zu 16.400 Parlamentarische Initiative Löhne der ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes, der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes sowie der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Ausserordentliche individuelle Anpassungen und Überprüfung des Lohnsystems Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. April 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. April 20171 betreffend die parlamentarische Initiative «Löhne der ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes, der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes sowie der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Ausserordentliche individuelle Anpassungen und Überprüfung des Lohnsystems» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) beantragt mit ihrer parlamentarischen Initiative «Löhne der ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes, der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes sowie der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ausserordentliche individuelle Anpassungen und Überprüfung des Lohnsystems» eine Änderung der Richterverordnung vom 13. Dezember 20022. Die RK-N erachtet es als notwendig, die Kohärenz des Besoldungssystems für die Richter und Richterinnen zu verbessern und bestehende Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Sie weist darauf hin, dass verschiedene Änderungen der Richterverordnung und der Praxis der Gerichtskommission zur Festlegung der Anfangslöhne dazu geführt haben, dass Richterinnen und Richter, die unter dem neuesten Regime gewählt worden sind, zum Teil deutlich mehr verdienen als gleichaltrige Kolleginnen und Kollegen, die schon länger im Amt sind. Solche Ungleichbehandlungen würden bis 2022 weiterbestehen.

Die RK-N beantragt, ein neues Lohnsystem einzuführen. Vorgesehen ist ein Einheitslohn, der dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33 nach der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 entspricht. Der Lohn wird um 7,5 Prozent reduziert für Richterinnen und Richter, die entweder noch nicht 45 Jahre alt sind oder nicht mindestens über 48 Monate Berufserfahrung an einem eidgenössischen Gericht, einem oberen kantonalen Gericht oder in einer leitenden Funktion bei der Strafverfolgung verfügen. Wenn beide Reduktionsgründe zutreffen, wird der Einheitslohn um 15 Prozent gekürzt. Das neue Lohnsystem gilt ab seinem Inkrafttreten für alle Richterinnen und Richter im Sinne der Richterverordnung.

Eine Minderheit der RK-N beantragt, auf den Verordnungsentwurf nicht einzutreten.

Sie weist darauf hin, die Kommission habe bei der letzten Anpassung der Richterverordnung bewusst auf individuelle Lohnanpassungen verzichtet und die Gerichte hätten dies damals akzeptiert. Die Probleme, die sich an den Gerichten stellten, könnten nicht durch wiederholte Anpassungen des Lohnsystems behoben werden.

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Stellungnahme des Bundesrates

Dass das Lohnsystem der Richterverordnung schon mehrmals korrigiert wurde, ist auch für den Bundesrat etwas unbefriedigend. Auf die vorliegende Vorlage nicht einzutreten löst aber das Problem der ungerechtfertigten Lohnunterschiede nicht.

Der Bundesrat betrachtet die von der RK-N vorgeschlagene Umgestaltung des Lohnsystems als Lösung, die die bestehenden Ungleichheiten beseitigt und künftige vermeidet und zudem in vernünftiger Weise dem Alter und der Berufserfahrung der Richterinnen und Richter Rechnung trägt.

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SR 173.711.2 SR 172.220.111.3

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, dem Entwurf der RK-N für die Änderung der Richterverordnung zuzustimmen.

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