Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks 1

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 76b Absatz 2 und 106 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «ASTRA» ersetzt.

2

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 82 Absätze 1 und 2, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung3, Art. 1 Abs. 2 und 3 Die Verkehrsregeln (Art. 26­57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.

2

Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit.

3

1 2 3 4

BBl 2010 8447 SR 741.01 SR 101 SR 930.11

2010-2293

5959

Strassenverkehrsgesetz

Art. 2 Abs. 3bis erster Satz 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. ...

Art. 4 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6a Sicherheit der Strasseninfrastruktur

Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung.

1

2 Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen.

Bund, Kantone und Gemeinden analysieren ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen und erarbeiten eine Planung zu deren Behebung.

3

Bund und Kantone ernennen eine für den Verkehrssicherheitsbereich verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter).

4

Art. 9 Abs. 1, 1bis und 3 zweiter Satz Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.

1

1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.

... Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.

3

Art. 14 Fahreignung und Fahrkompetenz

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

1

2

5960

Über Fahreignung verfügt, wer: a.

das Mindestalter erreicht hat;

b.

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

c.

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

Strassenverkehrsgesetz

d.

3

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Über Fahrkompetenz verfügt, wer: a.

die Verkehrsregeln kennt; und

b.

Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Art. 14a Lernfahrausweis

1

2

Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: a.

die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt;

b.

nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt.

Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen: a.

von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis;

b.

von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.

Art. 15 Randtitel, Abs. 1, 3, 4 zweiter Satz und 5 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer

Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.

1

Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.

3

... Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.

...

4

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.

5

Art. 15a Abs. 2 und 2bis 2

Er wird erteilt, wenn der Bewerber: a.

die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und

b.

die praktische Führerprüfung bestanden hat.

5961

Strassenverkehrsgesetz

2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest.

Art. 15b Definitiver Führerausweis

1

Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: a.

die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und

b.

die praktische Führerprüfung bestanden hat.

Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

2

Art. 15c Gültigkeitsdauer der Führerausweise

1

Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig.

Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen.

2

Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

3

Art. 15d Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz

5

SR 831.20

5962

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

1

a.

Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;

b.

Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;

c.

Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;

d.

Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung;

Strassenverkehrsgesetz

e.

Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.

Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

2

Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

3

Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.

4

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

5

Art. 15e Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

1

Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand des Artikels 16c Absatz 2 Buchstabe abis erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall 10 Jahre.

2

Art. 16a Abs. 1 1

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c.

gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

5963

Strassenverkehrsgesetz

Art. 16b Abs. 1 1

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

bbis. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16c Abs. 1 und 2 Bst. abis 1

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;

c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

Betrifft nur den französischen Text.

f.

Betrifft nur den französischen Text.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

2

abis. mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar; Art. 16cbis Abs. 2 dritter Satz ... Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

2

5964

Strassenverkehrsgesetz

Art. 16d Abs. 3 3

Der Ausweis wird für immer entzogen: a.

unverbesserlichen Personen;

b.

Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.

Art. 16e Nachschulung bei Führerausweisentzug

Eine Person muss eine von den Behörden anerkannte Nachschulung besuchen, wenn ihr der Führerausweis entzogen worden ist:

1

a.

für mindestens sechs Monate wegen wiederholter verkehrsgefährdender Widerhandlungen;

b.

wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration;

c.

wegen wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration;

d.

wegen wiederholten Verstosses gegen das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis);

e.

wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.

Die Entzugsdauer verlängert sich so lange, bis der Besuch der Nachschulung nachgewiesen wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2

Art. 17 Abs. 1 und 4 erster Satz (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz 1

Betrifft nur den italienischen Text.

... Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.

4

Art. 17a Datenaufzeichnungsgeräte und AlkoholWegfahrsperren

Wird der Lernfahr- oder Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit entzogen, so darf die betroffene Person nach Ablauf des Entzugs während fünf Jahren nur Fahrzeuge führen, die mit einem behördlich anerkannten Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind.

1

5965

Strassenverkehrsgesetz

Wird der Lernfahr- oder Führerausweis wegen wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand auf unbestimmte Zeit entzogen, so darf die betroffene Person nach Ablauf des Entzugs während fünf Jahren nicht unter Alkoholeinfluss fahren und darf nur Fahrzeuge führen, die mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind.

2

Die kantonale Behörde kann in begründeten Ausnahmenfällen das Führen eines Fahrzeugs bewilligen, das nicht mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist. Sie ordnet Ersatzmassnahmen an.

3

Der Ausweis ist wieder zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Auflagen missachtet worden sind.

4

Die mittels Datenaufzeichnungsgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre erhobenen Daten dürfen verwendet werden:

5

a.

zur Kontrolle, ob die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten wird, beziehungsweise zur Kontrolle der Einhaltung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren;

b.

zur Abklärung von Unfällen;

c.

zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Geräts.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Geräte und deren Kontrolle. Er regelt insbesondere:

6

a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

das Meldeverfahren;

d.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;

e.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

f.

die Datenberichtigung;

g.

die Datensicherheit.

Art. 19 Abs. 1 und 2 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.

1

Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.

2

5966

Strassenverkehrsgesetz

Art. 21 Fuhrleute

Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.

1

Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.

2

Art. 25 Abs. 2 Bst. i und 3 Bst. e und f 2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: i.

Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer vor.

Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über:

3

e.

Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen;

f.

Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung.

Art. 31 Abs. 2bis und 2ter 2bis Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:

6 7

a.

Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20096 sowie Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 20097 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);

b.

Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;

c.

Fahrlehrern;

d.

Inhabern des Lernfahrausweises;

e.

Personen, die Lernfahrten begleiten;

f.

Inhabern des Führerausweises auf Probe.

SR 745.1 SR 744.10

5967

Strassenverkehrsgesetz

Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.

2ter

Art. 41 Abs. 1, 2 sowie 2bis Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen.

1

Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung.

2

2bis Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen.

Art. 54 Besondere Befugnisse der Polizei

Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

1

Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.

2

Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.

3

Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

4

Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug.

Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.

5

Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

6

5968

Strassenverkehrsgesetz

Art. 55 Abs. 3, 3bis, 6 und 6bis 3

Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: a.

Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;

b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.

3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.

6

Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: a.

bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und

b.

welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.

6bis Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.

Art. 57 Abs. 5 Bst. b 5

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: b.

Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen.

7. Abschnitt: (Art. 57b) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 57c

IIIa. Titel: Verkehrsmanagement Art. 65 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ... Wurde der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 verursacht, so muss der Versicherer Rückgriff nehmen. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftli-

3

5969

Strassenverkehrsgesetz

chen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.

Art. 68a Schadenverlaufserklärung

Der Versicherungsnehmer hat während des Vertragsverhältnisses jederzeit Anspruch auf eine Schadensverlauf- beziehungsweise Schadenfreiheitserklärung. Auf seinen Antrag hin hat ihm der Versicherer innert 14 Tagen eine wahrheitsgetreue Erklärung über die ganze Vertragslaufzeit, maximal über die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses auszuhändigen.

Art. 89 Abs. 1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen.

1

IVa. Titel: Informationssysteme 1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung Art. 89a Grundsätze

Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ).

1

2

Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung.

Die Daten des IVZ stehen unter der Datenhoheit des ASTRA. Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden können die Daten, die sie für die Verkehrszulassung in ihrem Kanton benötigen, unmittelbar im IVZ erfassen und bearbeiten.

3

Das ASTRA definiert die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich.

4

Art. 89b Zweck

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a.

5970

Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von: 1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, 2. Bewilligungen und Bescheinigungen, 3. Fahrtschreiberkarten;

Strassenverkehrsgesetz

b.

Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr;

c.

Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr;

d.

Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19968 der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;

e.

Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung;

f.

Verkehrsopferschutz;

g.

Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung;

h.

Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen;

i.

Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik;

j.

Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern, der Schwerverkehrsabgaben und weiterer Abgaben;

k.

Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;

l.

Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr;

m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

Art. 89c Das IVZ enthält:

Inhalt

8

a.

die Personalien der Inhaber von Dokumenten nach Artikel 89b Buchstabe a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde;

b.

die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind;

c.

die Daten, die für das Ausstellen von Fahrtschreiberkarten erforderlich sind;

SR 641.51

5971

Strassenverkehrsgesetz

d.

die Daten zu den folgenden Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind: 1. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen, 2. Fahrverbot, 3. Abnahme des Führerausweises, 4. Auflagen und Bedingungen zur Fahrberechtigung, 5. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden, 6. Aberkennung ausländischer Führerausweise, 7. Verwarnung, 8. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen, 9. neue Führerprüfung, 10. Teilnahme an Nachschulung, 11. Verlängerung der Probezeit, 12. Verfall des Führerausweises auf Probe, 13. Sperrfristen;

e.

die Daten zu den in der Schweiz in Handel gebrachten Fahrzeugtypen sowie Name und Adresse des Inhabers der Typengenehmigung oder dessen Vertreters in der Schweiz;

f.

Daten der von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherer.

Art 89d Datenbearbeitung

5972

Folgende Behörden bearbeiten die Daten des IVZ: a.

das ASTRA;

b.

die für das Erteilen und den Entzug der Fahrberechtigungen und der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

c.

die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung zuständigen Behörden: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;

d.

die für die Abnahme von Führer- und Fahrzeugausweisen zuständigen Polizeiorgane: die Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten.

Strassenverkehrsgesetz

Art. 89e Zugriff im Abrufverfahren

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: a.

die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

b.

die Zollorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19969 sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

c.

die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnahmendaten;

d.

die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen;

e.

das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten;

f.

das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten;

g.

das Bundesamt für Energie: für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen in die Motorfahrzeugdaten;

h.

das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76);

i.

ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten;

j.

ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.

Art. 89f Einsichtsrecht

9

Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber oder ihr Fahrzeug betreffen.

SR 641.51

5973

Strassenverkehrsgesetz

Art. 89g Datenbekanntgabe

1

Die Daten der Verkehrszulassung sind nicht öffentlich.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Er regelt die Voraussetzungen.

2

Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben:

3

a.

die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind;

b.

die von einem Verkehrsunfall betroffen sind;

c.

die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen.

Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist.

4

Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen.

5

Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89e), Sammelauszüge ausstellen.

6

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds dürfen die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76), Dritten bekannt geben.

7

Die Fahrzeugtypendaten und andere Sachdaten können veröffentlicht werden.

8

Art. 89h Organisation und Durchführung

5974

Der Bundesrat regelt: a.

die Organisation und den Betrieb des IVZ;

b.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

c.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

d.

die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahrzeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind;

e.

die Meldeverfahren;

Strassenverkehrsgesetz

f.

die Verfahren zur Datenberichtigung;

g.

das Verfahren zur Ausgestaltung der technischen Schnittstellen zum IVZ sowie für den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen und den am Zulassungsverfahren beteiligten Dritten;

h.

den Datenschutz und die Datensicherheit für alle Stellen, die mit autonomen Datenverarbeitungssystemen Zulassungs- und Kontrollaufgaben im Strassenverkehr wahrnehmen.

2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle Art. 89i Grundsätze

Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle.

1

Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle. Dieses besteht aus:

2

a.

einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem);

b.

einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem).

Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.

3

Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe ihrer vorhandenen Strassenverkehrsunfall-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89j unterstützt wird.

4

Art. 89j Zweck

Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a.

das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;

b.

das Auswertungssystem: 1. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, 2. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik, 3. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik.

5975

Strassenverkehrsgesetz

Art. 89k Inhalt

Das Informationssystem enthält folgende Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind: a.

Daten der beteiligten Personen;

b.

Daten der beteiligten Fahrzeuge;

c.

Daten zum Unfallort;

d.

Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen;

e.

Unfallskizzen;

f.

Einvernahmeprotokolle;

g.

Verzeigungsrapporte.

Art. 89l Datenbearbeitung

1

Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: a.

das ASTRA;

b.

die für die Eingabe zuständigen Stellen.

Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Unfälle bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

2

Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.

3

Art. 89m Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich dürfen: a.

zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden;

b.

zur Unfallauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.

Art. 89n Organisation und Durchführung

5976

Der Bundesrat regelt: a.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

b.

die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

c.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

d.

das Eingabeverfahren;

Strassenverkehrsgesetz

e.

die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;

g.

die Bekanntgabe von Daten;

h.

das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;

i.

die Datensicherheit;

j.

die Organisation und den Umfang der StrassenverkehrsunfallStatistik.

3. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrskontrollen Art. 89o Grundsätze

1

Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik.

Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus:

2

a.

einem System zur Erfassung der Strassenverkehrskontrollen (Erfassungssystem);

b.

einem System zur Auswertung der Strassenverkehrskontrollen (Auswertungssystem).

Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.

3

Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird.

4

Art. 89p Zweck

10

Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a.

das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;

b.

das Auswertungssystem: 1. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dem Abkommen vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,

SR 0.740.72

5977

Strassenverkehrsgesetz

2.

3.

der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrskontrollen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik.

Art. 89q Inhalt

Das Informationssystem enthält die folgenden Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind: a.

Daten der beteiligten Personen;

b.

Daten der beteiligten Fahrzeuge;

c.

Daten zum Ort der Kontrolle;

d.

Daten zur Kontrollart;

e.

Einvernahmeprotokolle;

f.

Verzeigungsrapporte.

Art. 89r Datenbearbeitung

1

Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: a.

das ASTRA;

b.

die für die Eingabe zuständigen Stellen.

Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

2

Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.

3

Art. 89s Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich dürfen: a.

zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden;

b.

zur Kontrollauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.

Art. 89t Organisation und Durchführung

5978

Der Bundesrat regelt: a.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

b.

die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

Strassenverkehrsgesetz

c.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

d.

das Eingabeverfahren;

e.

die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;

g.

die Bekanntgabe von Daten;

h.

das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;

i.

die Datensicherheit;

j.

die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrskontroll-Statistik.

Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln

Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

1

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

3

4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

a.

mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b.

mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c.

mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

d.

mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches11 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

11

SR 311.0

5979

Strassenverkehrsgesetz

Art. 90a 1 Das Gericht Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen wenn:

kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen,

a.

damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und

b.

der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

2

Art. 91 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren

1

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

b.

das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;

c.

in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: 2

a.

in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;

b.

aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.

Art. 91a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.

Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.

2

Art. 92 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.

1

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.

5980

Strassenverkehrsgesetz

Art. 93 Nicht betriebssichere Fahrzeuge

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

2

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;

b.

als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.

Art. 94 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.

ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;

b.

ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.

Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.

2

Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.

3

Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

4

Artikel 141 des Strafgesetzbuches12 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

5

Art. 96 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung

12

1

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;

b.

ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;

SR 311.0

5981

Strassenverkehrsgesetz

c.

die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

3

Art. 98 Signale und Markierungen

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;

b.

vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;

c.

eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;

d.

ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.

Art. 98a Warnungen vor Verkehrskontrollen

1

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet;

b.

bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches13).

Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher.

Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung.

2

3

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

13

SR 311.0

5982

öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt;

Strassenverkehrsgesetz

4

b.

eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird;

c.

Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet.

In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 99 Weitere Widerhand-lungen

1

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;

b.

als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;

c.

sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen;

d.

die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt;

e.

unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet;

f.

unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet;

g.

unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft;

h.

ein Fahrzeug ohne das nach Artikel 17a Absatz 1 vorgeschriebene Datenaufzeichnungsgerät führt;

i.

ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 17a Absatz 2 vorgeschriebene Alkohol-Wegfahrsperre führt;

j.

einer Person, von der er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie nur Fahrzeuge mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einer Alkohol-Wegfahrsperre führen darf, ein Fahrzeug ohne die entsprechende Installation überlässt.

Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt.

2

5983

Strassenverkehrsgesetz

Art. 104 Meldungen

Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.

1

Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.

2

Art. 104a­104d Aufgehoben Art. 105 Abs. 2 Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton muss Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückerstatten.

2

Art. 106 Abs. 7 und 9 Aufgehoben Art. 106a VölkerrechtlicheVerträge

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Verträge abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Verträge kann er:

1

a.

auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten;

b.

Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss. Es kann auch Änderungen

2

5984

Strassenverkehrsgesetz

der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195714 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen.

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Verträge über den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.

3

Der Bundesrat kann mit dem Fürstentum Liechtenstein Verträge über die Nutzung des IVZ abschliessen.

4

II Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197015 wird wie folgt geändert: Art. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französchen Text), Bst. b Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen: b.

bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen, die nach den Bundesgesetz vom 9. Juni 197716 über das Messwesen zugelassen sind;

Art. 4 Abs. 2 Die Angehörigen der Polizeiorgane dürfen Bussen auf der Strasse nur erheben, wenn sie die Dienstuniform tragen. Die Kantone können für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie für Kontrollen in ländlichen Gebieten auf dieses Erfordernis verzichten.

2

Art. 5

Vorgehen bei bekanntem Fahrzeugführer

Wird der Fahrzeugführer anlässlich einer Widerhandlung identifiziert, so kann er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

1

2

Bezahlt er sofort, so wird eine Quittung ausgestellt, die seinen Namen nicht nennt.

Bezahlt er nicht sofort, so muss er seine Personalien angeben. Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

3

14 15 16

SR 0.741.621 SR 741.03 SR 941.20

5985

Strassenverkehrsgesetz

Art. 6

Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer

Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.

1

Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.

2

Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

3

Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.

4

Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.

5

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 15. Juni 2012

Nationalrat, 15. Juni 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 201217 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012

17

BBl 2012 5959

5986