Antrag auf Abschluss der Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Luzern im Bereich Gewässerrevitalisierung (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und dem Kanton Luzern Bereich:

Gewässerrevitalisierung (Art. 62b Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)

Dauer:

01.01.2012­31.12.2015

Programmziele:

1. Grundlagen Revitalisierung 2. Revitalisierungsprojekte: grundsubventionierte Projekte an Fliessgewässern und stehenden Gewässern 3. Revitalisierungsprojekte: erhöhter Gewässerraum und Ausdolung von kleinen Gewässern 4. Revitalisierungsprojekte in a) gewissen, beitragserhöhenden Schutzgebieten mit gewässerbezogenem Schutzziel und national bedeutenden Fischlaich- und Krebsgebieten oder b) Projekte mit Lage im Siedlungsgebiet und/oder Projekte, welche für die Förderung der Naherholung bedeutend sind 5. «Überlänge bzw. Überbreite» bei Hochwasserschutz Projekten

Bundesbeitrag: 2 478 500 Franken Verpflichtungskredit Nr. V0221.00 Revitalisierungen 2012­2015 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Tel. 031 324 78 54 sowie beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern, Tel. 041 228 65 26, eingesehen werden.

8. Mai 2012

2012-1053

Bundesamt für Umwelt

4839