der Linie an sich zu ziehen.

Maeht der Staat Freiburg Gebrauch vou diesem Rechte, so hat er vier Jahre vorher die Konzessionäre hievon zu benaehriehtigen.

Falls die Barteien über die ^u leistende Entschädigung sich nicht einigen konnen , wird selbige durch .^ie im uaehstel^.den Art. 52 bezeichueteu ordentlichen Gerichte sestgese^t werden.

Art. 44. ^ür die Ausu.ittlnn^ der ^u leistenden Entschädigung gelten solgeude Bestimmungen .

1) Jm^alle des Rückrufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der^25fache Werth des durehschnittli.heu Reinertrages derjenigen 1..... Jahre,

^

53.^ die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, zu bezahlen; im Falle des Rückkaufes im

75. Jahre soll der 22^fache, und im Falle des Rückkaufes im ^.

Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages befahlt werden, jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle^ weniger als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrag^ welcher bei dieser Berechnung ^u Grunde zu le^en ist , sind übrigens Summen , welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden , in.

Abzug zu bringen.

2)

Jm Falle des Rückkaufes im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe,.

welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, ais Entschädigung zu^

befahlen.

3) ^..ie Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch, der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge ^ethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzng zu bringen.

^ Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch di^ im Art. 52 bezeichneten ordentlichen Gerichte ausfragen.

Art. 45. Rach Ablauf der Konzession wird die Eisenbahn ausschliessliches Eigeuthnm des Kantons ^reiburg. Wenn nun demzufolge die Eidgenossenschaft oder der Kanton Gebrauch machen von dem weiter oben bezeichneten Rückkaussrechte, so kommt auf alle ^älle nach Verfluss der vier und neunzig Jahre das den Konzessionären als Entschädigung ausbezahlte Kapital dem Kanton wieder zurück.

Für Sieherstellung des Kapitals haben die Konzessionäre dem Kantone Garantien zu leisten, welche von der Bundesgewalt geregelt werden, sosern dieselbe vom Rückl.aussrecht Gebrauch macht, oder ein Gegenstand der Verständigung mit dem Kanton bilden, nothigensalls vor dem ordentlichen Richter, sofern der Kanton es ist, der vom Rückkaussrecht Gebrauch macht. Wer immer das Rückkaufsrecht ausüben mag, so hat die ^chä^ung des in Bauden der Eisenbahnverwaltnng befindlichen Materials besonders und in Uebereinftimmung mit dem Kanton zu geschehen, und es muss der sich ergebende Betrag nebst dem bezüglichen Kapital von der dem Kanton zurückkommenden Smnme abgezogen werden.

Art. 46. Wenn also nach Ablauf der vier und neunzig Jahre d.e Eidgenossenschaft von ihrem Rückkanfsrechte keinen Gebrauch gemacht hat oder alsdann macht, so wird die Bahn, wie oben gesagt, volles und ungetheiltes Eigeuthum des Kantons, .sobald die Konzessionäre für den Be-

trag ihres Materials ausbezahlt sind.

540 Es wird sodann der Staat Freibürg in alle Rechte der Konzessionare .^ngese^t, welche diese als Eigentümer des Grund und Bodens und der Arbeiten besassen, die im Kadasterpl.an der Eisenbahn vorgemerkt sind.

Die Konzessionäre sind gehalten, die Bahn, die Arbeiten, aus denen sie besteht, und was damit zusammenhängt, als: Bahnhose, Aus-

und Abladpläl^e, Etablissements an den Absahrts- und Ankunstspunkten,

Warter- und ...lufseherhäuschen, Einnahmebüreau^, seste Maschinen, überhaupt alle unbeweglichen ...Gegenstände, welche nicht ausdrücklich und speziell für den Transportdienst bestimmt sind, in gut unterhaltenem Zustande zu übergeben.

Während den süns Jahren, welche dem Termine der Konzession unmittelbar vorgehen, hat die Regierung das Recht, die Einnahmen der Eisenbahn mit Beschlag zu belegen und selbige dazu zu verwenden , die Bahn und all' ihr Zugehor wieder in gnten Znstand zu erstellen, falls die Konzessionäre sich nicht anschicken würben, dieser Verpflichtung vollständig und gehörig nachzukommen.

Jn Betreff der beweglichen Gegenstände, als. Maschinen, Waggons, .Karren, Wagen, Materialien, Brennstoffe und Vorräthe jeglicher Art, ferner der unbeweglichen Gegenstände, welche in vorhergehender Aufzählung nicht inbegrifsen sind, ist der Kanton gehalten, dieselben zu übernehmen und zu bezahlen, und zwar, wenn die Konzessionäre es verlangen , aus E.^pertenentscheid ; und umgekehrt sind die Konzessionäre ebenfalls gehalten, dieselben nach E.^pertenenlscheid abzutreten, wenn dies der Kanton wünscht. Jmmerhin hat dieser nur die Verpflichtung, so viel von den Vorräthen anzunehmen, als er für den Betrieb während sechs Monaten Bedarf.

Art. 47. Da dieses Unternehmen von allgemeinem Ru^en ist, so werden die Konzessionäre in alle Rechte eingesät, welche dem Kanton Freiburg durch Bundesgese^ vom 28. Juli 18^2 eingeräumt wurden, sowie ihnen nothigenfalls alle Verfügungen der Geseze. besondere BeSchlüsse und Reglemente der eidg. Behoben über diesen Gegenstand zu ^ut kommen sollen. Dessgleiehen haben die Konzessionäre alle von diesen Gesezen, Beschlüssen und Reglemeuten herrührenden tasten zn tragen.

Art. 48. Die Konzessionäre haben vor dem 14. Juni 18^.5 bei der Staatskasse des Kantons Freiburg eiue Kaution von hunderttausend Franken zu hinterlegen.

Diese Kaution ist entweder in Geld, zinstragend zu 5 ^ per Jahr, oder aber durch Werthsehasten zu leisten, die dem Staatsrathe genügen.

Zurückerstattet wird dieselbe den Konzessionären ^ehntelweise, nach Massgabe des Fortganges der Arbeiten.

Art. 4.). Die Eisenbahnverwaltung wird dem Staatsrathe jedes Jahr einen delaillirten .Bericht uber die Ergebnisse des Betriebs und des

541 Ertrages des Unternehmens vorlegen. Ueberdiess kann der Staatsrath zu jeder Zeit durch ein oder mehrere Abgeordnete alle Theile der Eomptabilität prüfen lassen.

Art. 50. Sollten die Konzessionäre bis zur festgestellten Frist die ihnen auffallenden .Arbeiten meht vollständig ausgeführt und vollendet haben, oder sollten sie den ihnen durch gegenwärtiges Vfliehtenheft auferlegten Verpflichtungen nicht gehörig nachgekommen sein , so ziehen sie sieh den Verlust ihrer Rechte zu, und es find Vorkehrungen zu treffen, sowohl behuss Fortsetzung und Vollendung der Arbeiten, als auch in Betreff der Ausführung der übrigen dureh die Konzessionäre eingegangenen Verbindlichkeiten, und zwar mittelst einer gerichtlichen Zuerkennung, die über die Klauseln gegenwärtigen Bflichtenhestes zu geschehen hat. sowie über Breisanse^ung der erstellten Arbeiten, der vorräthigen Materialien, des angekauften Terrains und der schon in Betrieb gesetzten Abtheilungen der Bahn.

Die aus dem Besit^ der Eisenbahn gefegten Konzessionäre erhalten von der neuen ..Gesellschaft oder den Käufern denjenigen Werth, den besagte gerichtliche Zuerkennung festgesetzt haben wird.

Der noch nicht zurückerstattete Theil der deponirten Eaution wird Eigenthum des Kantons, ohne dass dieser irgendwie gehalten wäre, die Vollendung der Eisenbahn auszusühren.

Führt die ausgeschriebene gerichtliche Zuerkennung zu keinem Resultate, so wird nach einer Frist von sechs Monaten aus der gleichen Basis eine zweite versteht; und sollte dieser ^weite Versueh ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so sind die Konzessionäre definitiv all^ ihrer Rechte an der Konzession verlustig erklärt, und es werden die schon ausgeführten und dem Betrieb übergebenen Strecken der Bahn unmittelbar Eigentum des Kantons.

Die Verfügungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, ....enn die Verspätungen oder anderweitige Nichteinhaltung des gegenwärtigen pflichtenhestes erwiesenermassen von höherer Gewalt herrührt.

Art. 5t.

Falls die Konzessionäre n...ch Vollendung der Arbeiten nieht im Stande wären, Vorkehrungen zu treffen für den Betrieb, oder es ihnen unmöglich wäre, denselben fortzusetzen, nachdem sie ihn angefangen, so wird nach dem Wortlaute des vorhergehenden .Artikels verfahren, ohne dass immerhin der Kanton irgendwie verpflichtet werden konnte, .für den Betrieb zu sorgen.

Art. 52. Alle Streitigkeiten, zu denen die Vollziehung gegenn..är-

tigen Vflichtenheftes Anlass geben könnte, sind jeweilen vor die ordentliehen Gerichte zu bringen.

Gegeben im Staatsrathe ..u Freibnrg, den 8. Febrnar 18^.

Der Präsident.

^. parles.

Der Kanzler.

.^nst ^er.

Bnnde^bla^. ^ahrg. .^II. Bd. IlI.

4l

542

^

gegenwärtiges ..^flieht...^.^ ist angenommen. Ferner wird auf ...........

ganzen Zweigbahn freie Fahrt gewährt den hochwüxd.gen Vätern .^apu^iner, den barmherzigen Schwestern und den m die Spitäler sich ^gebenden armen Banken.

Boll, den 14. Februar 1865.

(Ge^.)

Jm .^.amen de..^ Verwaltungsweg:

^. ^m.n.

^^ler^enerea^ Vizeprä^dent.

..^l^ ^upre, Sekretär.

Der S t a a t s r a t h d e s K a n t o n s F r e i b u x . ^ ertheilt dem porstehenden Zu^ seine Genehmigung.

^reiburg, den 13. Mä^ 1865.

Der Präsident: .^. ^barle^.

Der Vizekanzler:

..... ^.ag^re.

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Beschluß des Staatsrathes des Kantons Freiburg, betreffend das Pflichtenheft für die Eisenbahn Boll-Remund. (Vom 8. Februar 1865.)

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Bundesblatt

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Jahr

1865

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.09.1865

Date Data Seite

525-542

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10 004 888

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