Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 20142017
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 1
Für die Jahre 20142017 werden folgende Höchstbeiträge bewilligt: a.
für die Massnahmen der Grundlagenverbesserung und die Sozialmassnahmen
b.
für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz
c.
für die Ausrichtung von Direktzahlungen
638 Millionen Franken; 1 776 Millionen Franken; 11 256 Millionen Franken.
Mittel im Umfang von höchstens 100 Millionen Franken aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe b können in den Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe a umgelagert werden.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 910.1 BBl 2012 2075
2011-2434
2349
Finanzielle Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 20142017. BB
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