Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20121, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 20062 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs.1 und 2 Bst. d Für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, die Beseitigung von Engpässen in diesem Netz, Bundesbeiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen und Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen wird ein Gesamtkredit von 20 725 100 000 Franken (Preisstand 2005, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) bewilligt.

1

2

Der Kredit wird wie folgt auf die einzelnen Aufgaben aufgeteilt: Aufgabe

Investitionen in Mio. Fr.

1. Periode freigegeben

weitere Perioden gesperrt

Total

0

725.1

...

d.

Beiträge an Hauptstrasse in Berggebieten 725.1 und Randregionen

II 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Der Bundesrat setzt diesen Beschluss zusammen mit dem Netzbeschluss vom ...3 in Kraft.

2

1 2 3

BBl 2012 745 BBl 2007 8553 SR ...; BBl 2012 821

2011-2537

819

Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds. BB

820