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Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. September 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet Abgeschlossen am 18. Oktober 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend «Bundesrat» genannt) einerseits und die Regierung der Französischen Republik (nachfolgend «Französische Regierung» genannt) andererseits, nachfolgend «Parteien» genannt, in der Erwägung, dass hinsichtlich des auf dem Gelände der Europäischen Organisation für Kernforschung (nachfolgend «Organisation» genannt) anwendbaren Rechts in Artikel II des Abkommens vom 13. September 19653 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet (nachfolgend «Abkommen» genannt) das Territorialitätsprinzip verankert wurde; in der Erwägung, dass die Anwendung dieses Prinzips zu Schwierigkeiten bei der täglichen Geschäftsführung der Organisation führt und dass diese ihre beiden Gaststaaten um eine zweckmässigere Regelung für die Tätigkeit der Unternehmen gebeten hat, die auf dem Gelände der Organisation staatsübergreifende Dienstleistungen erbringen; in der Erwägung, dass sich das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die solche Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation erbringen, in Zukunft nach der Örtlichkeit, auf schweizerischer oder französischer Seite des Geländes der Organisation, richten muss, an der voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist; in der Erwägung, dass die Behörden der beiden Gaststaaten die Möglichkeit haben müssen, die Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Gesetzgebung auf dem gesamten Gelände der Organisation zu überwachen;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2012 8497 SR 0.192.122.423

2012-1045

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Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet. Protokoll

in der Erwägung, dass gemäss Artikel III des Abkommens die Behörden eines jeden der beiden Gaststaaten nur befugt sind, auf dem im Hoheitsgebiet ihres Staates gelegenen Geländeteil der Organisation tätig zu werden, dass sie aber in Abweichung von dieser Regel aus den Gründen und zu den Bedingungen, die in einem zusätzlichen Anhang zum Abkommen bezeichnet sind, auf dem im Hoheitsgebiet des anderen Gaststaates gelegenen Geländeteil der Organisation einschreiten können; in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel II und III des Abkommens infolgedessen geändert werden müssen und dass die Modalitäten zur Anwendung des Grundsatzes des voraussichtlichen überwiegenden Teils der zu erbringenden Dienstleistungen in einem zusätzlichen Anhang zum Abkommen geregelt werden müssen; haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Die Bestimmungen von Artikel II des Abkommens werden wie folgt geändert: ­

Der Ausdruck «des ihm als integrierenden Bestandteil beigefügten Anhangs» im ersten Absatz des Artikels wird ersetzt durch «der ihm als integrierenden Bestandteil beigefügten Anhänge 1 und 2».

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Es wird ein zweiter Absatz eingefügt, der wie folgt lautet: «Das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind, wird in Abweichung von diesem Grundsatz vorgängig festgelegt und den Unternehmen für jeden Vertrag zur Kenntnis gebracht. Bei der Festlegung des anwendbaren Rechts wird zu den im Anhang 2 dieses Abkommens bezeichneten Bedingungen berücksichtigt, wo genau auf dem französischen oder schweizerischen Teil des Geländes der Organisation voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist.»

Art. 2 Die Bestimmungen von Artikel III des Abkommens werden wie folgt geändert: ­

Der Ausdruck «Behörden» in beiden Absätzen des Artikels wird durch «zuständigen Behörden» ersetzt.

­

Der Ausdruck «im Anhang zum vorliegenden Abkommen» im ersten Absatz des Artikels wird ersetzt durch «in den Anhängen 1 und 2 zum vorliegenden Abkommen».

Art. 3 Dem Abkommen wird ein Anhang 2 mit dem beiliegenden Wortlaut beigefügt, der die Bedingungen zur Festlegung und Umsetzung des im neuen Absatz 2 von Artikel II verankerten Prinzips sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen die 8500

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zuständigen Behörden eines jeden der beiden Gaststaaten befugt sind, auf dem Geländeteil der Organisation tätig zu werden, der im Hoheitsgebiet des anderen Gaststaates liegt.

Art. 4 Der Grundsatz des voraussichtlichen überwiegenden Teils der zu erbringenden Dienstleistungen ist auf die von der Organisation abgeschlossenen Dienstleistungsverträge anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls ausgeschrieben werden.

Art. 5 Der Briefwechsel vom 18. Juni/5. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 19654 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet wird wie folgt geändert: ­

Der Ausdruck «der dazugehörige Anhang» wird ersetzt durch «die dazugehörigen Anhänge 1 und 2».

Art. 6 Jede Partei notifiziert der anderen den Vollzug der Formalitäten, die nach ihrer Verfassung zur Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind. Das Protokoll tritt drei Monate nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Ausgefertigt in Genf, am 18. Oktober 2010, in französischer Sprache, in zwei Exemplaren.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Französischen Republik:

Valentin Zellweger Botschafter

Jean-Baptiste Mattei Botschafter

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SR 0.192.122.423.1

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Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet. Protokoll

Anhang 2 zum Abkommen vom 13. September 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend spezifische Bestimmungen, die auf Unternehmen anwendbar sind, die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind Art. 1 1. Unternehmen, die im Rahmen eines mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags sowohl auf dem im schweizerischen Hoheitsgebiet als auch auf dem im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Teil der Organisation Dienstleistungen erbringen, sind gehalten, bei den dafür eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Bezug auf die folgenden Bereiche die für entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften des Gaststaates anzuwenden, auf dessen Hoheitsgebiet der voraussichtlich überwiegende Teil der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen ist: a)

die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; die Bestimmungen über die Ausgleichsruhezeit;

b)

die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs; die Bestimmungen über die Feiertage;

c)

die Mindestlohnsätze einschliesslich der Überstundenansätze;

d)

die Bedingungen für die Bereitstellung von Arbeitskräften durch Temporärfirmen;

e)

die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

f)

die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Anstellungsbedingungen für Schwangere und Wöchnerinnen sowie für Kinder und Jugendliche;

g)

die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die übrigen Nichtdiskriminierungsbestimmungen des einschlägigen innerstaatlichen Rechts.

2. Als Bestimmungen des anwendbaren Rechts gelten die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in den Gesamtarbeitsverträgen und Kollektivvereinbarungen festgelegten Bestimmungen, die im entsprechenden Gaststaat für allgemein verbindlich erklärt wurden.

3. Die übrigen Bereiche, insbesondere Anstellung, Vertragsaussetzung, Vertragsbruch sowie Personalvertretung, sind von diesem Abkommen nicht betroffen und unterliegen weiterhin den üblichen Anknüpfungsnormen gemäss dem Territorialitätsprinzip des Rechts nach Artikel II Absatz 1 des Abkommens.

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Art. 2 Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte, die beim Abschluss der Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmen und der Organisation für die laufenden Einzelarbeitsverträge bestanden, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die von den vorliegenden Bestimmungen betroffenen Unternehmen gebunden sind.

Art. 3 1. Die Organisation legt gemäss den Modalitäten des Abkommens vom 18. Oktober 2010 zwischen den Gaststaaten und der Organisation für jeden Vertrag fest, wo genau auf dem französischen oder schweizerischen Teil ihres Geländes voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist.

2. Bei der Festlegung der Örtlichkeit, an der voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a)

die Örtlichkeiten, an denen sich die Arbeitsplätze befinden;

b)

die voraussichtliche Zahl und Dauer der Dienstleistungen;

c)

die Anzahl der Anlagen oder Bestandteile, für die die Dienstleistungen erbracht werden sollen;

d)

die Anzahl oder die Fläche der Räumlichkeiten, in denen oder für die die Dienstleistungen erbracht werden sollen;

e)

die Anzahl Abgabestellen.

3. Die Organisation hält für jeden Vertrag das Kriterium bzw. die Kriterien fest, die je nach Relevanz bei der Festlegung der Örtlichkeit anzuwenden sind, an der dieser überwiegende Teil zu erbringen ist, wobei auf objektive und quantifizierbare Elemente abzustellen ist.

Art. 4 Die Organisation teilt den Unternehmen gemäss den Modalitäten des am 18. Oktober 2010 mit den Gaststaaten abgeschlossenen Abkommens bei der Ausschreibung mit, an welcher Örtlichkeit voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist und welches Recht infolgedessen anwendbar ist, so dass sie diesen Aspekt bei der Einreichung ihres Angebots berücksichtigen können.

Art. 5 Die Bestimmungen dieses Anhangs sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Unternehmens, der Dauer der Dienstleistungserbringung sowie der Einsatzdauer und des Einsatzorts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung des mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags anwendbar. Sie gelten für Dienstleistungen jeder Art. Sie sind nicht auf Warenlieferungen anwendbar, die in keinem

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Zusammenhang mit den von diesem Abkommen abgedeckten Dienstleistungen stehen.

Art. 6 Das gemäss diesem Anhang für anwendbar erklärte Recht gilt unverändert bis Vertragsende, einschliesslich Vertragsverlängerungen. Jedes vertragsschliessende Unternehmen informiert die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über diesen Punkt.

Art. 7 Für Subunternehmen eines zwischen der Organisation und einem Erstunternehmen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags gilt dasselbe Recht, das nach den oben aufgeführten Regeln festgelegt wurde, wie für das Erstunternehmen. Wenn das Subunternehmen jedoch nur auf dem schweizerischen oder nur auf dem französischen Geländeteil der Organisation Dienstleistungen erbringt, so sind die Bestimmungen dieses Anhangs nicht auf es anwendbar.

Art. 8 Unternehmen, die zur Gewährleistung gewisser vertraglich vereinbarter Dienstleistungen einen Vertrag mit einem Subunternehmen abschliessen wollen, informieren dieses schriftlich über das gemäss diesem Abkommen anwendbare Recht. Jedes Subunternehmen leitet diese Information schriftlich an die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter.

Art. 9 1. Falls gemäss der Gesetzgebung des Gaststaates, auf dessen Hoheitsgebiet der überwiegende Teil der mit der Organisation vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen ist, eine Arbeitsbewilligung für die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, so ist das Bewilligungsgesuch an die zuständigen Behörden dieses Gaststaates zu richten.

2. Sofern die geltenden Vorschriften und Verfahren es erlauben, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Gaststaates auf der Grundlage des von der Organisation erstellten Dokuments, mit dem das Hoheitsgebiet des überwiegenden Teils des Vertrags festgelegt wird, eine Arbeitsbewilligung aus, die auf dem gesamten Gelände der Organisation zur Ausführung des Vertrags berechtigt. Der Gesuchsteller ist damit von jeglichen Formalitäten dieser Art bei den zuständigen Behörden des anderen Gaststaates befreit.

3. Die zuständigen Behörden des Gaststaates, auf dessen Hoheitsgebiet der kleinere Teil des Vertrags auszuführen ist, erklären sich für nicht zuständig und verweisen den Gesuchsteller an die zuständigen Behörden des Gaststaates, auf dessen Hoheitsgebiet der überwiegende Teil des Vertrags auszuführen ist, wenn sie um eine Arbeitsbewilligung ersucht werden.

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4. Wenn gemäss der Gesetzgebung des Gaststaates, auf dessen Hoheitsgebiet der überwiegende Teil des Vertrags auszuführen ist, keine Arbeitsbewilligung für die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, so ist kein Bewilligungsgesuch notwendig, selbst wenn die Gesetzgebung des Gaststaates, auf dessen Hoheitsgebiet der kleinere Teil des Vertrags auszuführen ist, dies vorsieht.

5. Eine gemäss den vorgenannten Modalitäten ausgestellte Arbeitsbewilligung kann nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit ausserhalb des Geländes der Organisation geltend gemacht werden.

Art. 10 Für Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen gilt weiterhin das Territorialitätsprinzip des Rechts gemäss Artikel II Absatz 1 des Abkommens.

Art. 11 1. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Sitzabkommens und des Statutabkommens zwischen den Gaststaaten und der Organisation, die insbesondere vorsehen, dass das gesamte Gelände, auf dem die statutarischen Aktivitäten der Organisation ausgeführt werden, deren Verantwortung und Kontrolle untersteht, arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Parteien zusammen, um die Einhaltung der Grundsätze bezüglich des anwendbaren Rechts zu überwachen, die für die auf dem Gelände der Organisation tätigen Unternehmen gelten.

2. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der örtlich zuständigen Arbeitsinspektions- und Fremdenpolizeibehörden der beiden Gaststaaten bei Bedarf auf dem gesamten Gelände Besuche und Ermittlungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass ihr Recht korrekt angewendet wird; sie wenden dabei ihre eigenen Verfahrensbestimmungen an. Die Besuche und Ermittlungen werden gemeinsam durchgeführt, wenn das innerstaatliche Recht des Gaststaates dies erfordert.

3. Die gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 festgestellten Wiederhandlungen, die von den Unternehmen oder von deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Ausführung eines mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags begangen wurden, werden von den zuständigen Behörden des Gaststaates, dessen Recht anwendbar ist, gemäss seiner Gesetzgebung verfolgt und beurteilt.

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