Übersetzung1

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des Abkommens vom 8. November 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 24. Oktober 1980 Abgeschlossen am 26. Januar 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 24. Oktober 19803 in Dublin unterzeichneten Änderungsprotokolls (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I In Artikel 8 des Abkommens (Verbundene Unternehmen) wird der bestehende Absatz zu Absatz 1 umnummeriert und wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

AS ...; BBl 2012 5755 SR 0.672.944.11

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Protokoll zwischen der Schweiz und Irland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Art. II Artikel 9 des Abkommens (Dividenden) wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «Art. 9

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person: a)

eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

eine Vorsorgeeinrichtung ist; oder

c)

die Nationalbank des anderen Vertragsstaats ist.

4. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit dieser Absätze in gegenseitigem Einvernehmen.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.

In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 6 oder Artikel 13 anwendbar.

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7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. III Der Ausdruck «Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b» in Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 3 wird durch den Ausdruck «Artikel 9 Absatz 2» ersetzt.

Art. IV 1. Der Ausdruck «Artikel 9 Absatz 6» in Artikel 24 (Gleichbehandlung) Absatz 3A wird durch den Ausdruck «Artikel 9 Absatz 5» ersetzt.

2. Artikel 24 Absatz 5 wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.» Art. V 1. Der folgende neue Artikel 26 wird unmittelbar nach Artikel 25 des Abkommens eingefügt.

«Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfol5759

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gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.» 2. Die Artikel 26, 27 und 28 des Abkommens werden zu den Artikeln 27, 28 und 29.

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Art. VI Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit den folgenden Bestimmungen ergänzt:

«Protokoll Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Irland haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 24. Oktober 1980 in Dublin unterzeichneten Änderungsprotokolls auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

1. Zu Art. 3A Abs. 1 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» Folgendes einschliesst: (i) diesen Staat oder eine politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft dieses Staates, einschliesslich jeder in vollständigem Besitz dieses Staates, dieser Unterabteilung oder dieser Körperschaft stehenden Einrichtung, Fonds oder Vertretung; (ii) in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und (iii) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihrer Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

b)

Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass ein in Irland errichteter, kollektiver vertraglicher Anlagefonds («Common Contractual Fund») nicht als eine in Irland ansässige Person gilt und für Zwecke der Gewährung von Abkommensvorteilen als steuerlich transparent betrachtet wird.

2. Zu Art. 9 Abs. 3 Bst. b Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden:

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a)

in Irland: (i) «the National Pension Reserve Fund», (ii) sämtliche Pläne und Modelle nach «Part 30 of the Taxes Consolidation Act 1997»;

b)

in der Schweiz sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3. Zu Art. 12 Abs. 4 Wenn a)

eine in Irland beheimatete («domiciled») natürliche Person ihre Ansässigkeit in Irland aufgibt,

b)

sie Vermögen veräussert, das sie vor dem ersten Tag des Jahres erworben hat, in dem sie ihre Ansässigkeit in Irland, wie in Buchstabe a erwähnt, aufgegeben hat, und

c)

sie innerhalb von 5 Jahren, nachdem sie ihre Ansässigkeit in Irland aufgegeben hat, wieder in Irland ansässig wird,

schränken die Bestimmungen von Absatz 4 das Recht von Irland nicht ein, die natürliche Person nach seinem Recht in Bezug auf diese Veräusserung zu besteuern, wobei der Steuerbetrag den Steuerbetrag nicht übersteigen darf, der auf dem Gewinn aus einer angenommenen Veräusserung durch die natürliche Person dieses Vermögens zum Verkehrswert am Tag unmittelbar vor dem ersten Tag des Jahres erhoben werden würde, in dem die Person ihre Ansässigkeit in Irland, wie in Buchstabe a erwähnt, aufgegeben hat.

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SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30 SR 831.40

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4. Zu Art. 25 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Regierung von Irland, sollte Irland zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls in einem seiner Doppelbesteuerungsabkommen eine Schiedsklausel vereinbaren, umgehend den Schweizerischen Bundesrat informiert und dass die zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich in Verhandlungen treten zur Aufnahme einer Schiedsklausel unter Berücksichtigung von Artikel 25 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens in das vorliegende Abkommen.

5. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Begehrens um Informationsaustausch nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Inhaberin oder des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i­v so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

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e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. VII 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich Artikel 26 dieses Abkommens auf Informationen, die sich auf Steuer- oder Geschäftsjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

c)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Dublin, am 26. Januar 2012 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Irland:

Beat Loeliger

Bryan Hayes

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