Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 16
Zulassung
Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
1
a.
einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b.
einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c.
ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d.
eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
2
1 2
a.
den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b.
das Masterstudium;
c.
das Doktorat;
d.
die Programme der akademischen Weiterbildung;
e.
die Hörer.
BB1 2012 3099 SR 414.110
2011-2415
8185
ETH-Gesetz
Art. 16a
Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis
Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschränken.
1
Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.
2
3
Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.
4
Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.
5
Art. 35
Budget und Geschäftsbericht
Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht.
1
Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETHBereichs mit:
2
a.
der Bilanz;
b.
der Erfolgsrechnung;
c.
der Geldflussrechnung;
d.
der Investitionsrechnung;
e.
dem Eigenkapitalnachweis;
f.
dem Anhang.
Der ETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung.
3
Art. 35a
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
1
Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
2
Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
3
Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
4
5
Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
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ETH-Gesetz
Der bisherige Art. 35a wird zu Art. 35abis II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012
Nationalrat, 28. September 2012
Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab
Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20123 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
3
BBl 2012 8185
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ETH-Gesetz
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