Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 5. Januar 20122 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. September 20123, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 5. Januar 2012 «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 59

Militär- und Zivildienst

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Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten.

2

Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst.

Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls für Personen, die Dienst leisten.

3

Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

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1 2 3

SR 101 BBl 2012 1157 BBl 2012 8285

2012-1824

8317

Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmungen zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst) Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

4

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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