Bekanntmachungen der Gerichte
Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).
Amelak Habte, geboren am 10. Februar 1984, Eritrea, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
In Anwendung von Artikel 33a Absatz 2 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.
Der Beschwerdeführer wird ersucht, bis zum 3. Dezember 2012 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben.
2.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zudem innert derselben Frist eine Begründung der Beschwerdeschrift in deutscher Sprache einzureichen.
3.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 3. Dezember 2012 zu Gunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.
4.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
30. Oktober 2012
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
2012-2597
8539