Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst: I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Bst. abis , b und bbis Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. ...

1

Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:

2

abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; b.

kompakte Siedlungen zu schaffen;

bbis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. a und abis 2

Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: a.

der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;

Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:

3

a.

1 2

Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;

BBl 2010 1049 SR 700

2009-2763

5987

Raumplanungsgesetz

abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; Art. 5 Art. 1bis­1sexies 1bis Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.

Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.

1ter

1quater Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

1qinquies

Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:

a.

ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder

b.

der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.

1sexies Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.

Art. 6 Abs. 1, 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und c 1

Aufgehoben

Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:

2

In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:

3

a.

ihres Siedlungsgebietes;

c.

ihres Kulturlandes.

Art. 8 1

Mindestinhalt der Richtpläne

Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: a.

wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;

b.

wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;

c.

in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.

5988

Raumplanungsgesetz

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

2

Art. 8a 1

Richtplaninhalt im Bereich Siedlung

Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: a.

wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;

b.

wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;

c.

wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;

d.

wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und

e.

wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.

2

Bisheriger Artikel 8 Absatz 2

3

Bisheriger Artikel 8 Absatz 3

Art. 15

Bauzonen

Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.

1

2

Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

3

4

Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: a.

es sich für die Überbauung eignet;

b.

es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c.

Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

d.

seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

e.

damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.

5

Art. 15a

Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20).

1

5989

Raumplanungsgesetz

Das kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.

2

Art. 18a

Solaranlagen

In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

1

2

Das kantonale Recht kann: a.

bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;

b.

in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.

Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

3

Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.

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Art. 19 Abs. 2 Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren.

Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.

2

Art. 38 Bisherige Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 Art. 38a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012

Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.

1

Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.

2

Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.

3

Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5.

4

5990

Raumplanungsgesetz

Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.

5

II Das Energiegesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 3 Bst. e 3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: e.

die Erzeugung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz: Bei beheizten Gebäuden, welche mindestens den Minergie-, MuKEn-Standard4 oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, wird die Überschreitung von maximal 20 cm für die Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei den Baulinien nicht mitgezählt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 15. Juni 2012

Nationalrat, 15. Juni 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012

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SR 730.0 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich.

BBl 2012 5987

5991

Raumplanungsgesetz

5992