Originaltext

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls Abgeschlossen am 11. September 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 19951 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet) sowie von dessen Protokoll (im Folgenden als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 4

Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

1

SR 0.672.974.31

2012-2426

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Abkommens mit der Tschechischen Republik

a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.

d)

Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.» Art. II 1. Artikel 5 Absatz 3 (Betriebstätte) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «3. Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.» 2. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e (Betriebstätte) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;» Art. III Artikel 9 Absatz 3 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird gestrichen.

Art. IV Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

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2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person: a)

eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während einer ununterbrochenen Dauer von mindestens einem Jahr verfügt;

b)

eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung im anderen Vertragsstaat ansässig und nach dem Recht dieses anderen Staates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt; oder

c)

die Nationalbank des anderen Staates ist.

4. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.»

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Art. V 1. Die folgenden zwei Sätze werden Artikel 11 Absatz 2 (Zinsen) des Abkommens hinzugefügt: «Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.

Der Ausdruck beinhaltet kein Einkünfte, die im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 als Dividenden gelten.» 2. Ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens hinzugefügt: «4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.» 3. Der bestehende Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird zu Absatz 5.

Art. VI Der erste Satz von Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.» Art. VII Artikel 17 Absatz 3 (Künstler und Sportler) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, die durch Künstler oder Sportler ausgeübt werden, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, wenn die Tätigkeit im erstgenannten Staat vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.» Art. VIII 1. Artikel 23 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: «1. In der Tschechischen Republik wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 9618

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a)

Bei der Besteuerung der in der Tschechischen Republik ansässigen Personen kann die Tschechische Republik das Einkommen oder Vermögen, das nach diesem Abkommen auch in der Schweiz besteuert werden kann, in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, rechnet aber den Betrag, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, an den Betrag der hierauf erhobenen Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten tschechischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann.

b)

Erzielt eine in der Tschechischen Republik ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden können, so befreit die Tschechische Republik solche Einkünfte oder solches Vermögen von der Steuer; sie kann aber diese Einkünfte oder dieses Vermögen für die Festsetzung der Steuer auf dem übrigen Einkommen oder dem übrigen Vermögen dieser ansässigen Person berücksichtigen.

c)

Ungeachtet der Bestimmungen von Buchstabe a dieses Absatzes kann in der Tschechischen Republik auch die Freistellungsmethode Anwendung finden, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und entsprechend diesem Recht.»

2. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch folgenden Buchstaben ersetzt: «a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Tschechischen Republik besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.» 3. Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch den folgenden Buchstaben c ergänzt: «c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.» Art. IX 1. Der erste Satz von Artikel 24 Absatz 2 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

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«2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder einer festen Einrichtung, über die eine in einem Vertragsstaat ansässig Person im anderen Vertragsstaat verfügt, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.» 2. Artikel 24 Absatz 3 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird geändert, in dem der Wortlaut «Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4» durch den Wortlaut «Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5» ersetzt wird.

3. Artikel 24 (Gleichbehandlung) des Abkommens werden folgende Absätze hinzugefügt: «6. Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat unselbständige Arbeit leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern: a)

die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte; und

b)

die zuständige Behörde dieses Staates festgestellt hat, dass die Vorsorgeeinrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.

7. Für Zwecke von Absatz 6: a)

bedeutet der Ausdruck ein Plan, der die natürliche Person zur Sicherung von Altersleistungen angehört; und

b)

gilt eine Vorsorgeeinrichtung in einem Staat als steuerlich anerkannt, wenn hinsichtlich der Beiträge an die Einrichtung in diesem Staat eine Steuerentlastung zu gewähren wäre.»

Art. X Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem 9620

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Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.»

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Art. XI Die Absätze 1 und 2 des Protokolls zum Abkommen werden durch folgende Absätze ersetzt: «1. Zu Art. 4 Beide Staaten bestätigen, dass eine juristische Person, die in einem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates errichtet und in diesem Staat steuerbefreit ist, für Zwecke des Abkommens als in diesem Vertragsstaat ansässig gilt.

2. Zu Art. 7 In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte ermittelt werden, welcher der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

3. Zu Art. 10 a)

Wurde die Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende nicht eingehalten und deshalb die Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 2 anlässlich der Zahlung zurückbehalten und wird die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt, so kann die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer verlangen.

b)

Es besteht Einvernehmen für Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b, dass eine Vorsorgeeinrichtung als steuerlich anerkannt gilt, wenn (i) die von der begünstigten Person bezahlten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise vom steuerbaren Einkommen der begünstigten Person in diesem Staat nach dem Recht dieses Staates abgezogen werden, oder (ii) die Beiträge des Arbeitgebers in diesem Staat nach dem Recht dieses Staates nicht vollständig dem steuerbaren Einkommen der begünstigten Person zugerechnet werden;

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Es besteht weiter Einvernehmen, dass der Ausdruck «steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» auch alle Anlagefonds, Anlagestiftungen oder andere Institutionen umfasst, in die ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen oder andere ähnliche Einrichtungen, die Vorsorgepläne anbieten, investieren können.

4. Zu Art. 12 In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die Bestimmungen von Absatz 2 keine Anwendung finden und die im Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, erhobene Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.

5. Zu den Art. 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 nicht nur periodische Zahlungen einschliessen, sondern auch Kapitalleistungen.

6. Zu Art. 25 Sollte die Tschechische Republik nach der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls eine Schiedsklausel in ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, so nehmen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Tschechischen Republik baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Änderungsprotokolls auf, das die Einführung einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zum Ziel hat.

7. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen, (vi) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausser jenen, die zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten geführt hätten;

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b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, spekulative Ersuchen zu stellen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer offenen Untersuchung oder Verfahren haben (), oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe a wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i­vi von Buchstabe a nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

8. Es besteht Einvernehmen, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates für Zwecke des Abkommens, nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, die Vorteile des Abkommens einer Person, als solcher oder hinsichtlich einer Transaktion, versagen kann, wenn die Gewährung der Abkommensvorteile nach ihrer Auffassung zu einem Missbrauch des Abkommens führt.» Art. XII Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das Protokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, tritt am Tag der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

Seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Prag, am 11. September 2012, im Doppel in deutscher, tschechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und tschechischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Tschechischen Republik:

André Regli Schweiz. Botschafter in Prag

Miroslav Kalousek Finanzminister

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