#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. l.

#ST#

Nr. 9.

^. März 18^.

Bundesrathsbeschluß in

Aachen des Rekurses von Friedrich S t u r z e n e g g e r , alt Hauptmann, in Berneck, Kts. St. fallen, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 21. November 1864.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

hat in Aachen des Friedrieh Sturz e n e g g e r , alt Hauptmann, zuBerneek,

Kts. St. Gallen, betreffend Gerichtsstand,

nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : 1) Der in Biet niedergelassene Schreinermeister Johannes Sturzenegger, von Rente, Kts. Appenzell A. Rh., verkaufte am 22. Oktober 1862 an Urs Joseph Wyss, von Oberdorf, Kts. Solothurn, Uhrenmaeher iu Biel, ein anf dem Pasquart in Biel gelegenes Haus mit umliegendem Land für die Summe von Fr. 8000. Dabet wurden Fr. 2000 an eine Vsandobligation von Fr. 4000 angewiesen und bezüglich der restirenden Fr. 6000 bestimmt, dass sie nach Verflnss eines Jahres aus eine dreimonatliche Kündigung hin abbezahlt werden, und dass inzwischen Habe und Güter des Käufers im Allgemeinen dafür verbunden bleiben, sowie dass die Kaufsobjekte unterpsändlieh hasten sollen. ferner haben die Herren Johann Hochuli-Mosel und Friedrich Schafroth-Scholl,

Bunde......lal.. Jahrg. XVII. Bd.I.

17

188 beide in Biel , für die von Hrn. Whss eingegangenen Verbindlichkeiten als wahre und unbedingte Bürgen solidarisch im gesezli.^ mogliehen Umfange zu hasten sich verpflichtet.

Dieser Kaufvertrag wurde am 25. Oktober 1862 von dem Gemeinderathe von Biel. gefertigt , dann vom Regierungsstatthalteramte besiegelt und am 11. Rovember gl. J. von dem Amtssehreiber in das Grundbuch von Biel eingetragen.

2) Von der Kausrestanz von Fr. 6000 eedirte Johannes Stufenegger am 28. Rovember 1862 Fr. 1000 an Hrn. Amtsnotar Fleuti in Biet und Fr. 5000 nebst Marchons an seinen Bruder, Johann Ulrich Stur^enegger ,^ Gemeiudehauptmaun in Reute (Appenzell). Der ledere

hinwieder trat am 20. D^ember 1862 die gleichen Fr. 5000 nebst Marchons an den Rekurrenten, Hrn. alt Hauptmann Friedrich Sturzenegger in Berneck, ab. Alle diese drei Zessionen sind in der OriginalKaufurkunde eingetragen, indess ohne eine amtliche Beglaubigung.

3) Schreinermeister Johannes Stnrzenegger besass noch andere .Liegenschasten in Biel, die er am 7. und 19. Februar 1863 an Beter Marti,

Gipser und Maler in Biel, verkaufte. Am 10. März gl. J erklärte er sich insolvent, und wurde sodann am 2. April des ^allimentsbetruges

angeklagt.

Rach durchgeführter Untersuchung ist von dem Untersuchungsrichter angetragen worden , es seien neben Johannes ^tnrzenegger als Hauptschuldiger auch noch die Käuser, Urs Joseph Whss und Beter Marti, sowie noch zwei andere Personen als Gehilfen vor Gerieht zu verweisen; allein in Uebereinstimmung mit dem Bezirks- und Generalprokurator hat die Anklagekammer des Kantons Bern am 23. Mai 1863 erkennt, es seien nur .^turzenegger und Beter Marti vor das Amtsgericht BieI zu verweisen , im Uebrigeu sei die Untersuchung gegen Urs Joseph Whss ^e.

gemäss Art. 245 des Strafversahrens ohne Entschädigung aufgehoben.

4) Am 8. Juni 1863 kam die Untersuchung vor dem Amtsgerichte^ zu Biel ^..r Verhandlung , wobei als sür die Zivilfolgen verantwortliehe Barteien vorgeladen und erschienen waren : Urs Joseph W^ss , die beiden Bürgen Hoehuli und .^.hasroth, Rotar Aleuti nnd drei andere Bersonen, die in andern als den erwähnten Rechtsgeschäften betheiligt waren.

Das erstinstan^liehe Urtheil wurde appel.lirt, woraus die Angelegenheit am ..). September 1863 vor die Bolizeikammer des Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern zur Verhandlung kam. Ansser den bereits erwähnten Bersonen erschienen noch andere als zivilreehtlieh verantwortliche Barteien. Namentlich waren auch Johann Ulrich ^t^.r.^enegger, Gemeindehauptmann , und Bartholome Stur^enegger zu Reute , Kantons Appenzell, durch Hru. Fürsprecher Kummer in Biel vertreten.

Das Urtheil der Bolizeikammer des Kantons Bern gieng dahin, dass Johannes St..rzenegger des Betruges zum Rachtheil einzelner seiner

189 Geldstagsglaubiger schuldig erklärt, zu vier Monaten Einsperrung und zu drei Jahren Einstellung ..u der bürgerlichen wurde. ^ Beter Marti wurde freigesprochen.

Ehrensähigkeit verurtheilt

Ferner lautet Ziffer 4 dieses Urtheils der Bolizeikammer wie folgt: ..Betretend die Kaufverträge um Liegenschaften zwischen Stnrzenegger .,und Urs Joseph W.^ss vom 12. September und 22. Ol.tober 1862, und ,,Sturzenegger und Beter Marti vom 7 ^ebruar mit Nachtrag vom ,,1.). ^ebruar 1863, sollen die Kaussmnmen , so weit solche nicht zur ,,Bezahlnng von H^pothel.arforderungen dienen, in die Geldstagsmasse ,, fallen.^ 5) Samens des Rekurrenten hat Herr Fürsprecher Büzberger im Mai 1864 eine Eingabe an den Bundesrath gerichtet und darin vorgetragen: Jn ^olge von Dispositiv Rr. 4 des erwähnten Urtheils der Bolizeikammer sei von der Geldstagsbehorde des Johannes Stur^enegger das an den Rekurrenten eedirte Kapital von Fr. 5000 ^ur Masse gezogen, unter die Gläubiger desselben verteilt und sodann der ^orderungstitel des Reknrrenten als ungültig erklärt und amortisirt worden. Jnzwisehen sei Reknrrent fortwährend im Besize des Kapitalbrieses geblieben, ohne von der gegen Johannes ...^tur^.negger und Mithaste ^u Biel geführten ^trasuntersuehnug, noch davon etwas ^u wissen, dass dadurch auch seine Kapitalfordernng betroffen werden konnte. Erst als er an ^ehuldner und Bürgen Auskündnngen erlassen , sei ihm der Sachverhalt mitgetheilt worden. Er glaube aber, da^ bevor Jemand über den .^itel , der in seinem redliehen Bes^e sich befinde, und über die Forderung, die damit verbunden sei, verfügen konne , der zuständige Richter angerufen und chm , dem Rekurreuten , Gelegeuheit zur Vertheidigung gegeben werden müsse. Beides sei nicht gesehenen. Das Urtheil der Bolizeikammer von Bern konne daher weder auf seine Bersou, noeh auf sein Vermogen Anwendung haben, und die Liquidation, welche sich aus dieses Urtheil ftü.^e, konne nicht auf Vermogeu ausgedehnt werben, das in seinem Besi^e sich befinde.

Das Urtheil der bernischeu Boli^eikamu.er vom 9. September 18.^3 sei daher, so weit es die Rechte des Rekuxrenten verlebe, aufzuheben. Es stehe ihm aber ^u diesem ^weke kein strafpro^essualisehes Rechtsmittel ^u Gebot, und der Zivilrichter würde sieh wahrscheinlich auf das Bolizeiurtheil stü^en. Also ko..ue er nur von den Bundesbehorden den Schuz seiner Rechte erwarten.

Der beruisehe Richter sei nicht kompeteut gewesen , ih^n diese wohlerworbenen Rechte abzusprühen. Wer die Gültigkeit der Zession, wodurch er den Kapitalbrief
nnd das dan.it verbundene ^orderungsreeht selbst erworben habe, anfechten wolle, maehe eine persönliche Ansprache geltend, die nach Art. 50 und ^3 der Bundesverfassung an seinem (des Rekurrenlen) Wohnorte in Berneck, Kts. ^t. Gallen, anzuheben sei. Jn gleicher Weise sei auch nur der ^t. Gallische Richter allein kompetent, wenn der

190 Beistand bezüglich des Kapitalbriefes nnd des Kapitals selbst in Frage komme , denn in diesem Falle müsse die Klage als eine dingliche ausgefasst und da angehoben werden , wo die Sache liege , also ebensalls in Berneck.

Freilich sei Niemand klagend gegen den Rekurrenten ausgetreten , fondern man habe in einem .Prozesse zwischen Dritten über sein Vermogen genrtheilt, ohne ihn zu horen. Diess sei aber ein Grund mel.^r für das gestellte Gesuch ; denn wenn der kompetente Richter Niemanden un^ehort verurteilen konne, so stehe dieses dem inkompetenten noch weniger ^u. Das Gleiche gelte anch vom Strasrichter , und zwar um so mehr, als Rekurrent nicht in den diessälligen Strasprozess hineingezogen worden sei , was übrigens nicht ohne Anwendung des Bundesgese^es über die Auslieserung hätte geschehen kounen.

Rekurrent sormulirt daher sein Gesuch dahin :

Der Bundesrath mochte das Urtheil der Bolizeikammer des Appellations- und Kassationshoses des Kantons Bern vom 9. ..September t8l.3 und die daraus gegründeten Verhandlungen der Geldstagsbehorde des Johannes Sturzenegger in so weit kassiren , als das Urtheil und diese Verhandlungen die dem Rekurrenten , Friedrieh Sturzenegger , in Folge Kansbeile vom 18. nnd 22. Oktober 1862 mit Fertigung vom 25.

gleichen Monats nnd Abtretung vom 28. November und 2l). Dezember 1862 zustehende Kapitalforderung von Fr. 5000 sammt Zins betressen.

6) Die Volizeikammer des Kantons Bern hat in ihrer Antwort vom 1. Juni 18^4 (eingegangen den 1.). September) sich nieht veranlagt gesehen, einlässlieh aus die Rekursbeschwerde einzutreten , indem lediglich Zivilinteressen der Geldstagsmasse des Johannes Stnrzenegger in Frage stehen , deren Wahrnng ihre .^ache sei. Bezüglich des Versahrens hat dagegen die Bolizeikammer bemerkt : Allerdings sei die Untersuchung weder aus Johann Ulrich Sturzenegger, noeh aus den Rekurrenten , Friedrich Sturzenegger , ausgedehnt worden. Dagegen ergebe es sich aus den Akten, dass der Erstere von der .^trasuntersuchung Kenntniss gehabt, während von einer Abtretung der Kausreftanz von ^r. 5l)00 an den Rekurrenten von keiner Seite eine Erwähnung gemacht worden sei, so dass der Untersuchungsrichter davon keine Kenntniss gehabt habe. Vielmehr habe sich Joh. Ulrich Sturzenegger in Reute fortwährend als Eesstonär jener Kansrestanz gerirt, nnd in dieser Eigenschast am 23. Juli 18^3 durch seinen Anwalt, Hrn. Fürsprecher Kummer in Biel, an die Volizeitammer eine Eingabe gerichtet, worin er anzeigt, er habe gegen das erstinstanz-

liehe Urtheil des korrektionellen Gerichts von Biel auch die Appellation

erklärt und wünsche ebenfalls zur oberinstanzliehen Beurtheilung vorgeladen zu werden. Jn Folge dessen sei er wirklich als zivilrechtlich verantwortliche Bartei zitirt und durch den genannten Anwalt vertreten worden, der auch die geeigneten Anträge gestellt habe , ohne einer Zession an Friedrich Sturzenegger zu erwähnen, oder eine Einrede gegen den Gericht.^

191 stand oder gegen das Versahen zu erheben. .....ach diesen Vorgängen müsse sich die Ueberzeugung aufdrängen , dass die Zession an Friedrich ....^turzenegger erst hintenher gemacht und antedatirt sei, um das in aller Form erlassene Urtheil der Volizeikammer anzuseehten.

Wenn aber auch die fragliche Ablretnng als reell angenommen werde, so komme dann Sazung 982 des bernisehen Eivilgesezbuches zur Anwendn..g, dahin lautend: .,Der Uebernehmer einer Forderung , für welche ein Grnndpfand ^hastet, nmss dafür sorgen, dass die Abtretung in die öffentlichen Bücher ^eingetragen werde. Wenn er wegen Unterlassung dieser Vorsichtsmass-

,,regel zu Schaden kommt (443, 491 und 652), so hat er dafür gegen ^Riemand einen Rükgriss.^

Lant amtlicher Bescheinigung habe St^rzenegger die behauptete Eeffion nicht in die öffentlichen Büeher eintragen lassen , somit die Behörden in die Unmöglichkeit verfemt, ihm zur Wahrung seiuer Jnteressen in der Strafuntersuchung Gelegenheit zu geben. Raeh der angeführten Gesezesbestimmung habe er den aus seiner Nachlässigkeit entstehenden Schaden sieh selbst bei^umessen.

Die. Bolizeikammer glaubt , es ergebe sich hieraus zur Genüge die

Unbegründetheit des Rekurses.

7) Hr. Rotar Bügel in Biel, als Massaverwalter im Geldstage des Johannes ..^turzenegger, hat durch Hrn. ^ürspreeher Schwab in Biel die Rekursbesehwerde unterm 1. September 1864 dahin beantworten lassen: Die Zuständigkeit der bernisehen Gerichte als korum delibi commissi ^ur Beurtheilm.g des Strafpunktes liege ausser Zweifel. Eine Schuldigerkläruug des Stnr^enegger habe ^ aber nothwendig auch zivilree^tliche Wirkungen äusseru und das Gericht habe gleichzeitig auch die Richtigkeit der Handlungen aussprechen müssen , welche eine Strasuutersnehung verursa.ht un... ein .......trasurtheil zur Folge gehabt haben. Das oberinstanzliehe Urtheil spreche sieh klar dahin aus . ,,dass in der Kaufsüberlassung ,,a.. W^ss die Kaufrestanz durch Sturzenegger dazu verwendet wurde, um ,,an einzelne Gläubiger Zahlungsanweisungen auszustellen und sie also ..vor andern zu begünstigen, was zu einer Zeit geschah, in der Sturzen-

..egger bereits am Vorabend des Geldstages stand. ^

Gerade in der Zession der Kaufreftanz dureh Stur^enegger an ein.^ zelne von ihm bevorzugte ^ersouen habe somit das Gericht eine Betrügerei erblil.t, die naeh dem Geseze habe nichtig erklärt ....erden müssen. Jn der ...tnnultirung der betretenden Zession habe für die Zioilpartei , d. h. die

betrogenen Gläubiger, die Entschädigung gelegen, über welche das Gericht

nach .^lrt. ..^5 des Strafverfahrens habe erkennen müssen. Mit der Riehtigerklärnng der ersten Zession fallen aber nothwendig auch alle solgenden Weiterbegebungen des Forderungstitels. Wenn die erste Eession eine betrügerische gewesen, so sei Johann Ulrich Sturzenegger nie Eigen-

192 thümer des Titels geworden, und er habe dann anch seinerseits nicht ein Recht abtreten tonnen, das er selbst nie besessen habe. Die angebliehe l^ession an den Reknrrenten sei somit in Folge des Urtheils über die erste Zession von selbst dahin gefallen. Dieses Urtheil branche nicht anch noch im Kanton St. Gallen gerichtlieh anerkannt ^n werden ; naeh Art. 4.) der Bundesverfassung müsse es an.h dort seine Vollziehung erhalten.

Allerdings konne anch im Kanton Bern Niemand ungehort verurtheilt werden ; aber wenn es geschähe, so würden die kantonalen Gerichte renndiren müssen, nicht die Bundesbehorden. Uebrigens sei gar keine Veranlassung gewesen, den Rekurrenten vorzuladen, denn im Grunde habe es sich nur um die erste Zession gehandelt, es sei also auch nur Johann Ulrich Sturzenegger betheiligt gewesen, der seinen Rachsolgern eviltiou.^.

pfliehtig sei. Endlich sei d.e Zession an den Rekurrenten nicht bekannt gewesen, der, wenn er im Kanton Bern grundpfändlich versicherte Titel erwerben wolle , sich auch den hiesür im Kanton Bern geltenden gesezlichen Vorschriften ^die oben ^itirt sind) unterziehen müsse.

Es wird aus diesen Gründen ans Abweisung des Rekurses angetragen.

Jn E r w ä g u n g : 1) Der angernsene Art. 53 der Bundesverfassung ist im vorwaltenden Falle nicht maßgebend, weil es sich nieht darum handelt, dass Jemand dem verfassungsmäßigen Gerichtsstand entzogen und vor ein Ausnahms-

geriet gestellt worden. Eben so unrichtig ist die Berufung ans Art. 50,

weil Niemand an den Rekurrenten eine ^ordernng stellt und ihn von daher mit unzulässigen Arresten bedroht, vielmehr beklagt sich derselbe darüber, dass eine im Kanton Bern ihm zustehende, gruudpsäudlich versicherte Forderung von Fr. 5000 widerrechtlich in die Geldstagsmasse des Johannes Sturzenegger gezogen und sein ^orderungstitel als ungültig erklärt und amortisirt worden sei.

2) Die strasrechtliche Verfolgung des Joh. ^tnr^enegger wegen .bezüglichen Bankrotts gehorte vor die kompetenten Gerichte des Kantons Bern, und wenn dieselben ihn wegen rechtswidriger Abtretungen des Be-

truges zum Raehtheil einzelner seiner Geldstagsglänbiger schuldig erklär-

ten, so war die Annullirnng der Eession zu Gunsten der Geldstagsmasse nur die nothwendige zivilrechtliche Folge des .... trafurlheils.

3) Begründeter erscheint die Besehwerde des Rekurrenten, dass die Gerichte des Kantons Bern in einem Processe zwischen dritten Bersonen iiber einen von ihm bon.^ hde erworbenen Titel versügt haben, ohne dass ihm von den da^erigen Verhandlungen zur Wahrung seiner Rechte Kenntniss gegeben worden sei. Hierüber mag Rekurrent bei dem obersten bernisehen Gerichtshos gegenüber den von der Bolizeikammer zur Rechtfertigung dieses Versahrens angeführten Gründen Remednr nachsuchen,

193 in keinem Falle ist aber dieser Bunkt geeignet, den sonst in Sachen kompetenten bernisehen Gerichtsstand gänzlich zn verwerfen ; beschlossen: 1.

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluss der Regierung des Kantons Bern , zuhanden der Bolizeikammer und des Massaverwalters im Geldstage des Joh.

Sturzenegger zu Biel, sowie dem Reknrrenten mitzutheilen , unter Rüksendnng der .Ulkten.

Also beschlossen, Bern, den 21. November 1864.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der .Bundespräsident..

.^r. .^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß in Sachen des Rekurses von Friedrich Sturzenegger, alt Hauptmann, in Berneck, Kts. St. Gallen, betreffend Gerichtsstand. (Vom 21. November 1864.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1865

Date Data Seite

187-193

Page Pagina Ref. No

10 004 693

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.