Antrag auf Abschluss der Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Obwalden im Bereich Gewässerrevitalisierung (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und dem Kanton Obwalden Bereich:

Gewässerrevitalisierung (Art. 62b Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)

Dauer:

01.01.2012­31.12.2015

Programmziele:

1. Grundlagen Revitalisierung 2. Revitalisierungsprojekte: grundsubventionierte Projekte an Fliessgewässern und stehenden Gewässern 3. Revitalisierungsprojekte: erhöhter Gewässerraum und Ausdolung von kleinen Gewässern 4. Revitalisierungsprojekte in a) gewissen, beitragserhöhenden Schutzgebieten mit gewässerbezogenem Schutzziel und national bedeutenden Fischlaich- und Krebsgebieten oder b) Projekte mit Lage im Siedlungsgebiet und/oder Projekte, welche für die Förderung der Naherholung bedeutend sind 5. «Überlänge bzw. Überbreite» bei Hochwasserschutz Projekten

Bundesbeitrag: 194 000 Franken Verpflichtungskredit Nr. V0221.00 Revitalisierungen 2012­2015 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Tel. 031 324 78 54 sowie beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden, Amt für Wald- und Raumentwicklung, Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, Tel. 041 666 63 21, eingesehen werden.

8. Mai 2012

2012-1055

Bundesamt für Umwelt

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