Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) Änderung vom 23. Dezember 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst: I 1. Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert: Art. 662­663b Aufgehoben Art. 663bbis Randtitel B. Geschäftsbericht I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien 1. Vergütungen

Art. 663c Randtitel 2. Beteiligungen

Art. 663d­669 Aufgehoben Art. 670 Randtitel II. Bewertung.

Aufwertung

1 2

BBl 2008 1589 SR 220

2011-3040

63

Obligationenrecht

Art. 697h Aufgehoben Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 3.

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

2. Der zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts3 erhält folgende Fassung:

Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 957 A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1

1.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;

2.

juristische Personen.

Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:

2

1.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;

2.

diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3.

Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB4 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.

3

Art. 957a B. Buchführung

3 4

64

SR 220 SR 210

Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

1

Obligationenrecht

Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:

2

1.

die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;

2.

der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;

3.

die Klarheit;

4.

die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;

5.

die Nachprüfbarkeit.

Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

3

Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.

4

Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

5

Art. 958 C. Rechnungslegung I. Zweck und Bestandteile

Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

1

Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

2

Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

3

Art. 958a II. Grundlagen der Rechnungslegung 1. Annahme der Fortführung

Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.

1

Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die

2

65

Obligationenrecht

mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.

Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

3

Art. 958b 2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung

Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden.

1

Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.

2

Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

1

1.

Sie muss klar und verständlich sein.

2.

Sie muss vollständig sein.

3.

Sie muss verlässlich sein.

4.

Sie muss das Wesentliche enthalten.

5.

Sie muss vorsichtig sein.

6.

Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.

7.

Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

2

Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

3

Art. 958d IV. Darstellung, Währung und Sprache

Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.

1

In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.

2

Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landes-

3

66

Obligationenrecht

währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.

Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

4

Art. 958e D. Offenlegung und Einsichtnahme

Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:

1

1.

Anleihensobligationen ausstehend hat; oder

2.

Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.

Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

2

Art. 958f E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

1

Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

2

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

3

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

4

67

Obligationenrecht

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959 A. Bilanz I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit

Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.

1

Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

2

Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

3

Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.

4

Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

5

Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

6

Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.

7

Art. 959a II. Mindestgliederung

68

Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1

1.

Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, c. übrige kurzfristige Forderungen, d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, e. aktive Rechnungsabgrenzungen;

2.

Anlagevermögen: a. Finanzanlagen, b. Beteiligungen,

Obligationenrecht

c.

d.

e.

Sachanlagen, immaterielle Werte, nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.

Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

2

1.

kurzfristiges Fremdkapital: a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, d. passive Rechnungsabgrenzungen;

2.

langfristiges Fremdkapital: a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, b. übrige langfristige Verbindlichkeiten, c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;

3.

Eigenkapital: a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien, b. gesetzliche Kapitalreserve, c. gesetzliche Gewinnreserve, d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten, e. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögensoder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

3

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

4

Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

1

In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

2

69

Obligationenrecht

1.

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2.

Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;

3.

Materialaufwand;

4.

Personalaufwand;

5.

übriger betrieblicher Aufwand;

6.

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;

7.

Finanzaufwand und Finanzertrag;

8.

betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

9.

ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

10. direkte Steuern; 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

3

1.

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;

3.

Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;

4.

Finanzaufwand und Finanzertrag;

5.

betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

6.

ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

7.

direkte Steuern;

8.

Jahresgewinn oder Jahresverlust.

Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

4

Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

5

70

Obligationenrecht

Art. 959c C. Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:

1

1.

Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

2.

Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

3.

den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;

4.

weitere vom Gesetz verlangte Angaben.

Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

2

1.

Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;

2.

eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;

3.

Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;

4.

Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

5.

Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

6.

der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;

7.

Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;

8.

der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;

9.

je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;

10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); 71

Obligationenrecht

11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; 13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

3

Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.

4

Art. 960 D. Bewertung I. Grundsätze

Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

1

Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.

2

Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

3

Art. 960a II. Aktiven 1. Im Allgemeinen

Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.

1

In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

2

Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffen-

3

72

Obligationenrecht

den Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.

4

Art. 960b 2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.

1

Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

2

Art. 960c 3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.

1

Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.

2

Art. 960d 4. Anlagevermögen

Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.

1

2

Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.

Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen

3

73

Obligationenrecht

Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

Art. 960e III. Verbindlichkeiten

1

Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

2

3

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: 1.

regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;

2.

Sanierungen von Sachanlagen;

3.

Restrukturierungen;

4.

die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

4

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen Art. 961 A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen: 1.

zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;

2.

als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;

3.

einen Lagebericht verfassen.

Art. 961a B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

74

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden: 1.

zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

2.

zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Obligationenrecht

Art. 961b C. Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar.

Art. 961c

D. Lagebericht

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

1

2

Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über: 1.

die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2.

die Durchführung einer Risikobeurteilung;

3.

die Bestellungs- und Auftragslage;

4.

die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;

5.

aussergewöhnliche Ereignisse;

6.

die Zukunftsaussichten.

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

3

Art. 961d E. Erleichterung 1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die infolge KonzernGeldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn rechnung

das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

2

1.

Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2.

10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;

3.

jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

75

Obligationenrecht

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung Art. 962 A. Im Allgemeinen

Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

1

1.

Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2.

Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

3.

Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.

Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

2

1.

Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2.

10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;

3.

Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

3

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

4

Art. 962a B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.

1

Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

2

Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen.

3

Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.

4

76

Obligationenrecht

Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

5

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung Art. 963 A. Pflicht zur Erstellung

Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

1

Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

2

1.

direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;

2.

direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

3.

aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.

3

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

4

Art. 963a B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung

Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:

1

1.

zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2.

von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländi77

Obligationenrecht

schen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder 3.

2

die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 1.

dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;

2.

Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

3.

ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

4.

die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.

3

Art. 963b C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:

1

2

1.

Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2.

Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

3.

Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.

Artikel 962a Absätze 1­3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln.

Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

3

Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:

4

1.

78

Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

Obligationenrecht

2.

ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

3.

die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts5 werden wie folgt geändert: Art. 322a Abs. 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.

3

Art. 558 Randtitel und Abs. 1 B. Rechnungslegung

Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.

1

Art. 559 Abs. 2 und 3 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.

2

Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.

3

Art. 600 Abs. 3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.

3

Art. 611 Abs. 2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.

2

5

SR 220

79

Obligationenrecht

Art. 801 H. Reserven

Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 804 Abs. 2 Ziff. 4 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2

4.

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

Art. 856 Abs. 1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

1

Art. 858 Aufgehoben Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3 2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 3.

die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011: Art. 1 A. Allgemeine Regel

1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches6 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Unternehmen anwendbar.

2

6

80

SR 210

Obligationenrecht

Art. 2 B. Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt.

1

Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend.

2

Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Geschäftsjahre massgebend.

3

Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

4

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Dezember 2011

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20127 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

7

BBl 2012 63

81

Obligationenrecht

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch8 Art. 69a 2. Buchführung

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts9 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 83a

II. Buchführung

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts10 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200311 Art. 2 Bst. e und Ziff. 3 In diesem Gesetz gelten als: e.

8 9 10 11

kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren nicht überschreiten: 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

SR 210 SR 220 SR 220 SR 221.301

2011-3040

82

Obligationenrecht

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200512 Art. 36a

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195813.

1

2

Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind.

4. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200914 Art. 70 Abs. 2 zweiter Satz 2

... . Artikel 958f des Obligationenrechts15 bleibt vorbehalten.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer Art. 126 Abs. 3 zweiter Satz ... . Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht17 (Art. 957, 957a, 958 und 958a­958f OR).

3

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... . Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht19 (Art. 957, 957a, 958 und 958a­958f OR).

12 13 14 15 16 17 18 19

SR 221.302 SR 170.32 SR 641.20 SR 220 SR 642.11 SR 220 SR 642.14 SR 220

83

Obligationenrecht

Art. 72o

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 23. Dezember 2011

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung der Bestimmung von Artikel 42 auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an.

1

Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 42 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

7. Bankengesetz vom 8. November 193420 Vierter Abschnitt: Rechnungslegung Art. 6

Erstellen von Abschlüssen

1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:

2

a.

der Jahresrechnung;

b.

dem Lagebericht;

c.

der Konzernrechnung.

Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.

Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts21 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.

3

In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.

4

Art. 6a 1

Veröffentlichung

Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen.

2

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 des Obligationenrechts22 bleibt vorbehalten.

3

Art. 6b

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Form, den Inhalt und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.

1

20 21 22

84

SR 952.0 SR 220 SR 220

Obligationenrecht

2 Er kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts23 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Bankgeschäfts oder der Schutz der Gläubiger dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.

Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

3

Die FINMA kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Banken einschränken.

4

8. Börsengesetz vom 24. März 199524 Art. 16

Rechnungslegung

Die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 193425 über die Rechnungslegung für Banken gelten sinngemäss auch für Effektenhändler.

1

Der Bundesrat kann von Absatz 1 abweichen, wenn die Besonderheiten des Effektenhandelsgeschäfts dies rechtfertigen.

2

9. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200426 Art. 25 Abs. 1 erster Satz Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung. ...

1

Art. 26

Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung

Versicherungsunternehmen haben die gesetzliche Gewinnreserve nach Massgabe ihres Geschäftsplanes zu bilden. Die Aufsichtsbehörde regelt die Höhe der Mindestzuweisung.

1

Die Gründungs- Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten.

2

sind

im

3 Der Bundesrat kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts27 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Ver-

23 24 25 26 27

SR 220 SR 954.1 SR 952.0 SR 961.01 SR 220

85

Obligationenrecht

sicherungsgeschäftes oder der Versichertenschutz dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.

Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Versicherungen einschränken.

5

Art. 28 Abs. 1 Das Versicherungsunternehmen hat eine externe Revisionsstelle mit einer ordentlichen Revision nach dem Obligationenrecht28 zu beauftragen.

1

28

86

SR 220