Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a.

der Ausdruck «Eidgenössisches Finanzdepartement» durch «EFD»;

b.

der Ausdruck «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV».

Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.

Art. 85 Abs. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.

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Art. 126 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach Artikel 957 des Obligationenrechts3.

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BBl 2012 2869 SR 642.11 SR 220

2011-2796

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Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB. BG

Art. 146 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.

Art. 182 Abs. 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

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Art. 184 1

Die Strafverfolgung verjährt: a.

bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;

b.

bei vollendeter Steuerhinterziehung fünfzehn Jahre nach Ablauf: 1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 182 Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

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Art. 185 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163­172 bezogen.

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Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

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Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.

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Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

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SR 173.110

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Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB. BG

Art. 186 Abs. 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175­177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

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Art. 187 Abs. 1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

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Art. 189

Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

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Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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Art. 205c und 206 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 220b (neu)

4. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 220b (neu) Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom ... begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

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Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB. BG

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach Artikel 957 des Obligationenrechts6.

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Art. 57bis Abs. 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

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Art. 58

Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.

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Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt fünfzehn Jahre nach Ablauf:

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a.

der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 56 Abs. 1); oder

b.

des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 56 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 56 Abs. 4).

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 57bis Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

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Art. 59 Abs. 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

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SR 642.14 SR 220

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Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB. BG

Art. 60

Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

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Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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Art. 72p (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... den geänderten Artikeln 42 Absatz 3, 57bis Absatz 1, 58, 59 Absatz 1 und 60 an.

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Nach dem Inkrafttreten der Änderung finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

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Art. 73 Abs. 3 Aufgehoben Art. 78e (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom ... begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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