Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 16

Zulassung

Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:

1

a.

einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;

b.

einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;

c.

ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder

d.

eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:

2

1 2

a.

den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;

b.

das Masterstudium;

c.

das Doktorat;

d.

die Programme der akademischen Weiterbildung;

e.

die Hörer.

BB1 2012 3099 SR 414.110

2011-2415

8185

ETH-Gesetz

Art. 16a

Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis

Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschränken.

1

Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.

2

3

Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.

4

Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.

5

Art. 35

Budget und Geschäftsbericht

Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht.

1

Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETHBereichs mit:

2

a.

der Bilanz;

b.

der Erfolgsrechnung;

c.

der Geldflussrechnung;

d.

der Investitionsrechnung;

e.

dem Eigenkapitalnachweis;

f.

dem Anhang.

Der ETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung.

3

Art. 35a

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

3

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

4

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

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ETH-Gesetz

Der bisherige Art. 35a wird zu Art. 35abis II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20123 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

3

BBl 2012 8185

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ETH-Gesetz

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