Bundesbeschluss über den Nachtrag IIb zum Voranschlag 2011 vom 12. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 20112, beschliesst: Art. 1

Nachtragskredite

Für das Jahr 2011 werden als zweiter Nachtrag (Teil b) zum Voranschlag 2011 der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss besonderem Verzeichnis folgende Voranschlagskredite bewilligt: Franken

a.

Erfolgsrechnung: Aufwände von

b.

Investitionsbereich: Ausgaben von

Art. 2

73 945 448 158 825 448

Ausgaben

Im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2011 werden zusätzliche Ausgaben von 193 945 448 Franken genehmigt.

Art. 3

Kreditverschiebungen

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 7. Dezember 2011

Nationalrat, 12. Dezember 2011

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2011-2841

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Nachtrag IIb zum Voranschlag 2011. BB

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