16.480 Parlamentarische Initiative Behandlung des Geschäftsberichts des Bundesrates im Nationalrat Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 24. Februar 2017

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Geschäftsreglements des Nationalrates. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

24. Februar 2017

Im Namen der Kommission Der Präsident: Alfred Heer

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Artikel 33cbis des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN)1 sieht vor, dass bei der Beratung des Geschäftsberichts des Bundesrates im Nationalrat die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin anwesend sein müssen, um diejenigen Teile des Geschäftsberichts zu vertreten, welche den Geschäftsbereich ihres jeweiligen Departementes betreffen. Diese Bestimmung ist im Rahmen einer parlamentarischen Initiative in das GRN aufgenommen worden und ist seit dem 1. März 2009 in Kraft. Damit diese Änderung im Geschäftsreglement überhaupt vorgenommen werden konnte, musste Artikel 145 Parlamentsgesetz (ParlG)2 dahingehend abgeändert werden, dass die Ratsreglemente anderes vorsehen und das Verfahren autonom regeln können. Gemäss Artikel 145 Absatz 1 ParlG vertritt der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin den Geschäftsbericht des Bundesrats im Nationalrat.

Der Stellenwert der Behandlung des Geschäftsberichts des Bundesrates im Nationalrat hat stark abgenommen. Ein Grund der Abnahme des Interessens wurde darin gesehen, dass ­ ausser dem Bundespräsidenten, der Bundespräsidentin ­ die Mitglieder des Bundesrates bei der Beratung nicht anwesend waren. Zudem musste sich der Bundespräsident, die Bundespräsidentin über den Geschäftsbericht seines/ihres Vorgängers, seiner/ihrer Vorgängerin äussern, was ebenfalls als Problem eingestuft wurde.

Zur Stärkung der Behandlung des Geschäftsberichts des Bundesrats im Nationalrat wurden das ParlG und das GRN dahingehend geändert, dass bei der Behandlung sämtliche Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin im Nationalrat anwesend sein müssen.

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Grundzüge der Vorlage

Die Änderungen des ParlG und des GRN erzielten nicht den erhofften Effekt einer Steigerung des Stellenwertes der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat.

Aufgrund dieser Erfahrungen und im Interesse der Verfahrensökonomie des Rates wie auch der Kommission entschied sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) dazu, mittels parlamentarischer Initiative dem Nationalrat zu beantragen, Artikel 33cbis GRN wieder zu streichen, wobei die Änderung im Parlamentsgesetz, welche eine individuelle Anpassung der Regelung auf Stufe der Ratsreglemente ermöglicht, beibehalten werden soll (Art. 145 Abs. 1 ParlG).

Diese Änderung bedeutet, dass bei der Beratung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat nur mehr lediglich der Bundespräsident, die Bundespräsidentin anwesend sein muss. Es soll darauf verzichtet werden, dass sämtliche Mitglieder des 1 2

Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (GRN; SR 171.13).

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10).

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Bundesrates und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin der Beratung beiwohnen müssen.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

Geschäftsreglement des Nationalrates

Art. 33cbis GRN Mit der vorgeschlagenen Änderung des GRN soll diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.

4

Auswirkungen

Die vorgeschlagene Änderung des GRN hat keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Es besteht kein Zusammenhang zwischen der vorliegenden parlamentarischen Initiative und dem Recht der Europäischen Union.

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Bei der Prüfung des Geschäftsberichtes des Bundesrates durch den Nationalrat handelt es sich um eine Tätigkeit der Oberaufsicht. Diese stützt sich auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 169 Absatz 1 Bundesverfassung (BV)3.

Bei der vorliegenden Initiative soll eine Bestimmung aus dem GRN gestrichen werden. Die parlamentarische Initiative der GPK-N stützt sich auf Artikel 107 Absatz 3 ParlG. Die gewünschte Änderung betrifft das Geschäftsreglement des Nationalrates, welches gemäss Artikel 36 ParlG vom Nationalrat erlassen wurde.

Da die Änderung nur das GRN betrifft, werden weder die ständerätliche Kommission noch der Ständerat als solches in die parlamentarische Initiative miteinbezogen.

Das Verfahren weicht somit von den betreffenden Bestimmungen in Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 114 ParlG ab.

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Bundesverfassung (BV; SR 101)

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