Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz.

Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers Die Kommission schlägt die Einführung einer Regelung im Strafgesetzbuch und im Jugendstrafgesetz vor, die den Opfern von Straftaten sowie in gewissen Fällen deren Angehörigen das Recht einräumt, auf Gesuch hin von den Behörden über wesentliche Strafvollzugsentscheide (z.B. Antritt des Strafvollzugs, Hafturlaub, Flucht, bedingte Entlassung etc.) informiert zu werden. Dabei bleiben aber auch die Interessen der verurteilten Person nicht unberücksichtigt: Das Opfer bzw. seine Angehörigen werden über die Strafvollzugsentscheide nicht informiert, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.

Vernehmlassungsfrist: 15. Oktober 2013 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Telefon 031 323 92 42, Fax 031 312 14 07, www.bj.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

30. Oktober 2012

2012-2588

Bundeskanzlei

8529