Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) Änderung vom 16. März 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20111, beschliesst: I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 7

2. Kapitel: Verbotenes Kriegsmaterial Art. 8 Abs. 1 und 2 1

Es ist verboten: a.

Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;

b.

jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;

c.

eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.

2

1 2

BBl 2011 5905 SR 514.51

2011-0907

3451

Kriegsmaterialgesetz

Art. 8a 1

Streumunition

Es ist verboten: a.

Streumunition zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;

b.

jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;

c.

eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

Absatz 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.

2

Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurückbehalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.

3

Art. 8b

Verbot der direkten Finanzierung

Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.

1

Als direkte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt die unmittelbare Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen zur Bezahlung oder Bevorschussung von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmaterial verbunden sind.

2

Art. 8c

Verbot der indirekten Finanzierung

Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.

1

2

Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt: a.

die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben;

b.

der Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

2

3452

Kriegsmaterialgesetz

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 und 5 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

1

2

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3

5

Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches3 sind anwendbar.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

1

2

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3

Art. 35a

Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann:

1

2

a.

Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;

b.

jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder

c.

eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3

3

SR 311.0

3453

Kriegsmaterialgesetz

Art. 35b

Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b oder 8c verstösst.

1

2

Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot gemäss den Artikeln 8b oder 8c lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

3

Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und 4 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

4

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

II Änderung bisherigen Rechts Die Strafprozessordnung4 wird wie folgt geändert: Art. 269 Abs. 2 Bst. d Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

d.

Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965: Artikel 33 Absatz 2 und 34­35b;

Art. 286 Abs. 2 Bst. d Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

d.

4 5 6

Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19966: Artikel 33 Absatz 2 und 34­35b;

SR 312.0 SR 514.51 SR 514.51

3454

Kriegsmaterialgesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2012

Nationalrat, 16. März 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. März 20127 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2012

7

BBl 2012 3451

3455

Kriegsmaterialgesetz

3456