Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12464 Widersprechende Street One GmbH, Hunäusstrasse 5, D-29227 Celle, internationale Registrierung Nr. 621 855 «Street One» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin L&S Lauf- und Sport Shop GmbH, Platanenstrasse 11a, D-68535 Edingen-Neckarhausen, internationale Registrierung Nr. 1 107 380 «21streetwear.com».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Oktober 2012 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

11. Oktober 2012

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2012-2630