Bewilligungsverfahren für erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Kernenergierecht Öffentliche Auflage des Sondiergesuchs NSG 17-02 (Bülach) der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) vom August 2017 betreffend Bewilligung von Sondierbohrungen auf den Parzellen Kat.-Nrn. 5060, 6808, 6809, 6810, 6811, Herrenwis, in 8180 Bülach.

Gemeinde: 8180 Bülach.

Gesuchstellerin: Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Hardstrasse 73, Postfach 280, 5430 Wettingen.

Gegenstand: In der Etappe 3 des Sachplans geologische Tiefenlager (SGT) ist vorgesehen, die verbleibenden Standortgebiete mit geowissenschaftlichen Methoden detaillierter zu untersuchen. Die Untersuchungen haben den Zweck, den Kenntnisstand im Hinblick auf die definitive Standortwahl in Etappe 3 des SGT zu vertiefen. Die von der Nagra beabsichtigten Sondierbohrungen dienen der Erkundung der tieferen Gesteinsschichten bis maximal 2000 m Tiefe. Die Nagra beantragt hiermit die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bohranlage auf den Parzellen Kat.-Nrn. 5060, 6808, 6809, 6810, 6811, Herrenwis, in 8180 Bülach für mehrere Jahre.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Kernenergiegesetz (Art. 49 ff. KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom August 2017 kann vom 1. November 2017 bis zum 30. November 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

6752

Stadtverwaltung Bülach, Marktgasse 27/28, 8180 Bülach

2017-2826

BBl 2017

Das Gesuch ist zudem ab dem Start der öffentlichen Auflage auf der Webseite des Bundesamtes für Energie unter der folgenden Adresse einsehbar: www.bfe.admin.ch > Themen > Kernenergie > Radioaktive Abfälle > Erdwissenschaftliche Untersuchungen.

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 1. November 2017 bis zum 30. November 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

31. Oktober 2017

Bundesamt für Energie (BFE)

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