zu 16.481 Parlamentarische Initiative Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes Bericht des Büros des Nationalrates vom 25. August 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht des Büros des Nationalrates vom 25. August 20171 betreffend die parlamentarische Initiative 16.481 «Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Oktober 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

BBl 2017 6877

2017-2603

6889

BBl 2017

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Das Büro des Nationalrates (Büro-NR) verabschiedete am 25. August 2017 in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.481 «Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes» Entwürfe zur Änderung des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) und zur Änderung der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 (ParlVV).

Mit der Vorlage beabsichtigt das Büro-NR, die rechtlichen Grundlagen für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen des Parlaments zu schaffen, mit denen Daten aus den bestehenden Informationssystemen der Parlamentsverwaltung und weiteren Quellen ausgewertet und für die parlamentarische Arbeit aufbereitet werden können.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es seine Organisation, seine Verfahren und seine Informationssysteme nutzen und ausbauen will. Soweit die Anpassungsvorschläge rein parlamentsinterne Regelungen und Verfahren betreffen und die Stellung von Bundesrat und Bundesverwaltung nicht berühren, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. Hingegen äussert er sich zu Vorschlägen, die Auswirkungen über das Parlament hinaus haben und Bundesrat und Bundesverwaltung betreffen.

Art. 64 Abs. 2 Bst. cbis E-ParlG Der Bundesrat begrüsst es, dass das Parlament die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen möchte. Er versteht die Bestimmung so, dass die neu zu schaffenden Systeme dem parlamentsinternen Gebrauch dienen (soweit nicht punktuell eine Nutzung durch bestimmte Stellen innerhalb der Bundesverwaltung vorgesehen wird, vgl. die nachstehenden Bemerkungen). Struktur und genaue Formulierung der Bestimmung sollten diesbezüglich im Rahmen der weiteren Beratungen nochmals geprüft und enger gefasst werden.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass mit der Botschaft vom 15. September 20174 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz der Begriff des Persönlichkeitsprofils gestrichen werden soll. Ob daher die vorgeschlagene neue Rechtsgrundlage im Lichte des DSG-Revisionsentwurfs zwingend ist, erscheint fraglich.

2 3 4

SR 171.10 SR 171.115 BBl 2017 ...

6890

BBl 2017

Art. 16e und 16f E-ParlVV Artikel 16e E-ParlVV beschränkt sich auf die Nutzung der Informationssysteme des Parlaments durch das Parlament. Eine ausdrückliche Anbindung an die Systeme der Bundesverwaltung umfasst Artikel 16e E-ParlVV nicht. Artikel 16e Absatz 3 E-ParlVV sieht lediglich die Verknüpfung von Daten aus weiteren Publikationen und öffentlichen Informationen staatlicher und privater Organisationen in den Informationssystemen vor, womit beispielsweise die Vernehmlassungsdatenbank erfasst werden dürfte. Die Verknüpfung mit nicht öffentlich zugänglichen Informationen der Bundesverwaltung ist jedoch nach dem vorliegenden Erlassentwurf nicht möglich.

Auch wenn Artikel 16f E-ParlVV über die Empfängerinnen und Empfänger der Auswertungen und die Bekanntgabe von Daten aus den Informationssystemen sehr offen formuliert ist, sieht Artikel 16e Absatz 1 E-ParlVV die Nutzung der Informationssysteme durch die Bundesverwaltung nicht vor. Dabei wäre die Schaffung von Schnittstellen zwischen Geschäftsverwaltungssystemen der Bundesverwaltung und den Systemen des Parlaments für die elektronische Abwicklung von gemeinsamen Geschäftsprozessen zweifellos sinnvoll, um Medienbrüche zu vermeiden und damit diese Prozesse effizienter zu gestalten.

Der Bundesrat würde es daher begrüssen, wenn die rechtlichen Grundlagen im Sinne einer zukunftsgerichteten Lösung so ausgestaltet werden, dass die gegenseitige Verknüpfung der Informationssysteme des Parlaments und der Bundesverwaltung inklusive des Zugangs unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz- und Informationsschutzbestimmungen möglich ist. Der Datenaustausch und der Zugang zu den Informationssystemen ist dabei auf das zur Erfüllung der Aufgaben Notwendige zu beschränken. Im Vordergrund steht die Abwicklung von Geschäftsprozessen, an denen sowohl die Bundesverwaltung wie das Parlament beteiligt sind. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Artikel 57h ff. des Entwurfs der Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 (RVOG) hin, die er im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz beschlossen hat. Die Artikel 57h ff. E-RVOG schaffen die Möglichkeit, dem Parlament und den Parlamentsdiensten einen beschränkten Zugriff auf die Geschäftsverwaltungssysteme der Bundesverwaltung zu gewähren.
Bei Artikel 16e sollten die erwähnten privaten Organisationen zumindest beispielhaft konkretisiert werden. Namentlich eine Einbindung von Daten aus sozialen Netzwerken könnte heikle Fragen aufwerfen. Zudem sollte geprüft werden, ob der Kreis der möglichen Empfängerinnen und Empfänger nicht einzugrenzen wäre. Das würde der Klarheit der Bestimmung dienen und den Anforderungen an eine Rechtsetzungsdelegation besser entsprechen. Bei beiden Bestimmungen sollte die verwendete Terminologie noch einmal geprüft werden. So erscheint namentlich der Begriff der «Auswertung» wenig präzise. Zudem beziehen sich verschiedene Absätze von Artikel 16e auf unterschiedliche Informationssysteme: Während Absatz 1 die neuen Systeme meint, bezieht sich Absatz 2 auf die bestehenden. Das wird aus der Formulierung der Bestimmung aber nicht deutlich.

5

SR 172.010

6891

BBl 2017

3

Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt folgende Änderungen der Artikel 16e und 16f E-ParlVV: Art. 16e Abs. 2 und 3 E-ParlVV In den Informationssystemen nach Absatz 1 werden Daten aus den Informationssystemen zu den parlamentarischen Beratungsgegenständen, zu den Verhandlungen, zu den Abstimmungen in den Räten und zu den Kommissionsberatungen bearbeitet und verknüpft.

2

In den Informationssystemen nach Absatz 1 können folgende Daten aus weiteren Informationsquellen verknüpft werden: 3

a.

Daten der Bundesverwaltung, sofern dies nach den für diese Daten in der Bundesverwaltung geltenden Datenschutz- und Informationsschutzbestimmungen zulässig ist und die zuständige Verwaltungseinheit den Zugriff auf diese Daten gewährt;

b.

Daten aus öffentlichen Informationen staatlicher und privater Organisationen.

Art. 16f Sachüberschrift und Abs. 2 E-ParlVV Auswertungen und Datenbekanntgabe sowie Zugang der Bundesverwaltung Sie kann der Bundesverwaltung für die Abwicklung von Geschäftsprozessen Zugang zu den Informationssystemen und den Auswertungen gewähren. Sie legt den Umfang des Zugangs fest.

2

6892