Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Getränken

Entwurf

(Alkoholhandelsgesetz, AlkHG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 20122, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Begriffe Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt den Handel mit alkoholischen Getränken mit dem Zweck: a.

den problematischen Alkoholkonsum und die Schäden, die dadurch verursacht werden können, zu vermindern;

b.

insbesondere die Jugend zu schützen.

Art. 2 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt für alkoholische Getränke: a.

die Werbung;

b.

den Ausschank und den Detailhandel, soweit sie nicht im privaten Kreis erfolgen.

Vorbehalten bleiben die Werbevorschriften nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen.

2

Der Bundesrat kann diesem Gesetz andere alkoholhaltige Erzeugnisse unterstellen, wenn diese eine den alkoholischen Getränken vergleichbare problematische Wirkung auf die Gesundheit haben.

3

1 2 3

SR 101 BBl 2012 1315 SR 784.40

2010-0556

1493

Alkoholhandelsgesetz

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

alkoholisches Getränk: Getränk, das mehr als 0,5 Volumenprozent Ethanol enthält;

b.

Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als Ethanol;

c.

Spirituose: alkoholisches Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituosen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes auch: 1. reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist, 2. Getränke mit einem Alkoholgehalt über 18 Volumenprozent, deren Alkohol ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde;

d.

Ausschank: die Abgabe alkoholischer Getränke in Restaurationsbetrieben, Bars, Dancings sowie in weiteren Betrieben der Gastronomie und der Hotellerie zum unmittelbaren Konsum an Ort und Stelle;

e.

Detailhandel: die gewerbliche Abgabe alkoholischer Getränke an die Konsumentin oder den Konsumenten, die nicht im Rahmen des Ausschanks erfolgt;

f.

Testkauf: Kauf, bei dem eine jugendliche Person im Auftrag von Privaten oder Behörden versucht, ein alkoholisches Getränk zu kaufen, das ihr aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen nicht abgegeben werden darf.

2. Abschnitt: Werbeverbote Art. 4 1

Werbung für Spirituosen

Verboten ist Werbung für Spirituosen: a.

die so gestaltet ist, dass sie: 1. Situationen des Konsums von Spirituosen zeigt, 2. mit Spirituosen ein besonderes Lebensgefühl wie Reichtum, Erfolg, Gesundheit, Sportlichkeit, Jugendlichkeit, Geselligkeit, Ferien- oder Rauschgefühle oder Ähnliches verbindet;

b.

auf den folgenden Werbeträgern: 1. auf Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten und damit nicht im Zusammenhang stehen, 2. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln,

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Alkoholhandelsgesetz

3.

4.

in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind, in Radio und Fernsehen;

c.

an den folgenden Örtlichkeiten: 1. in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen, 2. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen, 3. an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten, sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden;

d.

mit preisvergleichenden Angaben oder mit Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen.

Die Kantone können die Werbung an weiteren Örtlichkeiten verbieten, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.

2

Die Verbote nach Absatz 1 gelten auch für entsprechende elektronisch vermittelte Inhalte, in denen für Spirituosen geworben wird, wie beispielsweise in Computerspielen oder Filmen im Internet.

3

Art. 5 1

Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke

Verboten ist Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke: a.

die so gestaltet ist, dass sie: 1. Minderjährige zum Trinken dieser Produkte auffordert, 2. Personen, die das Aussehen einer minderjährigen Person haben, mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Verbindung bringt;

b.

auf den folgenden Werbeträgern: 1. auf Gebrauchsgegenständen, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind, 2. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind;

c.

an Orten, wo sich hauptsächlich Minderjährige aufhalten, sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von solchen Personen besucht werden.

Die Kantone können die Werbung an weiteren Örtlichkeiten verbieten, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.

2

Die Verbote nach Absatz 1 gelten auch für entsprechende elektronisch vermittelte Inhalte, in denen für alkoholische Getränke geworben wird, wie beispielsweise in Computerspielen oder Filmen im Internet.

3

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Alkoholhandelsgesetz

3. Abschnitt: Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten Art. 6

Meldepflicht für Ausschank und Detailhandel

Wer alkoholische Getränke ausschenken oder Detailhandel mit diesen betreiben will, muss diese Tätigkeit der zuständigen kantonalen Behörde melden.

1

2 Eine Meldung nach Artikel 17a Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19924 gilt als Meldung im Sinne dieses Gesetzes, sofern der Ausschank von oder der Detailhandel mit alkoholischen Getränken darin ausgewiesen ist.

3

Die Kantone können zusätzlich eine Bewilligung vorschreiben.

Art. 7

Altersabhängige Abgabebeschränkungen

Spirituosen dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren, die übrigen alkoholischen Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.

1

Verboten ist auch die Weitergabe mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen.

2

Art. 8

Angebotsvorschriften

Alkoholische Getränke müssen im Detailhandel so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

1

Im Ausschank und im Detailhandel ist gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei sind die nach Artikel 7 Absatz 1 geltenden Mindestabgabealter, das Verbot der Weitergabe nach Artikel 7 Absatz 2 sowie die strafrechtlichen Folgen einer Widerhandlung anzugeben.

2

Art. 9

Pflicht zum Angebot alkoholfreier Getränke

Ausschankbetriebe müssen mindestens drei alkoholfreie Getränke unterschiedlicher Art führen, die: a.

billiger angeboten werden als das billigste alkoholische Getränk; und

b.

auf gleiche Weise wie die alkoholischen Getränke angeboten werden.

Art. 10

Verbot von Vergünstigungen und zeitliche Handelsbeschränkungen für alkoholische Getränke

Die Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen auf Spirituosen ist verboten.

1

4

SR 817.0

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Alkoholhandelsgesetz

2

Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sind verboten: a.

die Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen auf den übrigen alkoholischen Getränken im Ausschank;

b.

der Detailhandel mit alkoholischen Getränken jeglicher Art.

Art. 11

Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Die Kantone können über die Handelsbeschränkungen nach den Artikeln 7­10 hinausgehende Beschränkungen vorsehen.

Art. 12

Verbot des Ausschanks und des Detailhandels an Nationalstrassen

Auf an Nationalstrassen gelegenen Nebenanlagen und Rastplätzen sind der Ausschank alkoholischer Getränke und der Detailhandel mit ihnen verboten.

Art. 13

Testkäufe

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können zur Überprüfung der Einhaltung der altersabhängigen Abgabebeschränkungen Testkäufe durchführen oder anordnen.

1

Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2

3

a.

Die beigezogenen Jugendlichen und die Inhaberinnen und Inhaber ihrer elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

b.

Die Testkäufe werden von den Behörden oder von anerkannten Fachorganisationen durchgeführt.

c.

Die beigezogenen Jugendlichen sind daraufhin geprüft worden, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und sie sind zureichend darauf vorbereitet worden.

d.

Die Jugendlichen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

e.

Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Jugendlichen verschleiern.

f.

Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b.

die Einzelheiten über Rekrutierung, Instruktion, Begleitung und Persönlichkeitsschutz der eingesetzten Jugendlichen;

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Alkoholhandelsgesetz

c.

die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d.

die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

4. Abschnitt: Finanzhilfen Art. 14 Der Bund kann zur Verminderung des problematischen Alkoholkonsums Organisationen und Projekte von gesamtschweizerischem oder überregionalem Interesse mit Finanzhilfen unterstützen.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfen;

b.

die Höhe der Finanzhilfen;

c.

das Verfahren zur Gewährung der Finanzhilfen.

Der Bundesrat kann die Ausrichtung der Finanzhilfen ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.

3

5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 15 1

Missachtung der Vorschriften über die Werbung und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer: a.

den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung nach den Artikeln 4 und 5 zuwiderhandelt;

b.

die Vorschriften über die Abgabe nach den Artikeln 6­10 und 12 verletzt.

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

2

Art. 16

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

1

2 Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.

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Art. 17

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 18

Strafverfolgung

Für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b sind die Kantone zuständig. Die Artikel 6­8 VStrR6 gelten hinsichtlich Widerhandlungen gegen dieses Gesetz auch für die kantonalen Behörden.

1

Die übrigen Widerhandlungen werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt.

2

6. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen Art. 19 Bei wiederholten oder schweren Widerhandlungen gegen die Artikel 7­10 und 12 kann die zuständige kantonale Behörde einem Betrieb den Ausschank von oder den Detailhandel mit alkoholischen Getränken vorübergehend oder dauerhaft verbieten.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er bestimmt die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde.

Art. 21

Evaluation

Ein paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Präventionsfachorganisationen und der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammengesetzter Expertenrat überprüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen auf ihre Wirksamkeit.

1

Er stellt in einem Bericht zuhanden des Bundesrates die Gesetzesfolgen dar und unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge für das weitere Vorgehen.

2

5 6

SR 313.0 SR 313.0

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Alkoholhandelsgesetz

Art. 22

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

Art. 23

Übergangsbestimmungen

Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt.

1

Auf laufende Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.

2

Art. 24

Koordination mit dem Spirituosensteuergesetz

Falls das Spirituosensteuergesetz vom ...7 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen spirituosensteuerrechtlichen Bestimmungen und bestimmt die für deren Vollzug zuständige Behörde.

1

2

Dabei hält er sich so weit als möglich an das bisherige Recht.

Art. 25

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7

BBl 2012 1467

1500

Alkoholhandelsgesetz

Anhang (Art. 22)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 19328 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579 Art. 39 Abs. 3 Die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe unterstehen den Vorschriften der Kantone und der Gemeinden über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Öffnungs- und Schliessungszeiten, mit Ausnahme der strengeren kantonalen Regelungen betreffend Verkaufszeiten für alkoholische Getränke nach Artikel 11 des Alkoholhandelsgesetzes vom ...10.

3

2. Bundesgesetz vom 24. März 200611 über Radio und Fernsehen Art. 10 Abs. 1 Bst. b 1

Unzulässig ist Werbung für: b.

8

9 10 11 12

Spirituosen nach Artikel 3 Buchstabe c des Alkoholhandelsgesetzes vom ...12; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;

BS 6 857, AS 48 425, 54 953, 60 689, 1950 72, 1967 1485, 1968 83, 1969 767, 1970 529, 1974 1857, 1978 391, 1982 694, 1985 1965, 1991 857, 1994 1634, 1995 1833 3517, 1997 379, 1998 3033, 1999 1730, 2003 3543, 2004 455, 2005 945, 2006 2197, 2007 1411 5779, 2008 2265, 2010 2617, 2011 1743 SR 742.101 BBl 2012 1493 SR 784.40 BBl 2012 1493

1501

Alkoholhandelsgesetz

3. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199213 Art. 48 Abs. 1 Bst. l 1

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: l.

den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt;

Art. 60

Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für Tabak, welche sich hauptsächlich an Personen unter 18 Jahren richtet, einschränken. Vorbehalten bleiben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 200614 über Radio und Fernsehen.

4. Bundesgesetz vom 23. März 200115 über das Gewerbe der Reisenden Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Beschränkungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen 1

Aufgehoben

Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.

2

13 14 15

SR 817.0 SR 784.40 SR 943.1

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