zu 04.472 Parlamentarische Initiative Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Bericht vom 24. April 2012 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Juni 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 24. April 2012 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) betreffend die parlamentarische Initiative 04.472 Darbellay, Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone, nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. Juni 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-1155

6607

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 8. Oktober 2004 reichte Nationalrat Christophe Darbellay eine parlamentarische Initiative zur Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791 (RPG) ein.

Die parlamentarische Initiative verlangt eine Lockerung oder gar eine Aufhebung der Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern.

Am 12. Juni 2009 gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) der parlamentarischen Initiative Folge, und am 21. September 2009 folgte ihr die UREK-S. Auf Antrag der beiden Kommissionen haben die Büros des Nationalrates und des Ständerates die UREK-N mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs betraut. Am 15. November 2011 hat die UREK-N den Vorentwurf mit 19 gegen 6 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und beschlossen, eine drei Monate dauernde Vernehmlassung durchzuführen.

In der Vernehmlassung ist der Vorentwurf mehrheitlich auf Zustimmung gestossen.

Kritisch aufgenommen wurde insbesondere der Umstand, dass die Thematik in einer isolierten Teilrevision aus dem Gesamtzusammenhang herausgebrochen werden soll, obwohl intensive Arbeiten für eine gesamthafte Überprüfung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen im Gang sind. Auch wurde auf mögliche negative Nebenwirkungen der neuen Regelung hingewiesen, und es wurden verschiedene Verbesserungen vorgeschlagen.

Die UREK-N hat den Vernehmlassungsbericht zum Vorentwurf über die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Darbellay an ihrer Sitzung vom 24. April 2012 zur Kenntnis genommen und den Erlassentwurf samt Bericht verabschiedet2.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt das Grundanliegen der parlamentarischen Initiative Darbellay und der von der UREK-N beantragten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone soll in massvoller Weise erleichtert werden, und zwar sowohl die landwirtschaftsnahe als auch die hobbymässige Pferdehaltung, letztere eingebettet in den allgemeinen Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung.

Gemäss Aussprache im Bundesrat vom 21. Oktober 2009 sollen in der sogenannten zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes unter anderem bessere und einfachere Regelungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen erarbeitet werden. Eine breit abgestützte Arbeitsgruppe hat die einschlägigen Bestimmungen überprüft. Die Vernehmlassung zur zweiten Etappe der RPG-Revision soll im Herbst 2012 eröffnet werden. Sollte das Parlament an einer vorgezogenen Teilrevision festhalten, so müsste im Interesse einer in sich stimmigen Regelung die hier vorgeschlagene Gesetzesänderung bei Bedarf auf die anderen zu revidierenden Bestimmungen 1 2

SR 700 BBl 2012 6589

6608

abgestimmt werden können. Es würde die Tätigkeit der Arbeitsgruppe wesentlich erleichtern, wenn sich dies klar aus den parlamentarischen Beratungen ergeben würde.

Der Bundesrat macht im Weiteren darauf aufmerksam, dass die affirmativen Formulierungen («werden bewilligt») in den neu vorgeschlagenen Artikeln 16abis Absätze 1 und 3 sowie 24e Absätze 1, 2 und 4 die Bewilligungsbehörden nicht davon entbinden, in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe Art. 24e Abs. 5 RPG in Verbindung mit Art. 24d Abs. 3 Bst. e RPG sowie Art. 34 Abs. 4 Bst. b Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003).

Eine Kommissionsminderheit (Jans) beantragt, Artikel 16abis um einen neuen Absatz 3bis zu ergänzen und in Absatz 5 von Artikel 24e RPG einen zusätzlichen Satz einzufügen, wonach die Bewilligungen mit der Bedingung zu verbinden sind, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen.

Eine identische Regelung findet sich heute bereits in Artikel 16a Absatz 1bis zweiter Satz RPG. Auf diese Weise soll ­ zusammen mit dem geltenden Artikel 16b Absatz 2 RPG ­ sichergestellt werden, dass eine Baute oder Anlage bei Wegfall des bewilligten Zwecks beseitigt wird. Für die Kommissionsmehrheit geht dies zu weit.

Sie erachtet ein Benutzungsverbot gemäss Artikel 16b Absatz 1 RPG als ausreichend. Damit werde eine anderweitige zonenkonforme Verwendung der Baute oder Anlage nicht a priori verunmöglicht, was ökonomisch sinnvoll sei. Für den Bundesrat sind im gegenwärtigen Zeitpunkt beide in Artikel 16b RPG vorgezeichneten Wege ­ Benutzungsverbot (Abs. 1) oder Beseitigung (Abs. 2) ­ gangbar. Welche Lösung den wichtigen Anliegen der Raumplanung am besten Rechnung trägt, ist zweckmässigerweise im Rahmen der Überprüfung der Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen abzuklären. Mit Blick darauf ist es wichtig, dass der hier gefällte Entscheid die entsprechenden Arbeiten nicht präjudiziert.

Eine weitere Kommissionsminderheit (Rösti) beantragt, die neuen Artikel 16abis und 24e RPG nicht in den Katalog von Artikel 27a RPG (Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen) aufzunehmen. Der Bundesrat ist mit der Kommissionsmehrheit der Meinung, dass die Befugnis, einschränkende Bestimmungen zu erlassen, den Kantonen auch im Bereich der Pferdehaltung zugestanden werden sollte.
Ein Hinweis drängt sich schliesslich zur Koordination zwischen Raumplanungsrecht und bäuerlichem Bodenrecht beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt auf, wie sie im Vorentwurf vorgeschlagen wurde. Von ihrer Stossrichtung her stiess die Bestimmung, die an sich keinen direkten Zusammenhang mit der Pferdethematik hat, mehrheitlich auf Zustimmung. Sie gab jedoch Anlass zu einer Reihe von Fragen, welche vertiefter Abklärungen bedürfen. Es ist deshalb sachgerecht, die Koordinationsthematik, wie von der UREK-N beschlossen, im Rahmen der zweiten Revisionsetappe zu behandeln.

3

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zur Vorlage.

3

SR 700.1

6609

6610