Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2012 vom 22. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20112, beschliesst: Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2012 wird genehmigt.
1
2
Sie schliesst ab mit: Franken
a.
Aufwänden von
63 877 972 800
b.
Erträgen von
64 622 333 300
c.
einem Ertragsüberschuss von
Art. 2
744 360 500
Investitionsbereich
Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2012 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
Art. 3
7 376 801 100 251 621 800
Kreditverschiebungen
Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
2
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbei-
3
1 2
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
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Voranschlag für das Jahr 2012. BB I
träge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
4
Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
5
Art. 4
Ausgaben und Einnahmen
Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2012 genehmigt: Franken
a.
Gesamtausgaben von
64 130 714 900
b.
Gesamteinnahmen von
64 750 833 600
c.
ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von
Art. 5
620 118 700
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 64 565 399 685 Franken zu Grunde gelegt.
1
Dieser Betrag wird um 434 684 785 Franken auf 64 130 714 900 Franken gekürzt.
Die Kürzung ist nach Artikel 17d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 20053 dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.
2
Art. 6
Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG-Verwaltungseinheiten
Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAGVerwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 FHG4 als Planungsgrössen festgelegt.
3 4
SR 611.0 SR 611.0
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Voranschlag für das Jahr 2012. BB I
Art. 7
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:
1
Franken
2
a.
Ordnung und öffentliche Sicherheit
138 400 000
b.
Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit
c.
Landesverteidigung
d.
Bauprogramm 2012 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
e.
Soziale Wohlfahrt
f.
Umweltschutz und Raumordnung
g.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
158 000 000
h.
Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz
300 000 000
22 700 000 1 531 000 000 21 500 000 410 000 000 1 820 000 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2012 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
Art. 8
78 500 000
Der Ausgabenbremse unterstellter Zusatzkredit für die KTI (Forschungs- und Innovationsförderung)
Der Verpflichtungskredit für die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 20115 über die Finanzierung der nationalen und internationalen Tätigkeiten im Bereich der Innovation für das Jahr 2012 wird um 7 Millionen Franken auf 128,5 Millionen Franken erhöht.
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2
Die Erhöhung wird zur Projektförderung inklusive Overheadbeiträge verwendet.
Art. 9
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
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a.
Ordnung und öffentliche Sicherheit
18 400 000
b.
Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit
300 000
c.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
36 600 000
BBl 2011 5509
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Voranschlag für das Jahr 2012. BB I
Art. 10
Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2012 des ETH-Bereichs
Das EDI wird ermächtigt, zwischen dem Verpflichtungskredit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2012 des ETH-Bereichs nach Artikel 7 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
2
Art. 11
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 22. Dezember 2011
Nationalrat, 22. Dezember 2011
Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab
Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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