Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» Nicht-Zustandekommen Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 61­64, 68­72 und 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte (BPR), auf die Artikel 5, 25, 28­32 und 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), und auf die Artikel 82 Buchstabe c, 88 Absatz 1 Buchstabe b, 89 Absatz 3, 90, 95 und 100 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20053 über das Bundesgericht (BGG), sowie auf die Berichte der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei einerseits und der interdepartementalen Nachkontrollgruppe anderseits über die Prüfung der Unterschriftenlisten für die am 12. April 2012 eingereichte eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!»4, verfügt:

1 2 3 4 5

1.

Die eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» ist nicht zustandegekommen, da sie die von Artikel 139 Absatz 1 der Bundesverfassung5 verlangten 100 000 gültigen Unterschriften stimmberechtigter Schweizer Bürger innert 18 Monaten nicht auf sich vereinigt hat.

2.

Der Bundeskanzlei sind fristgerecht höchstens 100 649 Unterschriften eingereicht worden, von denen auch unter Einschluss aller Zweifelsfälle bei günstigster Beurteilung maximal 97 537 gültig sind.

3.

Alle eingereichten Unterschriften bleiben unter Verschluss und im Gewahrsam der Bundesbehörden.

4.

Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 80 Abs. 2 BPR und Art. 100 Abs. 1 BGG).

SR 161.1 SR 172.021 SR 173.110 BBl 2010 6633 SR 101

2012-1894

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5.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung samt Begründung an das Initiativkomitee, FDP.Die Liberalen, Generalsekretariat: Herrn Stefan Brupbacher, Neuengasse 20, Postfach 6136, 3001 Bern.

2. August 2012

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Begründung A.

FDP.Die Liberalen lancierten 2010 eine eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!». Mit Vorprüfungsverfügung vom 28. September 2010 stellte die Bundeskanzlei fest, dass der Entwurf der Unterschriftenliste die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllte. Die Vorprüfungsverfügung wurde im Bundesblatt Nr. 40 vom 12. Oktober 2010 (BBl 2010 6633) mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die 18-monatige Sammelfrist am 12. April 2012 ablaufe.

B.

Am 11. April 2012 ersuchten FDP.Die Liberalen die Bundeskanzlei darum, angesichts des überaus knappen Ausgangs der Unterschriftensammlung ­ für die zuletzt gesammelten Unterschriften hatten über die Osterfesttage vom 6.­9. April 2012 keine Stimmrechtsbescheinigungen eingeholt werden können ­ die Unterschriften am 12. April 2012 statt bis Ende der Büroöffnungszeiten noch um 21.00 Uhr einreichen zu können, um den Postrücklauf vom Donnerstagabend, 12. April 2012 noch miteinreichen zu dürfen. Um jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden, trat die Leiterin der Sektion Politische Rechte umgehend in den Ausstand. Der Mitarbeiter der Sektion Politische Rechte sah sich ausserstande, ein solches Vorgehen aus eigener Kompetenz anzuordnen. Für die gesamte Dauer des Verfahrens übernahm der stellvertretende Sektionsleiter hinsichtlich der Volksinitiative «BürokratieStopp!» die Sektionsleitung; die operativen Arbeiten leitete der ehemalige Sektionsleiter. Dem Wunsch der Initianten nach zeitlich aufgeschobener Einreichung entsprach die Bundeskanzlerin umgehend.

C.

Am 12. April 2012 mittags wurde die Sektion Politische Rechte mit telefonischen Rückfragen aus drei Innerschweizer und Ostschweizer Gemeinden konfrontiert, wonach Unterschriftenlisten zur eidgenössischen Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» den Gemeinden per Fax übermittelt worden waren mit dem Begehren, auf den Faxeingaben sofort Stimmrechtsbescheinigungen auszustellen und diese per Fax zurückzusenden. Die Sektion Politische Rechte verneinte gegenüber allen anfragenden Gemeinden umgehend, dass solche Unterschriften und Stimmrechtsbescheinigungen seitens der Bundeskanzlei anerkannt werden könnten, und machte den Generalsekretär der FDP.Die Liberalen anlässlich eines Telefongesprächs zur Vereinbarung der Übergabeörtlichkeiten am selben frühen Nachmittag auf die Ungültigkeit solcher Unterschriften aufmerksam.

D.

Am 12. April 2012 um 21.00 Uhr reichten FDP.Die Liberalen der Bundeskanzlei zu der Volksinitiative insgesamt 67 Pakete mit laut eigenen Angaben rund 100 650 mit Stimmrechtsbescheinigungen versehenen Unterschriften ein.

E.

Eine sofortige bloss summarische Vorzählung der Sektion Politische Rechte liess ein Verfehlen des verfassungsmässigen Quorums von 100 000 Unterschriften für die eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» nicht ausschliessen.

In vielen Fällen lag den Akten Begleitkorrespondenz bei, die einerseits Fehlerquellen verschiedenster Akteure (Unterzeichnende, Sammelnde, Korrespondenzbefasste, Organisierende [Bst. L, M und N hiernach] einerseits und 7759

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Amtsstellen [Bst. O hiernach] anderseits) oder Missverständnisse (vgl.

Bst. P hiernach) offenlegte, anderseits aber (und wichtiger) die Wiederherstellung zusammengehöriger Dossiers, die auseinander geraten waren, und damit die Gültigerklärung scheinbar ungültiger Unterschriften erlaubte, oder aber entscheidende Rückschlüsse auf die genaueren Sachverhalte und damit eine zunehmend genauere juristische Beurteilung von Zweifelsfällen ermöglichte (vgl. Bst. R c­h, l und m hiernach). So liess sich die Menge unentscheidbarer Zweifelsfälle (vgl. Bst. T hiernach) sukzessive eingrenzen.

F.

Eine erste Detailkontrolle und -zählung durch die Auszählequipe der Sektion Politische Rechte erbrachte für die eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» insgesamt 100 192 eingereichte Unterschriften, wovon 96 991 als gültig erschienen.

G.

Bei der Nachkontrolle und Nachzählung durch die gleiche Auszählequipe der Sektion Politische Rechte, aber mit personell konsequent vertauschten Rollen ergaben sich aufgrund der bereits stark verfeinerten Detailordnung verschiedene Justierungen: Total 100 035 eingereichte und davon 96 465 gültige Unterschriften.

H.

In Ausführung des Grundsatzbeschlusses des Bundesrates vom 29. Juni 1992 ordnete der Bundesrat auf Antrag der Bundeskanzlei vom 23. April 2012 mit Entscheid vom 25. April 2012 an, dass angesichts der Knappheit der zu erwartenden Ergebnisse zusätzlich eine von sämtlichen Departementen ausser dem in der Sache federführenden Eidg. Justiz- und Polizeidepartement gestellte Zweitgruppe eine unabhängige Drittkontrolle durchzuführen habe. Diese Zweitgruppe war über die vorsorglichen Beweissicherungsmassnahmen nach Buchstaben R c­e nicht informiert. Die Drittkontrolle wurde vom 15. Mai bis zum 4. Juni 2012 durchgeführt und ergab für die eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» insgesamt 98 913 eingereichte, wovon 95 388 gültige Unterschriften.

I.

Am Freitagnachmittag, 11. Mai 2012 um 16.15 Uhr reichte das Generalsekretariat der FDP.Die Liberalen auf eigenen Wunsch der Bundeskanzlei noch vier Pakete mit laut eigenen Angaben mindestens 375 Unterschriften nach.

Die Bundeskanzlei nahm diese Unterschriften unter Hinweis darauf entgegen, dass sie für das Zustandekommen der Initiative wegen Ablaufs der verfassungsmässigen Sammelfrist nicht mehr berücksichtigt werden dürften.

Öffnung und Zählung durch die Bundeskanzlei ergaben, dass sich in diesen nachgereichten vier Paketen 770 mit Stimmrechtsbescheinigung versehene Unterschriften befanden, von denen 558 Unterschriften die Stimmrechtsbescheinigung spätestens am 12. April 2012 erhalten hatten; für 182 Unterschriften waren die Stimmrechtsbescheinigungen erst nach Ablauf der Sammelfrist (12. April 2012) ausgestellt worden. Von den 588 Unterschriften mit fristgerecht ausgestellter Stimmrechtsbescheinigung befanden sich 141 auf mangelhaften Unterschriftenlisten, und fünf waren nicht handschriftlich erteilt worden; diese 146 Unterschriften mussten ausser Betracht fallen.

Die vier Pakete enthielten ausserdem die gesamte Korrespondenz der Partei zur Volksinitiative aus dem Kanton St. Gallen, die beim Initiativkomitee nach dem 12. April 2012 eingegangenen Originale der am 12. April 2012 bei

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der Bundeskanzlei eingereichten Faxrücksendungen bescheinigter Unterschriften aus den Gemeinden sowie sämtliche Faxeingänge aus Gemeinden vom 12. April 2012 beim Initiativkomitee.

K.

Für die Beurteilung sind klare Vorgaben der Gesetzgebung wegweisend (BPR Art. 61­63 und 70­72; Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte [VPR, SR 161.11] Art. 18a­21 und 26). Auszugehen ist jedoch stets von den Artikeln 34, 136 und 139 der Bundesverfassung (BV, SR 101): Einerseits obliegt die fristgerechte Einholung aller Stimmrechtsbescheinigungen dem Initiativkomitee: Innert der Sammelfrist von 18 Monaten sind der Bundeskanzlei 100 000 Unterschriften Stimmberechtigter einzureichen (BV Art. 139 Abs. 1). Anderseits geht es aber um die Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts seitens der Stimmberechtigten; ihr klar erkennbarer Wille ist zu schützen (BV Art. 34 und 136). Aus diesem Grunde sind Nachlässigkeiten seitens der Unterzeichnenden und der Sammelnden nicht gleich zu beurteilen wie Fehler von Amtsstellen; einzig letztere können vor dem Erlass einer Nichtzustandekommensverfügung soweit aussichtsreich, geeignet, möglich und nötig für die Behebung in Betracht fallen (vgl. Bst. R c­e hiernach).

Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen hat die Bundeskanzlei seit 1997 Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen freilich nicht mehr beheben zu lassen. Stattdessen wurde 1997 für Referendumskomitees die Referendumsfrist von 90 auf 100 Tage erstreckt; die Sammelfrist für Volksinitiativen erschien dem Gesetzgeber mit 18 Monaten jedoch lang genug.

L.

2424 Unterschriften befanden sich auf ungültigen (beispielsweise unvollständig fotokopierten) Unterschriftenlisten, die vor allem den Initiativtext, den Initiativtitel und/oder das rückzugsberechtigte Initiativkomitee nicht oder nicht mehr vollständig enthielten (Art. 72 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Bst. b, c und e BPR; Tab. 4 Kol. d), ohne dass ein Beleg dafür auffindbar war, dass die Unterschriftenliste erst nach Unterzeichnung beschädigt wurde (dazu Bst. R a hiernach), sodass keine Gewähr mehr dafür bestand, dass die Unterzeichnenden vom genauen Inhalt ihres Begehrens hatten Kenntnis nehmen können; oftmals waren Listen erkennbar aus Teilen mehrerer verschiedener Bogen zusammengeklebt worden (Gesamtformat beider zusammengeklebten Teile grösser als A4, der überlappende Rand des einen Teiles gerissen, der komplementäre hingegen geschnitten).

Unterschriften solcher Listen konnten ebenso wenig anerkannt werden wie die allein im Kanton Freiburg in Umlauf gesetzten, teilweise unvollständig (ohne Initiativkomitee und Rückzugsklausel) geschriebenen und kopierten Unterschriftenlisten.

M. 169 Unterschriften mussten gestrichen werden, weil jeweils dieselbe Person mehrfach unterzeichnet und dafür fälschlicherweise auch mehrfach eine Stimmrechtsbestätigung erhalten hatte. Derlei Unterschriften waren von der Bundeskanzlei bis auf jeweils eine pro Person zu streichen (vgl. Art. 70 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 BPR und Art. 26 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Bst. c VPR, Tab. 4 Kol. g).

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N.

260 Unterschriften konnten trotz ausgestellter Stimmrechtsbescheinigungen nicht anerkannt werden, weil sie überhaupt nicht oder nicht eigenhändig und handschriftlich, sondern beispielsweise durch Gänsefüsschen oder mit Schreibmaschine erteilt worden waren, ohne dass die Volksinitiative dabei stellvertretend für eine schreibunfähige invalide Person unterschrieben worden wäre (vgl. Art. 70 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Abs. 1bis BPR; Art. 26 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Bst. e und g VPR, vgl. Tab. 4 Kol. f), oder weil jegliche Unterschrift fehlte.

O.

Bei insgesamt 259 Unterschriften fehlen Bescheinigungen völlig oder weisen entscheidende Mängel auf (Art. 72 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 70 und Art. 62 BPR sowie Art. 26 in Verbindung mit Art. 19 VPR; vgl.

Tab. 4 Kol. c). Zuweilen waren Stimmrechtsbescheinigungen überhaupt nicht unterzeichnet und konnten deshalb nicht anerkannt werden. Zuweilen fehlte jeder Hinweis auf eine Stimmrechtsbescheinigung der zuständigen Amtsstelle. Drei Unterschriften durften nicht anerkannt werden, weil die Stimmrechtsbescheinigung überhaupt nicht von der zuständigen Amtsstelle (sondern beispielsweise von einer unterzeichnenden Person selber unter Verwendung eines völlig amtsfremden Stempels) erteilt worden war.

P.

Auch scheinen sich einzelne offensichtliche Tippfehler auf Gesamtbescheinigungen ausgewirkt zu haben; so liessen sich bei der Gesamtbescheinigung aus einer Gemeinde statt der vermerkten 127 Unterschriften auf 49 Listen lediglich 48 Unterschriften auf 39 Unterschriftenbogen finden, von denen 10 Unterschriften auf ungültigen Listen figurierten, was einen Ausfall vermeintlicher 79 Unterschriften erklärt. Eine andere Gemeinde vermerkte auf einer Gesamtbescheinigung die gesamte Anzahl sämtlicher von ihr für diese Volksinitiative ausgestellten Stimmrechtsbescheinigungen (339) einschliesslich jener der bereits einzeln bescheinigten Unterschriften, derweil realiter einzig acht Unterschriften Gegenstand der fraglichen Gesamtbescheinigung waren; die verbliebenen Einzelbescheinigungen konnten jedoch kein zweites Mal gezählt werden. Dieses Missverständnis liess wohl die Urheber der Initiative annehmen, sie reichten 331 Unterschriften mehr ein, als sie tatsächlich gesammelt hatten. Getrübt haben dürften den Überblick auch jene Dreiund Vierfachunterzeichner, deren überzählige Unterschriften richtigerweise bereits von den Gemeinden gestrichen worden waren. Aus einer weiteren Gemeinde fehlten zu einer Gesamtbescheinigung drei der vier erfassten Unterschriftenlisten.

Q.

Bei mehreren Gesamtbescheinigungen (vgl. Art. 70 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 4 BPR; Art. 26 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 VPR; BBl 1978 I 1649­1651) musste die Anzahl anerkannter Unterschriften herabgesetzt werden, etwa weil versehentlich Unterschriften eines anderen Volksbegehrens davon miterfasst worden waren. So fand sich in einer Gesamtbescheinigung eine (ebenfalls blau gedruckte) Liste der Volksinitiative zur Abschaffung der Wehrpflicht mit sechs Unterschriften, die daher nicht der Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» gutgeschrieben werden können.

R.

Zu prüfen bleibt, wie weit Unterschriften, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, als gültig gezählt werden könnten. Dazu gehören folgende Fälle:

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a.

b.

c.

d.

e.

f.

Waren ein Beleg oder ein Hinweis auffindbar für die Beschädigung der Unterschriftenliste erst nach der Unterzeichnung (z.B. Datierung oder Postvermerk, vertikal zerrissene und wieder zusammengeklebte Unterschriftenliste und dgl.), so wurden die Unterschriften provisorisch ausnahmslos für gültig befunden.

Hatte eine Amtsstelle nachweislich mehr Unterschriften geprüft und für gut befunden, als sie schliesslich für gültig erklärte (Versehen der Amtsstelle), so korrigierte die Bundeskanzlei in Beachtung von Artikel 34 der Bundesverfassung die entsprechende Stimmrechtsbescheinigung nach oben.

Aus einem Kanton lag eine Gesamtbescheinigung des Stimmrechts für 1576 Unterschriften nicht im Original, sondern einzig in einer Kopie vor; auf telefonische Rückfrage der Bundeskanzlei vom 27. April 2012, 14.25 h bestätigte die zuständige Dienststelle, die Stimmrechtsbescheinigung original ausgestellt zu haben und dem Initiativkomitee auf Anfrage deren Kopie ausgehändigt zu haben, nachdem die Originalbescheinigung bei den Initianten verloren gegangen war; es treffe zu, dass die 1576 Unterzeichnenden in den Stimmregistern aufgeführt gewesen seien.

Für den Hauptort eines andern Kantons liess sich aufgrund privater Begleitschreiben zunächst ähnlich vermuten, dass 1561 Unterschriften eine Stimmrechtsbescheinigung erhalten haben mussten, die jedoch noch vor Einreichung der Unterschriften bei der Bundeskanzlei verloren gegangen sein mochte. Mit einer telefonischen Rückfrage und Faxantwort vom 9. Mai 2012 beim Stimmregister der Gemeinde entpuppte sich der Sachverhalt jedoch als unzutreffend: Die Anzahl Unterschriften bezog sich auf den gesamten Kanton; die Gemeinde hatte insgesamt 254 Stimmrechtsbescheinigungen ausstellen können und 54 Unterschriften für ungültig erklären müssen. Immerhin liessen sich so die Unterschriften der Gemeinde trotz fehlender Gesamtbescheinigungen verifizieren.

Ebenso liessen sich 67 Unterschriften aus einer weiteren Gemeinde vorsorglich erhärten, für welche sich in einer anderen Gesamtbescheinigung ein Hinweis der Gemeinde auf diese frühere Rücksendung fand, obwohl die entsprechende Gesamtbescheinigung unauffindbar war.

Zwei Telefonate vom 9. Mai 2012 und die anschliessende Fax-Zustellung sämtlicher Gesamtbescheinigungen erbrachten den Beleg, dass die in den der Bundeskanzlei am 12. April
2012 eingereichten Akten fehlende Gesamtbescheinigung tatsächlich bereits am 16. Dezember 2011 ausgestellt worden war.

Gültig gezählt werden könnten allenfalls auch Unterschriften, deren Streichung auf offensichtlichem Irrtum der bescheinigenden Amtsstelle wie nachweisbar unzutreffenden Streichungsgründen beruhte. (So strich eine Gemeinde zwei Personen wegen mangelnder Unterschrift; diese Unterschriften finden sich jedoch auf der Liste je eine Zeile tiefer.)

Wie die unter Buchstaben R c­f dargelegten Fälle zeigen, hatten die Initianten dort, wo sie des Verlusts der Gesamtbescheinigung gewahr 7763

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wurden, in letzter Minute noch um eine «Zweitbescheinigung» nachgesucht. Offenbar haben Sammelnde während der dezentral organisierten Sammelkampagne im Laufe der Monate fatalerweise öfters Gesamtbescheinigungen aus verschiedenen Gemeinden als vermeintlich nutzlose Begleitschreiben entfernt.

g. Als gültig gezählt werden könnte ausserdem die Unterschrift aus einer Gemeinde, hinter der die Amtsstelle zweimal ein Gutzeichen gesetzt hatte, auch wenn die Unterschrift mit gleichem Schreibmittel wie das Gutzeichen einmal durchgestrichen war (mehr Gutzeichen als Streichungen für dieselbe Zeile).

h. Weil die gesamten Umstände erlaubten, deliktische Handlungen zugunsten der Volksinitiative auszuschliessen, zählte die Bundeskanzlei ausnahmsweise provisorisch auch eine Unterschrift für gültig, welche auf einer Unterschriftenliste aufgeklebt war. Dies war der Fall auf einer Unterschriftenliste, welche eine Stimmrechtsbescheinigung für eine einzige Person enthielt, derweil auf der Unterschriftenliste eine einzige, aufgeklebte Zeile eine Unterschrift enthielt, deren Entfernung die gesamte Unterschriftenliste unweigerlich hätte zerstören müssen.

i. Durch rigorose Sortierung fügte die Bundeskanzlei reihenweise Unterschriftenlisten und die zugehörigen Gesamtbescheinigungen wieder zusammen, die nicht, nicht genügend oder nicht mehr verbunden waren.

k. Gültig gezählt werden könnten allenfalls noch grenzwertige Unterschriften wie solche, die auf die Initialen beschränkt waren, wo die Unterschrift in Blockschriftversalien erteilt war oder wo der Eintrag unter der Rubrik Name und Vorname mit Grund als Unterschrift gedeutet werden könnte, sowie Grenzfälle wie korrigierte oder fehlende Angaben in der Rubrik Anzahl bescheinigter Unterschriften, wo keine Streichungsgründe vermerkt waren.

l. Für gültig erachtet werden könnten Unterschriften, denen die kantonal zuständige Behörde die Stimmrechtsbescheinigung mit der Begründung verweigert hatte, die betreffenden Unterzeichnenden hätten die Volksinitiative mehrfach unterschrieben, soweit die Erstunterschrift in den Akten völlig fehlte. Denn in diesem speziellen Fall war aus der Begründung der Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung rekonstruierbar, dass die betreffenden Unterzeichnenden in der fraglichen Gemeinde stimmberechtigt sind, und ihr klarer Wille geht aus den
Akten ebenfalls hervor. Dieser Wille verdient den Schutz der Stimmrechtsgarantie (Art. 34 BV). In dieser Weise liessen sich Unterschriften aus verschiedenen Gemeinden retten.

m. Bei den total 25 Unterschriften, in denen sich eine Gemeinde in einer Gesamtbescheinigung zulasten der Unterzeichnenden getäuscht und eine geringere Anzahl Stimmrechtsbescheinigungen vermerkt hatte, als die Gesamtbescheinigung tatsächlich umfasst, korrigierte die Bundeskanzlei selbstverständlich die fehlerhafte Angabe nach oben. Diese Vorgehensweise wurde auch praktiziert für Stimmrechtsbescheinigungen, bei denen weder die Unterschrift gestrichen noch vonseiten der 7764

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Gemeinde ein Grund für die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung angegeben worden war (analoger Fall zu den Einzelbescheinigungen Bst. R b hiervor).

Die Bundesverfassung verlangt für eine Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfassung die Unterschriften von 100 000 Schweizer Stimmberechtigten innert 18 Monaten (Art. 139 Abs. 1 BV). Das Stimmrecht muss bei Ablauf der Sammelfrist und Einreichung der Volksinitiative nachgewiesen sein. Für die Qualität aller in Umlauf gesetzten Unterschriftenlisten bleiben die Urheber verantwortlich (vgl. Art. 69a BPR), ebenso für die fristgerechte Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen vor Ablauf der Sammelfrist (Art. 72 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 70 und Art. 62 Abs. 1 BPR). Hingegen dürfen Bescheinigungsfehler seitens einer Behörde nicht den Unterzeichnenden angelastet werden, sondern sind notfalls zu vernachlässigen, so dass bei untergeordneter Bedeutung des Fehlers ein erkennbarer klarer Wille der Stimmberechtigten geschützt wird.

S.

In sämtlichen Grenzfällen orientierte sich die Bundeskanzlei bei ihrem Entscheid an dieser übergeordneten Maxime der Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 BV), wonach die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe zu schützen sind. Diese Maxime muss auch für die Unterzeichnung von Volksinitiativen und Referenden gelten.

T.

Heikel bleiben 202 gestrichene Unterschriften, die von der Gemeinde keine Stimmrechtsbescheinigungen erhalten haben, ohne dass jedoch ein Grund für ihre Verweigerung angegeben worden wäre. In Einzelfällen gab die Gemeinde an, diese Unterschriften seien bereits in gestrichenem Zustand bei ihr eingereicht und daher nicht bescheinigt worden. Geht es bei den übrigen Fällen um analoge Sachverhalte, oder wurden die Unterschriften von der bescheinigenden Behörde, aber ohne Angabe von Gründen gestrichen? Je nach dem dürfen sie keinesfalls den reparierbaren Unterschriften zugefügt werden oder eben allenfalls doch. Vorsorglich konnte lediglich die Anzahl vermerkt werden: Im Falle mehrfacher Unterzeichnung war immerhin ein Grund für die Streichungen eruierbar; alle 202 Unterschriften zu validieren, ist daher ausgeschlossen.

U.

Gemeindeweise analysiert, ergeben sich unter Berücksichtigung der jeweils höchsten Anzahl gültig erklärbarer Unterschriften aus allen drei Kontrollgängen maximal 97 537 gültige Unterschriften (vgl. Tab. 4 Kol. i). Fallweise überprüfte der operative Leiter in der Sektion Politische Rechte eigenhändig strittige Fälle aus jenen Gemeinden, für welche die Kontrollequipe der Bundeskanzlei und die interdepartementale Nachkontrollgruppe zu unterschiedlichen Gesamtergebnissen gelangt waren. In ausgesprochenen Zweifelsfällen entschied er aus methodischen Gründen aufgrund der unter Buchstabe R hiervor dargestellten Leitidee vorsorglich auf Gültigkeit der Unterschriften, damit sich präzis abschätzen lässt, ob die Volksinitiative überhaupt zustande kommen könnte.

Das unter Anerkennung aller unter Buchstabe R dargestellten und vorsorglich gezählten 1939 Unterschriften höchste Kontroll- und Zählergebnis 7765

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(100 649, Tab. 4 Kol. b) abzüglich die unter den Buchstaben I bis und mit Q aufgeführten zwingend zu streichenden Unterschriften ergibt demnach 97 537 anerkennbare Unterschriften (Tab. 4 Kol. i) und verfehlt also, sogar wenn man die erst nachgereichten, aber rechtzeitig bescheinigten 442 Unterschriften (vgl. Bst. I hiervor und Tab. 5 Kol. h) hätte hinzuzählen dürfen und wenn man zusätzlich (unrealistisch) von einer potentiell anerkennungsfähigen Anzahl von 202 heiklen Unterschriften ausgeht, das verfassungsmässige Quorum ohne weitere ersichtliche Korrekturmöglichkeit. Daher kann die Frage nach einer Anerkennung der heiklen 202 Unterschriften (vgl. Bst. T hiervor) offen bleiben. Weiterer Spielraum, Unterschriften ohne Verletzung klarer Anordnungen des Gesetzgebers für gültig zu erachten, besteht nicht.

Unter diesen Umständen kann für die unter Buchstabe R hiervor dargelegten Fälle auch offen bleiben, ob sie definitiv als gültig zu erachten seien oder nicht.

V.

Dass jeder der verschiedenen Kontrollgänge für dieselbe Gemeinde oder denselben Kanton jeweils einer anderen Person übertragen wurde, hatte den Zweck, den Beurteilungsspielraum bei der Bewertung verschiedener Sachverhalte aufzuzeigen. Die Tabellen 1­3 legen diese Unterschiede offen: Sowohl hinsichtlich der Zuordnung verschiedener Sachverhalte zum jeweils hauptsächlichsten unter mehreren erfüllten Ungültigkeitsgründen als auch die Berücksichtigung mancher Unterschriften unter den als «eingereicht» zu zählenden Signaturen differierte, letztere, weil Unterschriften auf Listen ohne Initiativtext und -titel und ohne jede Stimmrechtsbescheinigung von solchen auf blosser Begleitkorrespondenz mit aufgedrucktem Initiativtitel zu unterscheiden waren oder weil das Erkennen beispielsweise von Unterschriftenlisten völlig anderer Volksinitiativen in (z.B. plombierten) Gesamtbescheinigungen höchst unterschiedlicher Ausführungsart ohne Zerstörung der Gesamtbescheinigung stark erschwert war. Unterschriften zu fremden Volksinitiativen konnten von der einen kontrollierenden Person als Nichtunterschriften für die Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» eingeschätzt werden und von einer anderen kontrollierenden Person unter den eingereichten Unterschriften gezählt und anschliessend unter den ungültigen wieder ausgeschieden werden.

W. Mit eingeschriebenem Brief vom 29. Juni 2012 eröffnete die Bundeskanzlei dem Generalsekretariat der FDP.Die Liberalen daher den Entwurf einer Nichtzustandekommensverfügung zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und setzte ihm dafür bis zum 20. Juli 2012 Frist an.

X.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 nahmen FDP.Die Liberalen zur in Aussicht genommenen Nichtzustandekommensverfügung wörtlich wie folgt Stellung: «Das lnitiativkomitee und FDP.Die Liberalen bedauern und akzeptieren das Nichtzustandekommen der Bürokratiestopp-Initiative. Den Bundesbehörden wird für die Flexibilität am Tag des Einreichens gedankt.»

Y.

7766

Infolgedessen ist die Nichtzustandekommensverfügung der FDP.Die Liberalen mit eingeschriebenem Brief und der Gesamtheit der Stimmberechtigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

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Kontrolle und Auszählung A Kanton

Tabelle 1

total eingereichte

ungenügende Bescheinigung

mangelhafte Listen

b

c

d

e

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

14 138 8 210 9 353 722 2 093 822 1 006 567 2 516 1 446 4 284 3 028 8 413 612 684 66 7 424 3 224 11 054 4 041 6 785 4 932 1 998 781 1 642 351

8 76 18 0 121 0 0 0 3 2 26 0 71 0 0 0 0 2 2 0 2 10 0 0 0 0

223 648 111 20 91 24 4 0 20 49 177 19 100 28 9 0 54 36 721 34 14 6 11 18 0 19

CH

100 192

341

2 436

a

von nicht gleicher handHand schriftlich

mehrfach unterzeichnet

total ungültige

gültige

f

g

h

i

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

44 27 1 1 0 0 1 4 9 5 37 2 19 3 0 0 8 4 15 8 45 10 17 0 2 3

6 27 1 0 0 0 0 0 0 4 49 0 19 0 9 0 0 0 7 4 18 3 10 2 0 0

281 778 131 21 212 24 5 4 32 60 289 21 209 31 18 0 62 42 745 46 79 29 38 20 2 22

13 857 7 432 9222 701 1 881 798 1 001 563 2 484 1 386 3 995 3 007 8 204 581 666 66 7 362 3 182 10 309 3 995 6 706 4 903 1 960 761 1 640 329

0

265

159

3 201

96 991

7767

Eidgenössische Volksinitiative

Kontrolle und Auszählung B Kanton

Tabelle 2

total eingereichte

ungenügende Bescheinigung

mangelhafte Listen

b

c

d

e

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

14 127 8 216 9 325 725 2 092 821 1 010 567 2 510 1 441 4 279 3 033 8 402 611 611 68 7 363 3 133 11 099 4 032 6 865 4 940 1 989 783 1 642 351

8 109 12 0 121 0 0 0 7 2 24 0 71 1 0 0 0 5 12 0 2 10 1 0 0 0

261 656 159 20 107 24 6 0 21 49 184 25 100 28 2 0 68 37 735 34 14 8 11 20 3 19

CH

100 035

385

2591

a

7768

von nicht gleicher handHand schriftlich

mehrfach unterzeichnet

total ungültige

gültige

f

g

h

i

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

61 36 9 1 2 2 1 4 7 5 37 2 22 3 0 0 10 9 26 12 47 11 17 1 2 3

6 30 1 0 0 0 12 0 5 5 59 0 23 0 11 0 3 32 16 4 28 7 22 0 0 0

336 831 181 21 230 26 19 4 40 61 304 27 216 32 13 0 81 83 789 50 91 36 51 21 5 22

13 791 7 385 9 144 704 1 862 795 991 563 2 470 1 380 3 975 3 006 8 186 579 598 68 7 282 3 050 10 310 3 982 6 774 4 904 1 938 762 1 637 329

0

330

264

3 570

96 465

Eidgenössische Volksinitiative

Kontrolle und Auszählung C Kanton

Tabelle 3

total eingereichte

ungenügende Bescheinigung

mangelhafte Listen

b

c

d

e

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

13 563 8 206 9 357 726 2 092 823 1 010 567 2 519 1 446 4 280 3 021 8 392 612 618 68 7 381 3 080 11 115 4 029 6 372 4 865 2 001 778 1 642 350

4 95 26 0 0 0 0 0 5 18 5 0 10 1 0 0 5 6 12 0 1 23 1 0 0 0

211 669 145 14 228 26 6 0 20 36 207 13 95 28 9 0 48 36 773 30 48 22 3 12 3 20

CH

98 913

212

2 702

a

von nicht gleicher handHand schriftlich

mehrfach unterzeichnet

total ungültige

gültige

f

g

h

i

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

83 10 5 6 2 0 3 4 7 3 31 2 24 3 0 0 27 11 21 14 26 0 26 0 2 1

8 47 3 2 0 0 12 0 10 4 53 0 21 0 11 1 23 32 16 5 18 9 23 2 0 0

306 821 179 22 230 26 21 4 42 61 296 15 150 32 20 1 103 85 822 49 93 54 53 14 5 21

13 257 7 385 9 178 704 1 862 797 989 563 2 477 1 385 3 984 3 006 8 242 580 598 67 7 278 2 995 10 293 3 980 6 279 4 811 1 948 764 1 637 329

0

311

300

3 525

95 388

7769

Eidgenössische Volksinitiative

Kontrolle und Auszählung A, B und C pro Gemeinde alternativ je die höchste Anzahl an gültigen (ohne Vorausscheidung ungenügend bescheinigter) Unterschriften Kanton

total eingereichte

ungenügende Bescheinigung

mangelhafte Listen

b

c

d

e

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

14 105 8 271 9 392 725 2 095 824 1 011 568 2 516 1 447 4 291 3 043 8 433 613 618 68 7 458 3 230 11 216 4 048 6 918 4 979 2 004 783 1 642 351

8 69 8 0 121 0 0 0 3 2 25 0 10 1 0 0 0 2 2 0 1 7 0 0 0 0

213 644 113 20 91 26 4 0 20 49 176 19 94 28 9 0 44 36 729 34 14 18 11 13 0 19

CH

100 649

259

2 424

a

7770

von nicht gleicher handHand schriftlich

Tabelle 4

mehrfach unterzeichnet

total ungültige

maximal gültige

f

g

h

i

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

49 20 2 1 0 0 1 4 7 5 33 2 19 3 0 0 12 4 19 8 46 3 17 0 2 3

6 31 1 0 0 0 1 0 0 4 49 0 18 0 9 0 1 0 10 5 21 3 10 0 0 0

276 764 124 21 212 26 6 4 30 60 283 21 141 32 18 0 57 42 760 47 82 31 38 13 2 22

13 829 7 507 9 268 704 1 883 798 1 005 564 2 486 1 387 4 008 3 022 8 292 581 600 68 7 401 3 188 10 456 4 001 6 836 4 948 1 966 770 1 640 329

0

260

169

3 112

97 537

Eidgenössische Volksinitiative

Am 11. Mai 2012 nachgereichte, aber vor dem 13. April 2012 mit Stimmrechtsbescheinigungen versehene Unterschriften Kanton

Tabelle 5 mehrfach verbleibend unterzeichnet

total eingereichte

ungenügende Bescheinigung

mangelhafte Listen

von gleicher Hand

nicht handschriftlich

b

c

d

e

f

g

h

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

100 42 70 6 9 10 1 0 9 13 20 4 27 6 0 2 40 0 150 18 28 4 8 21 0 0

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

18 5 17 0 0 0 0 0 0 0 7 0 5 4 0 2 0 0 52 0 11 4 0 16 0 0

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 3 0 0 0 0 0 0 0

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

82 37 53 6 9 9 1 0 9 13 13 4 22 2 0 0 39 0 95 18 17 0 8 5 0 0

CH

588

0

141

0

5

0

442

a

7771

Eidgenössische Volksinitiative

Am 11. Mai 2012 nachgereichte, aber nach dem 12. April 2012 mit Stimmrechtsbescheinigungen versehene Unterschriften Kanton

Tabelle 6

total eingereichte

ungenügende Bescheinigung

mangelhafte Listen

von gleicher Hand

nicht handschriftlich

mehrfach unterzeichnet

ungültig wegen verspäteter Stimmrechtsbescheinigung

b

c

d

e

f

g

h

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

25 0 18 0 0 0 0 0 2 5 8 54 0 11 0 14 2 0 21 7 13 2 9 1 1 0

0 0 8 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

1 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2 0 0 0 0 2 0 0 7 4 0 0 4 0 1 0

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

24 0 10 0 0 0 0 0 0 5 2 54 0 10 0 12 2 0 14 3 13 2 5 1 0 0

CH

193

11

23

0

1

1

157

a

7772

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Bürokratie-Stopp!» Unterschriften nach Kantonen Kantone

Tabelle 7 Unterschriften maximal gültige

ungültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh.

Appenzell I.Rh.

St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

13 829 7 507 9 268 704 1 883 798 1 005 564 2 486 1 387 4 008 3 022 8 292 581 600 68 7 401 3 188 10 456 4 001 6 836 4 948 1 966 770 1 640 329

276 764 124 21 212 26 6 4 30 60 283 21 141 32 18 0 57 42 760 47 82 31 38 13 2 22

Schweiz

97 537

3112

7773

Eidgenössische Volksinitiative

7774