Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz vom 5. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbandes «OdA Bewegung und Gesundheit» gemäss dem Reglement vom 12. November 20122 über den «Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz» wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

5. Dezember 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds «Bewegungsberufe Schweiz» mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 246 vom 18. Dezember 2012 veröffentlicht.

2012-2322

9503

Reglement über den «Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz» mit AVE

1

Name und Zweck

Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Branche Bewegung und Gesundheit zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach Ziffer 4 (Art. 8­11).

2

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Dienstleistungen erbringen im Bereich der folgenden gesundheitswirksamen Bewegungs- und Entspannungsangebote, die unter Anleitung und Betreuung an Einzelpersonen und Gruppen praktiziert werden: a.

3

gerätegestütztes Kraft- und Ausdauertraining in Fitness- und Gesundheitscentern, namentlich: 1. Beratung von Kundinnen und Kunden zu Bewegung und Entspannung; 2. Entwicklung von Trainingsprogrammen; 3. Instruktion und Leitung gesundheitsorientierter Kraft-, Ausdauer- und Beweglichkeitsprogramme;

SR 412.10

9504

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz mit AVE

b.

geleitetes Bewegungstraining in Gruppen oder mit Einzelpersonen in Gymnastikstudios, namentlich: 1. Beratung von Kundinnen und Kunden für Bewegung und Entspannung; 2. Entwicklung von Trainingsprogrammen; 3. Instruktion und Leitung gesundheitsorientierter Beweglichkeits-, Kraftund Ausdauerprogramme.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten namentlich gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung ausüben:

1

a.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundausbildung als Fachfrau/ Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ;

b.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als Fitnessinstruktor/Fitnessinstruktorin mit eidgenössischem Fachausweis;

c.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als Gymnastikstudioleiter/Gymnastikstudioleiterin mit eidgenössischem Fachausweis;

Er gilt auf für Personen ohne Abschluss nach Absatz 1 und für angelernte Personen, die Leistungen nach Artikel 4 erbringen.

2

Die Personen nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich über folgende Handlungskompetenzen ausweisen können:

3

4

a.

Erkennung und Förderung von gesundem Lebensstil;

b.

Erhebung von Daten, Ableitung der Ziele und Erstellung von Vorgehenskonzepten;

c.

Durchführung, Auswertung und Anpassung von bewegungsorientierten Vorgehenskonzepten;

d.

Kommunikation mit Kundinnen und Kunden und Einhaltung betrieblicher Prozesse;

e.

Beratung zu Produkten und Dienstleistungen und Verkauf derselben;

f.

betriebliche Administration unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen;

g.

Erhaltung von Sauberkeit, Funktionalität, Ökologie und Sicherheit der Arbeitsumgebung.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a.

4

Personen, die Krankenpflege-Leistungen gemäss dem Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 19944 erbringen;

SR 832.10

9505

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz mit AVE

b.

Art. 6

Spitäler, Spezialkliniken, psychiatrische Kliniken, Einrichtungen der ambulanten Pflege, Rehabilitationskliniken, Heilbäder und Heime, Tages- und Nachtstrukturen und andere kollektive Wohnformen sowie vergleichbare Institutionen, sofern diese Betriebe nicht als Fitness- und Gesundheitscenter gemäss Artikel 4 Buchstabe a oder Gymnastikstudios gemäss Artikel 4 Buchstabe b auftreten und entsprechende Dienstleistungen verkaufen.

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden System der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsprofilen und Wegleitungen der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

e.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den vom Verband «OdA Bewegung und Gesundheit» betreuten Bildungsangeboten; Organisation, Abwicklung, Unterstützung und Kontrolle der betrieblichen Erfahrungsnote; Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

f.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

9506

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz mit AVE

h.

Fach- und funktionsbezogene Weiterbildung von Prüfungsexpertinnen und -experten und von Instruktorinnen und Instruktoren in überbetrieblichen Kursen;

i.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Verband «OdA Bewegung und Gesundheit» kann auf Antrag der Mitgliederversammlung weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4

Finanzierung

Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb nach Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten nach Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9

Beiträge

Für die Betriebe nach den Artikeln 4 und 5 gelten die folgenden Kategorien mit den nachstehenden Beitragssätzen:

1

2

­

Kategorie A: Einzelbetriebe ohne Angestellte:

CHF 100;

­

Kategorie B: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 200 000:

CHF 200;

­

Kategorie C: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 400 000:

CHF 400;

­

Kategorie D: Betriebe mit einer Lohnsumme von über CHF 400 000:

CHF 500.

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden; ihre Löhne werden in der Lohnsumme nicht berücksichtigt.

3

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beitragssätze gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2013.

5

Der Vorstand des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» überprüft die Beitragssätze jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

6

9507

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz mit AVE

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 12

Vorstand des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit»

Der Vorstand des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

f.

Genehmigung des Budgets.

Art. 13

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

5

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

SR 412.101

9508

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz mit AVE

Art. 14 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts6 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 17

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 14.3 der Statuten vom 7. Mai 2010 des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» durch die Delegierten-Versammlung am 30. Januar 2012 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf.

1

6

SR 220

9509

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz mit AVE

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

12. November 2012

Im Namen des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit»: Paul Eigenmann Präsident

9510

Roland Steiner Vizepräsident