Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung

Entwurf

(NASAK 4) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122, beschliesst: Art. 1

Gesamtkredit

Für Finanzhilfen an die Realisierung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung wird ein Gesamtkredit von 50 Millionen Franken bewilligt. Der Gesamtkredit wird für die nachstehenden Sportanlagen verwendet und in die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt: Mio. Franken

a.

Bau einer Sporthalle mit 4000­7000 Zuschauerplätzen

b.

Ersatzneubau für das Leichtathletikstadion Pontaise Lausanne

4

c.

Bau des Nationalen Eishockeyzentrums

5

d.

Erstellung des Nationalen Fussballzentrums

6

e.

Ausbau des Nationalen Tenniszentrums Biel

1,5

f.

Bau eines Hallen-Velodroms

2

g.

Neu- oder Ausbau von Schwimmsportzentren

6

h.

Totalerneuerung des Ruderzentrums Rotsee Luzern

1,5

i.

Neu- und Ausbau diverser Anlagen für den Schneesport

13

j.

Ausbau des Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina

1

k.

Neu- und Ausbau diverser kleinerer Sportanlagen von nationaler Bedeutung

7

Total

1 2

3

50

SR 101 BBl 2012 2025

2011-1051

2073

Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4). BB

Art. 2

Zeitpunkt der Verpflichtung

Verpflichtungen nach Artikel 1 dürfen bis zum 31. Dezember 2017 eingegangen werden.

Art. 3

Bewirtschaftung des Gesamtkredites

Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 genannten Verpflichtungskrediten vornehmen. Dabei darf der jeweilige Verpflichtungskredit höchstens um 10 Prozent aufgestockt werden.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2074