Bundesbeschluss

Entwurf

über die Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 2013­2016 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe des Bundes wird ein Gesamtkredit von 8945 Millionen Franken bewilligt.

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Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt: a.

Rahmenkredit für die Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern

b.

Rahmenkredit für die Massnahmen der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft

Mio. Fr.

6920 2025

Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2013. Die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Verpflichtungssaldi aus den laufenden Rahmenkrediten für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe des Bundes werden gestrichen.

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Die DEZA kann in der Periode 2013­2016 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal 125 Millionen Franken vornehmen.

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SR 101 SR 974.0 BBl 2012 2485

2011-2935

2805

Weiterführung der Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie über die Weiterführung der Finanzierung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft in den Jahren 2013­2016. BB

Art. 2 Der Rahmenkredit für die Finanzierung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (Art. 1 Abs. 2 Bst. a) kann verwendet werden für: a.

die Finanzierung von Projekten und Programmen des Bundes;

b.

Beiträge an schweizerische Organisationen für Projekte und Programme;

c.

Beiträge an ausländische Organisationen für Projekte und Programme;

d.

Beiträge an internationale Organisationen für Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen.;

f.

die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die mit der Umsetzung der Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern direkt zusammenhängen, während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums. Der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 3,6 Prozent des Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 3 Der Rahmenkredit für die Massnahmen der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (Art. 1 Abs. 2 Bst. b) kann verwendet werden für: a.

die Gewährung von ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen in bar oder in Sachwerten an internationale (zwischenstaatliche oder nichtstaatliche) Organisationen und im Ausland tätige Hilfswerke sowie für humanitäre Hilfsaktionen, die vom Bundesrat angeordnet werden;

b.

direkte Auslandeinsätze mit Angehörigen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sowie für die Weiterbildung und Ausrüstung der Korpsangehörigen;

c.

für die Rekrutierung von Personal aus dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe sowie für externes Personal, welches zur Umsetzung und für die Unterstützung von direkten Aktionen der humanitären Hilfe des Bundes erforderlich ist;

d.

die Lieferung von schweizerischen Milchprodukten und von anderen Nahrungsmittelhilfe, namentlich in der Form von Getreide oder Getreideprodukte;

e.

die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die mit der Umsetzung der Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe des Bundes direkt zusammenhängen, während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums.

Der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 3,4 Prozent des Rahmenkredits nicht übersteigen.

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Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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