Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), gestützt auf den Bericht vom 10. November 20112 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, beschliesst: Minderheit (Bortoluzzi, Borer, Estermann, Frehner, Kleiner, Parmelin, Scherer, Stahl, Triponez) Nichteintreten Art. 1 Das Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz vom 15. Juni 20003 wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 13. März 19644 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird wie folgt geändert: Art. 35a Abs. 2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Die Verordnung bestimmt die Stillzeit, welche als entlöhnte Arbeitszeit anzurechnen ist.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung

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SR 101 BBl 2012 1797 SR ...; BBl 2012 1815 SR 822.1

2011-2668

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Genehmigung des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz. BB

den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a der BV.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten abgeänderten Bundesgesetzes.

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