Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen) vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20122, beschliesst: Art. 1 Der Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 20113 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) wird genehmigt.

Art. 2 Das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2012 4401 AS 2011 4859 SR 0.142.112.681

2008-3018

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

2

Ständerat, 14. Dezember 2012

Nationalrat, 14. Dezember 2012

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

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BBl 2012 9731

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

Beilage (Art. 2)

Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung6, in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20128, beschliesst: Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.

1

2

Es gilt für Personen, die:

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a.

ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Ausland erworben haben;

b.

in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen; und

c.

sich nach Anhang III des Freizügigkeitsabkommens oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG10 berufen können.

SR 101 SR 0.142.112.681 BBl 2012 4401 SR 0.632.31 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

Der Bundesrat bestimmt, welche reglementierten Berufe unter dieses Gesetz fallen.

Dazu hört er vorgängig die Kantone an.

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Art. 2

Meldepflicht

Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten.

1

2 Der Bundesrat regelt gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG11 Form, Inhalt und Periodizität der Meldung; er bestimmt die Begleitdokumente.

Art. 3

Verfahren und Nachprüfung der Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und ihre Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle des Bundes oder der Kantone weiter.

1

Ist eine Bundesbehörde zuständig, so prüft sie die Berufsqualifikationen. Hält sie die Berufsqualifikationen für ausreichend, so leitet sie die Meldung und ihre Begleitdokumente mit dem Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter. Weicht die nachgewiesene Berufsqualifikation von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, namentlich durch eine Eignungsprüfung, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

2

Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht.

3

Art. 4

Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente weiter:

1

11

a.

wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit des Bundes fällt: unverzüglich an die für die Berufsausübung zuständige Behörde;

b.

wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit der Kantone fällt: unverzüglich an die entsprechende kantonale Behörde oder an das entsprechende interkantonale Organ.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen oder des interkantonalen Rechts.

2

Art. 5

Beginn der Berufsausübung

Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald:

1

a.

die zuständige Behörde ihr oder ihm mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht; oder

b.

die festgelegten Fristen ohne Mitteilung durch eine Behörde abgelaufen sind.

Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG12.

2

Art. 6

Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

1

2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach der Richtlinie 2005/36/EG13.

Art. 7 1

2

Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

Dienstleistungen erbringt, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt ist;

b.

gegen eine vom Bundesrat bestimmte Meldepflicht verstösst, deren Missachtung der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung mit Busse bedroht.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

12 13

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

Art. 8

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200614 Art. 35 Abs. 1, 2 vierter Satz und 3 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196016 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung selbstständig als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201217 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

1

2

... Diese trägt die Meldung ins Register ein.

3

Aufgehoben

2. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201118 Art. 23

Meldepflicht

Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.

1

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199919 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196020 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung als Dienstleis2

14 15 16 17 18 19 20

SR 811.11 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 SR ...; BBl 2012 9731 9733 SR 935.81; AS 2012 1929 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

tungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201221 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

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SR ...; BBl 2012 9731 9733

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Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011. BB

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