Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014­2017

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 1

Für die Jahre 2014­2017 werden folgende Höchstbeiträge bewilligt: a.

für die Massnahmen der Grundlagenverbesserung und die Sozialmassnahmen

b.

für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz

c.

für die Ausrichtung von Direktzahlungen

638 Millionen Franken; 1 776 Millionen Franken; 11 256 Millionen Franken.

Mittel im Umfang von höchstens 100 Millionen Franken aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe b können in den Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe a umgelagert werden.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 910.1 BBl 2012 2075

2011-2434

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Finanzielle Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014­2017. BB

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