Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 27. September 2017

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Biorga Contra Schwefel (W-18-4, 80 % Schwefel) Capito Bio-Schwefel (W-18-2, 80 % Schwefel) Celos (W-6873, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-986, 80 % Schwefel) Kumulus WG (W-4458, 80 % Schwefel), Microthiol Spécial Disperss (W-7170, 80 % Schwefel), Mycosan-S (W-4495-1, 80 % Schwefel), Sanoplant Schwefel (W-18-3, 80 % Schwefel) Schwefel 80 WG / Soufre 80 WG (W-4495, 80 % Schwefel) Solfovit WG (W-4458-1, 80 % Schwefel) Sufralo (W-18-1, 80 % Schwefel) Thiovit Jet (W-18, 80 % Schwefel) werden, befristet bis zum 30. Juni 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

1

SR 916.161

2017-2687

6321

BBl 2017

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Beerenbau Himbeere

Gallmilben

1, 2, 3

Himbeere

Gallmilben

Konzentration: 1 % Aufwandmenge: 10 kg/ha Anwendung: nach der Ernte Konzentration: 1 % Aufwandmenge: 10 kg/ha Anwendung: Nach Austrieb, bei Trieblänge 10­15 cm.

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.

2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

3 Für Sommerhimbeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium «Erste Blüten bis etwa 50 % der Blüten offen» sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf eine Heckenhöhe von 150­170 cm sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

4 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

10. Oktober 2017

Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor, Bernard Lehmann

2

SR 172.021

6322