Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Milchtechnologe vom 17. April 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins gemäss dem Reglement vom 12. Mai 20112 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

17. April 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 89 vom 8. Mai 2012 veröffentlicht.

2012-0158

4783

Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe mit AVE

1

Allgemeines

Art. 1

Name und Trägerschaft

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Milchtechnologe» (BBF Milchtechnologe) einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins (SMV) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Mitgliedorganisationen des SMV sind der Berufsverband Molkereifachleute der Schweiz (BVM; industrielle Milchverarbeitung) und FROMARTE (gewerbliche Milchverarbeitung).

2

Der SMV ist gesamtschweizerisch für die milchwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung zuständig.

3

Art. 2

Zweck

Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Milchverarbeitungsbranche zu fördern.

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Milch aller Tierarten in einzelnen oder mehreren Prozessschritten verarbeiten.

Dazu gehören insbesondere:

3

a.

Milcherhitzungsverfahren;

b.

Separieren, Standardisieren und Homogenisieren;

c.

Mischen und Stabilisieren;

d.

Säuerungsprozesse;

e.

Käseherstellungsprozesse;

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe AVE

f.

Prozesse für Fett- und Proteinkonzentrate;

g.

Abfüllen, Verpacken und Lagern der Produkte.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen aufweisen: a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Käser/in, Molkerist/in, Milchtechnologe/in und Milchpraktiker/in;

b.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als Käser/in, Molkerist/in und Milchtechnologe/in mit eidgenössischem Fachausweis oder Diplom;

c.

Personen ohne Abschlüsse gemäss Buchstabe a und b und angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe und Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom SMV betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung und Abschlussfeiern;

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe AVE

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des SMV, des BVM und von FROMARTE im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Vorstand des SMV kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb und Betriebsteil gemäss den Artikeln 4 und 5 sowie die verarbeitete Milchmenge.

1

Für die industrielle Verarbeitung wird der Beitrag aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen der Fondskommission eingeschätzt.

2

Für die gewerblichen Betriebe übermittelt auf Anfrage von FROMARTE eine beauftragte Firma die folgenden Daten:

3

a.

die Adressen sämtlicher gewerblichen Betriebe;

b.

die verarbeitete Milchmenge pro gewerblichen Betrieb.

Art. 10 1

Beiträge

Die Beiträge werden wie folgt erhoben: a.

industrielle Verarbeitung zu anderem als Dauermilchwaren: Fr. 1.10 pro 10 000 kg Milch;

b.

industrielle Verarbeitung zu Dauermilchwaren: Fr. 1.10 pro 30 000 kg Milch;

c.

gewerbliche Milchverarbeitung: Fr. 2.00 pro 10 000 kg Milch.

Als industrielle Milchverarbeiter gelten Betriebe und Betriebsteile, die mehr als 20 000 000 kg Milch pro Jahr verarbeiten.

2

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe AVE

Als gewerbliche Milchverarbeiter gelten Betriebe und Betriebsteile, die weniger als 20 000 000 kg Milch pro Jahr verarbeiten.

3

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2008.

5

Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

6

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035 (BBV).

1

Ein Betrieb oder Betriebsteil, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Vorstand des SMV

Der Vorstand des SMV ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

4 5

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

SR 412.10 SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe AVE

Art. 14

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs oder Betriebsteils unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs oder Betriebsteils im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 15 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der SMVRechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG6 der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 12 der Statuten vom 28. August 2001 des SMV durch die Mitgliederversammlung am 12. Mai 2011 genehmigt.

6

SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Milchtechnologe AVE

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand des SMV mit Zustimmung des BBT den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

12. Mai 2011

Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein: Andreas Wegmüller Präsident

Florian Berset Geschäftsführer

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