Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Januar 20092 eingereichten Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20103, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 23. Januar 2009 «Sicheres Wohnen im Alter» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 108b4 (neu)

Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung

Bund und Kantone treffen zur Förderung und zum Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums wirksame steuerpolitische Massnahmen.

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Zu diesem Zweck gestalten sie namentlich die direkten Steuern wie folgt: a.

Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum haben ab Erreichen des Alters, ab dem die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente vorsieht, das einmalige Wahlrecht, sich dafür zu entscheiden, dass die Eigennutzung des Wohneigentums am Wohnsitz nicht der Einkommenssteuer unterliegt.

b.

Wird das Wahlrecht ausgeübt, entfällt die Möglichkeit, die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Unterhaltskosten

SR 101 BBl 2009 1391 2549 BBl 2010 5303 Wird die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» in der Abstimmung vom 17. Juni 2012 abgelehnt, so wird Art. 108b zu Art. 108a.

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Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter». BB

können bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken jährlich abgezogen werden, wobei der Bund diesen Betrag periodisch der Teuerung anpasst. Die Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 85 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 108b6 (Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung) Bund und Kantone erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Sind diese nicht spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108b7 durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 108b8 unmittelbar anwendbar.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 16. März 2012

Nationalrat, 16. März 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

5 6 7 8

Die Nummerierung der Ziffer dieser Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel wird nach der Volksabstimmung festgelegt.

Wird die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» in der Abstimmung vom 17. Juni 2012 abgelehnt, so wird Art. 108b zu Art. 108a.

Wird die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» in der Abstimmung vom 17. Juni 2012 abgelehnt, so wird Art. 108b zu Art. 108a.

Wird die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» in der Abstimmung vom 17. Juni 2012 abgelehnt, so wird Art. 108b zu Art. 108a.

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