Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112 und in den Zusatzbericht vom 8. August 20113 betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, beschliesst: Art. 1 Ziffer 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. Oktober 19964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, eingefügt durch Artikel 4 des Protokolls vom 23. September 20095 zur Änderung dieses Abkommens, bedeutet, dass die Schweiz einem Amtshilfegesuch entspricht, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Vereinigten Staaten: 1

a.

die steuerpflichtige Person identifizieren, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b.

den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angeben, soweit sie den Vereinigten Staaten bekannt sind.

2

Die Identifikation gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auch durch die Umschreibung eines Verhaltensmusters geschehen, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass die steuerpflichtigen Personen, die sich nach diesem Muster verhalten haben, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Steuerpflichtige Personen dürfen jedoch nur dann auf diese Weise identifiziert werden, wenn der Informationsinhaber oder seine Mitarbeitenden zu solchem Verhalten in erheblicher Weise beigetragen haben.

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SR 101 BBl 2011 3749 BBl 2011 6663 SR 0.672.933.61 BBl 2010 247

2011-0486

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Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. BB

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in den Absätzen 1 und 2 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

3

Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 1 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.

4

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 16. März 2012

Nationalrat, 16. März 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. März 20126 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

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BBl 2012 3511

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