Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Entwurf

(Änderungen des Sanktionenrechts) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. April 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Gliederungstitel vor Art. 34

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe Art. 34 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. ...

1

Ein Tagessatz beträgt mindestens 10 und höchstens 3000 Franken.

...

2

Art. 36 Abs. 3 Bst. c, 4 und 5 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

3

c.

4

1 2

Aufgehoben

Aufgehoben

BBl 2012 4721 SR 311.0

2012-0349

4757

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

5

Art. 37­39 Aufgehoben Art. 40 2. Freiheitsstrafe

Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).

1

Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

2

Art. 41 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 42

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen Art. 42 Randtitel und Abs. 1, 2 und 4 1. Bedingte Freiheitsstrafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

1

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

2

Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.

4

Art. 43 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster Satz (zweiter Satz betrifft nur den französischen Text) 2. Teilbedingte Freiheitsstrafe

4758

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

1

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. ...

3

Art. 46 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben Art. 51 zweiter Satz ... Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Art. 67 Abs. 1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

1

Art. 67c (neu) 3a. Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 anordnet.

1

Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.

2

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

3

Art. 77b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 (neu) ... Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Gefangenen ist zu gewährleisten.

1

Eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten und eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Sie können in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.

2

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Art. 79 Aufgehoben Art. 79a (neu) Gemeinnützige Arbeit

Auf Gesuch des Verurteilten hin können in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:

1

a.

eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;

b.

eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten;

c.

eine Geldstrafe oder eine Busse.

Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.

2

Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.

3

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren beziehungsweise bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse von höchstens einem Jahr, innerhalb dessen er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

4

Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Auflagen und Bedingungen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.

5

Art. 79b (neu) Elektronische Überwachung

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

1

a.

für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder

b.

anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von mindestens 3 bis höchstens 12 Monaten.

Sie kann den Einsatz der elektronischen Überwachung nur anordnen, wenn:

2

4760

a.

der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

b.

der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

c.

die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

d.

der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zugestimmt hat.

Ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

3

Art. 90 Abs. 4bis 4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, ausgenommen die bedingte Entlassung, gilt Artikel 75a sinngemäss.

Art. 107 und 172bis Aufgehoben

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Gliederungstitel vor Art. 28

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. ...

1

Ein Tagessatz beträgt mindestens 10 und höchstens 3000 Franken.

...

2

3

SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 30 Abs. 3 Bst. c, 4 und 5 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

3

c.

4

Aufgehoben

Aufgehoben

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

5

Art. 31­33 Aufgehoben Art. 34 2. Freiheitsstrafe

Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 30) oder Busse (Art. 60c).

1

Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

2

Art. 34a Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 36

Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen Art. 36 Randtitel und Abs. 1, 2 und 4 1. Bedingte Freiheitsstrafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

1

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

2

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.

4

Art. 37 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster Satz (zweiter Satz betrifft nur den französischen Text) 2. Teilbedingte Freiheitsstrafe

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

1

Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. ...

3

Art. 40 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben Art. 44 zweiter Satz ... Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Art. 50 Abs. 1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

1

Art. 50ater (neu) 3a. Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches4 anordnet.

1

Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.

2

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

3

4

SR 311.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 60d Aufgehoben Art. 81 Abs. 1bis 1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.

Art. 144a Aufgehoben

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

II In den nachstehenden Bundesgesetzen werden die Strafdrohungen wie folgt neu umschrieben:

1. Strafgesetzbuch5 Art. 122 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 139 Ziff. 3 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ...

Art. 140 Ziff. 1 erstes Lemma ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

5

SR 311.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 173 Ziff. 1 und 194 Ziff. 1 ..., wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.

Art. 226 Abs. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 241 Abs. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 261, 263 Abs. 1 und 278 ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 307 Abs. 2 und 3 2

..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

3

..., so ist die Strafe Geldstrafe.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 Art. 72 Abs. 1 und 80 Ziff. 2 erstes Lemma ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 82 Abs. 1 1

Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

Art. 87 Ziff. 2 und 91 Ziff. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 100 Abs. 1 ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

6

SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Art. 121 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 131 Ziff. 4 4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ...

Art. 132 Ziff. 1 erstes Lemma ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 145 Ziff. 1 ..., wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Geldstrafe bestraft.

Art. 159 Abs. 1 ..., wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 164 Abs. 1 ..., wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 179 Abs. 2 ..., so ist die Strafe Geldstrafe.

III Die Änderung des bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20057 Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: d.

dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein.

Art. 61 Abs. 1 Bst. e (neu) 1

Eine Bewilligung erlischt: e.

mit dem Vollzug einer Landesverweisung.

Art. 62 Bst. b Aufgehoben Art. 63 Abs. 1 Bst. a und d (neu) und Abs. 2 1

Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a.

die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a erfüllt sind;

d.

gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Landesverweisung ausgesprochen wurde.

Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b widerrufen werden

2

2. Strafprozessordnung8 Art. 352 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 3 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen

1

7 8

SR 142.20 SR 312.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: c.

Aufgehoben

d.

eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten oder eine unbedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten.

Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b und d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht.

3

3. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20039 Art. 19 Abs. 2 2

Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.

Gliederungstitel vor Art. 48a (neu)

2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 48a (neu) Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom ...10 dieses Gesetzes eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung vom ... Anwendung.

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197911 Art. 119 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Aufgehoben Art. 212 Abs. 1 erster Satz Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die Massnahmen.

9 10 11

SR 311.1 AS ...; BBl 2012 4757 SR 322.1

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