Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 18. Mai 20102 eingereichten Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. März 20113, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 18. Mai 2010 «Schutz vor Passivrauchen» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 118c4 (neu)

Schutz vor dem Passivrauchen

1

Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz des Menschen vor dem Passivrauchen.

2

Nicht geraucht werden darf in allen Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen.

In der Regel nicht geraucht werden darf in allen anderen Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind; das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:

3

1 2 3 4

a.

Restaurations- und Hotelbetrieben;

b.

Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;

SR 101 BBl 2010 4158 BBl 2011 2809 Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 118a in die Bundesverfassung. Da inzwischen Artikel 118a (Komplementärmedizin) am 17. Mai 2009 und Artikel 118b (Forschung am Menschen) am 7. März 2010 in Kraft getreten sind, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über den Schutz vor Passivrauchen die Artikelnummer 118c gegeben.

2011-0117

3439

Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen». BB

c.

Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen;

d.

Gebäuden des Gesundheits- und des Sozialwesens sowie des Strafvollzugs.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 85 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 118c6 (Schutz vor dem Passivrauchen) Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118c7 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 118c8 Absätze 2 und 3 auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 16. März 2012

Ständerat, 16. März 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

5 6

7

8

Die Nummerierung der Ziffer dieser Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel wird nach der Volksabstimmung festgelegt.

Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 118a in die Bundesverfassung. Da inzwischen Artikel 118a (Komplementärmedizin) am 17. Mai 2009 und Artikel 118b (Forschung am Menschen) am 7. März 2010 in Kraft getreten sind, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über den Schutz vor Passivrauchen die Artikelnummer 118c gegeben.

Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 118a in die Bundesverfassung. Da inzwischen Artikel 118a (Komplementärmedizin) am 17. Mai 2009 und Artikel 118b (Forschung am Menschen) am 7. März 2010 in Kraft getreten sind, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über den Schutz vor Passivrauchen die Artikelnummer 118c gegeben.

Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 118a in die Bundesverfassung. Da inzwischen Artikel 118a (Komplementärmedizin) am 17. Mai 2009 und Artikel 118b (Forschung am Menschen) am 7. März 2010 in Kraft getreten sind, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über den Schutz vor Passivrauchen die Artikelnummer 118c gegeben.

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