Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 12. November 2012

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Realchemie Metazachlor & Clomazone

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4791 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 005306-00/013 Vertreiber: Realchemie Trading BV NL-6422 RK Heerlen, Niederlande

Zebra

Schweizerische Zulassungsnummer: F-2571 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000085 Vertreiber: BASF Agro SAS 69136 Ecully CEDEX, Frankreich

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 30. November 2013 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 30. November 2014

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SR 916.161

2012-2860

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

12. November 2012

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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