Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20122, beschliesst: Art. 1 Der Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 20113 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens [vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit] eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III [des Abkommens] (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) wird genehmigt.

Art. 2 Das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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SR 101 BBl 2012 4401 AS 2011 4859

2008-3018

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

Beilage (Art. 2)

Bundesgesetz Entwurf über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung4, in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20126, beschliesst: Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.

1

2

Es gilt für Personen, die: a.

ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Ausland erworben haben;

b.

in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen; und

c.

sich nach Anhang III des Freizügigkeitsabkommens oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19607 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG8 berufen können.

Der Bundesrat bestimmt, welche reglementierten Berufe unter dieses Gesetz fallen.

Dazu hört er vorgängig die Kantone an.

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SR 101 SR 0.142.112.681 BBl 2012 4401 SR 0.632.31 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

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Art. 2

Meldepflicht

Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten.

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Der Bundesrat regelt Form, Inhalt und Periodizität der Meldung. Er richtet sich dabei nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG9.

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Art. 3

Verfahren und Nachprüfung der Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das BBT die Meldung und die Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle des Bundes oder der Kantone weiter.

1

Ist eine Bundesbehörde zuständig, so prüft sie die Berufsqualifikationen. Hält sie die Berufsqualifikationen für ausreichend, so leitet sie die Meldung und die Begleitdokumente mit dem Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter.

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Weicht die nachgewiesene Berufsqualifikation von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, namentlich durch eine Eignungsprüfung, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

3

Ist eine kantonale oder interkantonale Behörde zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht.

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Art. 4

Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das BBT die Meldung und die Begleitdokumente:

1

a.

wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit des Bundes fällt: unverzüglich an die für die Berufsausübung zuständige Behörde;

b.

wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit der Kantone fällt: unverzüglich an die entsprechende kantonale oder interkantonale Stelle.

Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen oder des interkantonalen Rechts.

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Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

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Art. 5

Beginn der Berufsausübung

Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald:

1

a.

die zuständige Behörde ihr oder ihm mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht; oder

b.

die festgelegten Fristen ohne Mitteilung durch eine Behörde abgelaufen sind.

Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG10.

2

Art. 6

Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

1

2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach der Richtlinie 2005/36/EG11.

Art. 7 1

2

Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

Dienstleistungen erbringt, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt ist;

b.

gegen eine vom Bundesrat bestimmte Meldepflicht verstösst, deren Missachtung der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung mit Busse bedroht.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 8

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200612 Art. 35 Abs. 1, 2 vierter Satz (neu) und 3 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 1

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Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

SR 811.11 SR 0.142.112.681

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

4. Januar 196014 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung selbstständig als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom ...15 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

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... Diese trägt die Meldung ins Register ein.

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Aufgehoben

2. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201116 Art. 23 Abs. 1 vierter Satz (neu), 2, 3 und 4 1

... Diese trägt die Meldung ins Register ein.

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196018 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom ...19 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

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3 und 4

14 15 16 17 18 19

Aufgehoben

SR 0.632.31 SR ...; BBl 2012 4431 4432 BBl 2011 2707 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 SR ...; BBl 2012 4431 4432

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