Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. g Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.

1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: 2

g.

im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b und d sowie 2 Bst. b Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: 1

1 2

b.

Betrifft nur den italienischen Text

d.

mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

BBl 2016 5357 SR 642.14

2015-1593

2457

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG

BBl 2017

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: 2

b.

im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 72x3

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. März 2017

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2017 den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b an.

1

Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie 21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

II Koordination der vorliegenden Änderung mit dem Energiegesetz vom 30. September 2016 und dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

1. Energiegesetz vom 30. September 20164 (Anhang Ziff. II 4) Art. 72v5

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 30. September 2016

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20166 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens (Ziff. I 2) Art. 72w7

3 4 5 6 7

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 16. Dezember 2016

Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

BBl 2016 7683 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

BBl 2016 8925 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

2458

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG

BBl 2017

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017

Ständerat, 17. März 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 20178 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

8

BBl 2017 2457

2459

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG

2460

BBl 2017