Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

Entwurf

(Geldwäschereigesetz, GwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 20121, beschliesst: I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 95, 98 und 123 der Bundesverfassung3, Gliederungstitel vor Art. 11a (neu)

3. Abschnitt: Herausgabe von Informationen Art. 11a (neu) Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.

1

Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.

2

Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.

3

Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1.

4

5

1 2 3

Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.

BBl 2012 6941 SR 955.0 SR 101

2012-1141

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Geldwäschereigesetz

Art. 23 Abs. 2 Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.

2

Art. 30 (neu)

Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen

Die Meldestelle kann alle Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:

1

2

3

a.

gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;

b.

gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entsprechen würde;

c.

gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird;

d.

gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und

e.

die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.

Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben: a.

den Namen des Finanzintermediärs, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;

b.

Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi;

c.

die wirtschaftlich berechtigte Person; und

d.

Angaben zu Transaktionen.

Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.

Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:

4

a.

sie die Informationen nur zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;

b.

sie die Informationen nur für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei oder deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens verwendet;

c.

sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;

d.

sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet;

e.

das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.

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Geldwäschereigesetz

Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.

5

Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.

6

Art. 31 (neu)

Auskunftsverweigerung

Auf das Ersuchen einer ausländischen Meldestelle darf nicht eingetreten werden, wenn: a.

die Anfrage keinen Bezug zur Schweiz aufweist;

b.

die Beantwortung eines Ersuchens die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstiger Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt.

Art. 31a (neu)

Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19944 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.

Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden 2

Aufgehoben

Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht weitergegeben werden.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 360

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