Verfügung betreffend Parkieren verboten bei der Werkeinfahrt Winkeln, Nationalstrasse N1 vom 9. Mai 2012

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 104 Absatz 3 und 107 Absätze 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Anbringen von drei Vorschriftssignalen «Parkieren verboten» bei der Werkeinfahrt Winkeln (Nationalstrasse N1) gemäss Gesuch vom 26. April 2012. Bei zwei Signalen wird eine Zusatztafel mit dem Text «Ganzer Platz» angebracht.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur eingesehen werden.

23. Mai 2012

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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